Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als zeichnungsberechtigtes Organ und Mandatsverantwortlicher für den S._____ Trust rund EUR 4,3 Millionen (entsprechend ca. CHF 6 Millionen) aus dem Vermögen des Trusts unrechtmässig für eigene oder andere Zwecke verwendet zu haben. Die Mittel stammten ursprünglich von der W._____ Ltd., welche als Tochtergesellschaft des Trustees fungierte, und wurden vom Beschuldigten zunächst auf ein Konto seiner Gesellschaft G._____ Ltd. und danach auf ein Konto seiner Gesellschaft D._____ Ltd. transferiert. Die Anklage listete konkrete Verwendungen der Gelder zwischen dem 28. April 2010 und 28. Januar 2011 auf, darunter die Bezahlung einer persönlichen Schuld, den Erwerb eines Gemäldes, Investments und Geschäftsprojekte, Lebenshaltungskosten sowie Kosten für seinen Geschäftsbetrieb. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen qualifizierter Veruntreuung. Objektive Tatschwere: Das Gericht betonte die Höhe des veruntreuten Betrags (ca. CHF 6 Mio.). Als besonders schwerwiegend wurden die Handlungen zur Verschleierung der unrechtmässigen Verwendung gewertet, darunter die Erstellung unwahrer Verträge. Die Transaktion, bei der der Beschuldigte dem Trust eine Verkaufsoption für ein Gemälde abkaufte, das er selbst noch nicht besass und das er für deutlich weniger Geld erworben hatte, wurde als krass treuwidrig betrachtet. Die Täuschung über den angeblichen Verkauf des Gemäldes für EUR 5 Mio. an eine mittellose Briefkastenfirma und das Fehlen von Sicherheiten für die Rückabwicklung zeigten die hohe kriminelle Energie. Das systematische und planmässige Vorgehen mit Scheinwahrheiten und intransparenten Konstruktionen wurde hervorgehoben. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit direkter Schädigungsabsicht, um persönliche Schulden zu begleichen und seine chaotische Geschäftstätigkeit zu finanzieren. Die Behauptung, der Bilderverkauf hätte klappen können und niemand hätte Schaden erleiden müssen, wurde als Schutzbehauptung gewertet, da er dem Trust keinen reellen Gegenwert verschaffte und keine seriösen Käufer in Aussicht standen. Er wusste genau, dass er die anvertrauten Gelder treuwidrig verwendete und zumindest vorübergehend Schaden zufügen würde. Tatverschulden: Das Tatverschulden wurde insgesamt als mittelschwer qualifiziert. Die vorinstanzlich veranschlagte Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe wurde als keineswegs zu hoch angesehen. Täterkomponenten: Die persönlichen und beruflichen Hintergründe des Beschuldigten hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Strafhöhe. Seine Nicht-Geständigkeit wurde vermerkt. Strafhöhe: Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) konnte das Obergericht die vorinstanzliche Strafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe nicht erhöhen. Das Obergericht bestätigte zudem die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten in Höhe von EUR 4'346'000 zuzüglich Zinsen. Es ordnete die Einziehung des Auktionserlöses eines Fahrzeugs sowie des Gemäldes als Surrogate für das Deliktsgut an. Die Guthaben auf gesperrten Bankkonten und der Verwertungserlös von Aktien wurden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen, mit dem Hinweis, dass allfällige Mehrbeträge für die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt bleiben. Eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 1'000'000 wurde festgelegt, da die eingezogenen Vermögenswerte den Schaden nicht decken. Die eingezogenen Vermögenswerte und die Ersatzforderung wurden der Privatklägerin zugesprochen.