Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte nahm als Alleinaktionär und faktischer Geschäftsführer einer Vermögensgesellschaft vom Privatkläger Gelder zur Anlage entgegen, suggerierte Scheingewinne und verwendete EUR 178'000.– zweckwidrig zur Begleichung firmenfremder Verpflichtungen und Löhne.
Der Beschuldigte, ein österreichischer Staatsangehöriger, war Geschäftsführer der F. Holding AG und als solcher berufsmässiger Vermögensverwalter. Nach Gesprächen mit ihm überwies der Privatkläger am 12. September 2008 EUR 500'000.– an die F. zur Investition in hochspekulative Anlagen der G. Die schriftliche Vereinbarung vom 29. September 2008 sah eine Rückzahlung per 31. Dezember 2008 vor, mündlich war eine Gewinnbeteiligung von 70 % für den Privatkläger vereinbart. Von dem Geld gingen EUR 490'000.– an die G., die am 17. Oktober 2008 EUR 240'000.– als anfänglichen Gewinn zurücküberwies. Statt dem Privatkläger seinen Anteil von EUR 168'000.– auszuzahlen, verwendete der Beschuldigte diesen zusammen mit nicht investierten EUR 10'000.–, insgesamt EUR 178'000.–, für die F., namentlich für Spesen und Schulden. Dem Privatkläger spiegelte er mit irreführenden Kontoauszügen vor, das ganze Kapital sei angelegt und werfe Gewinn ab. Die F. ging 2009 in Konkurs. Der Beschuldigte zahlte EUR 50'000.– zurück, offen blieben rund EUR 117'000.–. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GB150034) sprach ihn am 24. Juni 2016 auf Grundlage des Strafbefehls vom 26. September 2014 der qualifizierten Veruntreuung schuldig (Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Begehung als berufsmässiger Vermögensverwalter). Es bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre. Den Privatkläger verwies es mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und sprach ihm CHF 7'500.– Prozessentschädigung zu. Die Unbekümmertheit des Privatklägers wertete es leicht zugunsten des Beschuldigten, die Täterkomponente insgesamt strafmindernd. Weshalb es eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe wählte, begründete es nicht. Den massgebenden Deliktsbetrag der Vorinstanz nennt das Berufungsurteil nicht. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch. Auf die Berufung des Privatklägers trat das Obergericht mangels Berufungserklärung nicht ein. Der Privatkläger erhob dann Anschlussberufung im Zivilpunkt und verlangte CHF 703'562.– nebst Zins sowie eine Busse von mindestens CHF 10'000.–. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB160468, 12. Juli 2017) bestätigte den Schuldspruch für EUR 178'000.– (Strafrahmen: Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe). Objektiv wogen der beträchtliche Betrag, der offene Schaden von EUR 117'000.–, der Beizug eines Dritten (eines Angestellten der M.), um seinem Geschäftsgebaren einen seriösen Anstrich zu geben, und die irreführenden Urkunden; die Nonchalance des Privatklägers wirkte leicht entlastend. Daraus ergab sich ein noch leichtes Verschulden und eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten. Weil sein persönlicher Vorteil eher gering war und er vor allem den Konkurs der F. abwenden wollte, reduzierte es diese auf 14 Monate. Biografie und Vorstrafenlosigkeit seien neutral, ein hängiges weiteres Verfahren dürfe nicht belasten. Die Rückzahlung von EUR 50'000.– wirke leicht mildernd, Geständnis, Einsicht und Reue fehlten. Angemessen seien 12 Monate bzw. 360 Tagessätze, wobei die Vorinstanz für den von ihr angenommenen Deliktsbetrag zu tief gestraft habe. Weil kein Grund für eine Freiheitsstrafe bestand, verhängte es die mildere Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 50.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit, ohne Verbindungsbusse. Die Zivilforderung verwies es wegen Konkursdividende, Abtretungen und stillschweigender Verlängerung der Anlage auf den Zivilweg. Die Kosten trägt der Beschuldigte.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (GB150034) vom 24.06.2016. Das Obergericht bestätigte am 12.07.2017 den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung (EUR 178'000.–), wählte aber in eigener Strafzumessung eine Geldstrafe (360 TS zu Fr. 50.– bedingt) statt der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe; DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt ab. Korrektur: nationalitaet '2' (unbekannt) → '1' (Ausländer/in; österreichischer Staatsbürger). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). gewerbsmaessig True → False: Art. 138 Ziff. 2 StGB qualifiziert die berufsmässige Vermögensverwaltung, nicht die Gewerbsmässigkeit. deliktssumme 178'000 belassen (Betrag in EUR laut OG; den Deliktsbetrag der Vorinstanz nennt das OG-Urteil nicht). Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.