Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft qualifizierte Veruntreuung vorgeworfen. Als Geschäftsführer und berufsmässiger Vermögensverwalter der F._____ Holding AG soll er eine vom Privatkläger in der Höhe von EUR 500'000 für die Investition in G._____-Anlagen anvertraute Summe entgegen dem Auftrag zweckentfremdet verwendet haben. Ein Teil des Geldes soll er für eigene Bedürfnisse (Spesen, private Auslagen und Investitionen) und die Rückzahlung von Schulden eingesetzt haben, ohne ersatzfähig gewesen zu sein. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung basierend auf den Kriterien der Tat- und Täterkomponente vorgenommen. Objektive Tatschwere: Das Gericht betrachtet die veruntreute Summe von EUR 178'000 sowie den letztlich beim Privatkläger ausstehenden Betrag von EUR 117'000 als beträchtlich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte Drittpersonen einbezog, um seinem Geschäftsgebaren einen seriösen Anstrich zu geben, und dass er irreführende Urkunden verwendete, um den Privatkläger vom Abzug seiner Investition abzuhalten, was von erheblicher krimineller Energie zeuge. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass der Privatkläger sich trotz hochspekulativer Investition ungenügend absicherte und eine rudimentär formulierte Vereinbarung einging. Das Verschulden wird als "noch leicht" bezeichnet und eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Subjektive Tatschwere: Zu Gunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass sein persönlicher finanzieller Vorteil als geringfügig eingestuft wird. Die Motive lagen eher in den finanziellen Interessen der Firma und dem Versuch, einen Konkurs abzuwenden. Dies relativiert die objektive Tatschwere, was zu einer Reduzierung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe führte. Täterkomponente: Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (Schuldenlast, Hoffnung auf Verkauf der neuen Firma) werden als strafzumessungsneutral angesehen. Auch das Fehlen von Vorstrafen wird als neutral bewertet. Strafmindernd wirkte sich das Nachtatverhalten aus, da der Beschuldigte den Schaden immerhin teilweise durch eine Zahlung von EUR 50'000 zu minimieren versuchte. Ein Geständnis oder Einsicht/Reue waren nicht erkennbar. Die Täterkomponente wirkt insgesamt leicht strafmindernd. Nach der Würdigung aller Faktoren erachtete das Obergericht eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 50 (insgesamt Fr. 18'000) als angemessen. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die eine Freiheitsstrafe aussprach, wählte das Obergericht die Geldstrafe als mildere und in diesem Fall zweckmässigere Sanktionsart, da keine Notwendigkeit einer unbedingten Freiheitsstrafe für die öffentliche Sicherheit ersichtlich war.