Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 23.03.2018
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 17330
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, zusammen mit Mittätern mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben: Einbruchdiebstahl in I._____ (31.12.2016): Gemeinsamer Einbruch mit B._____ in ein Einfamilienhaus. Dabei wurden ein Fenster und weitere Gegenstände beschädigt (Sachschaden ca. CHF 3'248) und Schmuck sowie Bargeld im Wert von ca. CHF 3'679 gestohlen. Einbruchdiebstahl in F._____ (10.02.2017): Gemeinsamer Einbruch mit B._____ in ein Einfamilienhaus. Die Eingangstüre wurde beschädigt (Sachschaden ca. CHF 1'000), und ein Set mit Sezierbesteck im Wert von CHF 100 wurde entwendet. Einbruchdiebstahl in J._____ (11.02.2017): Gemeinsamer Einbruch mit B._____ und G._____ in ein Einfamilienhaus, bei dem die Täter in flagranti erwischt wurden. Dabei wurde ein Fenster beschädigt (Sachschaden ca. CHF 500). Die geplante Beute betrug ca. CHF 13'550. Die Taten wurden als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch angeklagt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht stützt sich bei der Strafzumessung auf das Asperationsprinzip, wobei der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl der schwerste Tatbestand ist (Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe). Tatschwere (objektiv): Der Beschuldigte beging innerhalb von zwei Monaten drei Einbruchdiebstähle bzw. -versuche, zwei davon innerhalb weniger Stunden. Die Taten zeugten von deutlicher krimineller Energie. Die Anreise erfolgte gezielt zur Begehung von Diebstählen. Die Deliktsbeträge waren beim ersten Fall CHF 3'680, beim zweiten CHF 100 (wobei von einer höheren Absicht ausgegangen wird) und beim versuchten Diebstahl CHF 13'550. Die Einbrüche erfolgten mit Gewaltanwendung (Einschlagen von Fenstern/Türen), was zu Sachschäden führte (total ca. CHF 4'700). Es wird von einer geplanten Vorgehensweise und einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ausgegangen. Die objektive Tatschwere wurde als "keineswegs mehr leicht" beurteilt. Tatschwere (subjektiv): Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und egoistischen/monetären Motiven. Die gewerbsmässige Begehungsweise umfasst bereits die pekuniäre Motivation, weshalb diese nicht zusätzlich straferhöhend wirkt. Die subjektive Tatschwere wurde als neutral beurteilt. Einsatzstrafe (hypothetisch): Ausgehend von der Tatschwere des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls setzte das Gericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe fest. Asperation der übrigen Delikte: Die Sachbeschädigungen (drei Fälle, total ca. CHF 4'700 Sachschaden) und die Hausfriedensbrüche (drei Fälle) wurden als notwendige Begleiterscheinungen der Diebstähle betrachtet. Die Sachbeschädigungen fielen im Verhältnis zur Gesamtstrafe nicht sehr stark ins Gewicht. Die Hausfriedensbrüche in Wohnhäusern wurden als merklich verschuldenserhöhend beurteilt. Die Einsatzstrafe wurde für diese weiteren Delikte um 7 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Rumänischer Staatsangehöriger, verheiratet mit einem Sohn, ohne Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Während einer früheren Haftstrafe erlernte er verschiedene Berufe. Die Biografie wurde als strafzumessungsneutral beurteilt. Vorstrafen: Mehrfach, teilweise einschlägig im Ausland vorbestraft (Raub, Diebstahl, Mord, Diebstahl in England). Diese wirkten sich merklich strafhöhend aus. Die Strafe wurde um 4 Monate erhöht. Nachtatverhalten: Teilgeständnis (Einbruch J._____, in flagranti erwischt), aber Leugnung der anderen Diebstähle. Das Geständnis wurde als marginal ins Gewicht fallend betrachtet. Das Nachtatverhalten rechtfertigte eine sehr leichte Reduktion der Einsatzstrafe. Die Strafe wurde um 1 Monat reduziert. Resultat der Strafzumessung: Die Freiheitsstrafe wurde auf 28 Monate festgesetzt (18 Monate Einsatzstrafe + 7 Monate Asperation + 4 Monate Vorstrafen - 1 Monat Nachtatverhalten = 28 Monate). Vollzug: Aufgrund der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (auch Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten) und der hohen Frequenz der Diebstähle in der Schweiz wurde dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde als notwendig erachtet.

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