Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.06.2017
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 148500
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Den beiden Beschuldigten, A._____ und B., wurde vorgeworfen, als berufsmässige Vermögensverwalter EUR 150'000.– von der Privatklägerin und ihrem Ehemann veruntreut zu haben. Dieses Geld war der L. AG zum Zweck der Investition in den Anlagefonds D._____ überlassen worden. Der Betrag wurde jedoch, mit Ausnahme von EUR 1'500.–, nicht wie vereinbart investiert, sondern vertragswidrig auf dem Euro-Konto der Gesellschaft belassen und anschliessend für nicht genau eruierbare andere bzw. eigene Zwecke verwendet. Weiter wurden ihnen Delikte der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung vorgeworfen. Dem Beschuldigten B._____ wurde zusätzlich betrügerischer Konkurs vorgeworfen. Zusammenfassung der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bemisst die Strafen für die Beschuldigten A._____ und B._____ unter Berücksichtigung der von ihm bestätigten Schuldsprüche (Veruntreuung und Unterlassung der Buchführung für A.; Veruntreuung für B.) und der Freisprüche (Misswirtschaft und betrügerischer Konkurs für B.; Misswirtschaft für A.; Unterlassung der Buchführung für 2007 und 2008 für beide). Die Strafe wird im Strafrahmen der Veruntreuung bemessen, da dieses Delikt die höchste Strafe vorsieht. Für den Beschuldigten A._____: Objektive Tatschwere (Veruntreuung): Als noch leicht eingestuft, obwohl der Deliktsbetrag beträchtlich ist und die Geschädigten auf das Geld angewiesen waren. Es seien gravierendere Taten innerhalb des weiten Strafrahmens denkbar. Subjektive Tatschwere (Veruntreuung): Direkter Vorsatz wird festgestellt. Das Motiv, finanzielle Engpässe der L._____ AG zu überbrücken und auf Gewinne im Devisenhandel zu hoffen, relativiert das Verschulden leicht, da es nicht der Finanzierung eines aufwändigen persönlichen Lebensstils diente. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive jedoch nicht zu relativieren. Einsatzstrafe für Veruntreuung: 14 Monate Freiheitsstrafe. Unterlassung der Buchführung: Für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 schuldig gesprochen (2007 und 2008 verjährt). Die Unterlassung betrifft eine Gesellschaft, die mit wirtschaftlich fremden Geldern arbeitete, was den Gläubigerschutz durch eine ordentliche Buchführung wichtig machte. Der Deliktszeitraum ist auf 2009/2010 beschränkt und es lagen keine besonders komplizierten Verhältnisse mehr vor. Objektiv leichtes Verschulden. Subjektiv direkter Vorsatz. Asperation (Erhöhung der Strafe für weitere Delikte): Die hypothetische Einsatzstrafe für die Veruntreuung wird aufgrund der Unterlassung der Buchführung um zwei Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Lebensgeschichte und persönliche Verhältnisse ergeben nichts Relevantes. Wohlverhalten seit Oktober 2010 und verstrichene Verjährungsfrist wirken leicht strafmindernd. Endstrafe A._____: 14 Monate Freiheitsstrafe (Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, die sich leicht strafmindernd auswirkt). Vollzug: Bedingter Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren.

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