Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in zwei Fällen im Jahr 2009 und 2010 insgesamt rund USD 525'000 von den Privatklägerinnen E._____ Inc. und C._____ Inc. erhalten zu haben. Diese Gelder waren zweckgebunden für den Ankauf und die Lieferung von Aktien der Firmen "F._____ Inc." und "I._____ Ltd." Er soll die Gelder, obwohl sie ihm nur anvertraut waren, vertrags- und pflichtwidrig für persönliche Verpflichtungen, seinen Lebensunterhalt und Kreditkartenschulden verwendet haben. Er wusste, dass die Einzahlungen zweckgebunden waren und ihm lediglich anvertraut waren, und handelte mit der Absicht, sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern, wodurch den Privatklägerinnen ein Schaden entstanden sei. Er sei weder selbst noch seine Firma G._____ Ltd. willens oder fähig gewesen, den Privatklägerinnen jederzeit Bargeld oder andere Vermögenswerte im Umfang der zweckwidrig verwendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hält fest, dass die vom Beschuldigten veruntreute Deliktssumme von gut einer halben Million USD beträchtlich ist. Das Vorgehen wird als dreist bezeichnet, wenn auch nicht besonders raffiniert. Die mehrfache Tatbegehung wird als straferhöhend berücksichtigt. Gleichzeitig wird die Opfermitverantwortung der geschäftsgewandten Privatklägerinnen als verschuldensmindernd gewertet. Sie hätten nach der Nichtlieferung der ersten Aktien ein zweites, noch grösseres Geschäft abgeschlossen, ohne zusätzliche Absicherungen vorzusehen. Das objektive und subjektive Tatverschulden wird vor diesem Hintergrund als "noch leicht" bezeichnet. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus einer rein egoistischen Motivation heraus. Eine finanzielle Notlage, die zur Delinquenz hätte verleiten können, lag nicht vor. Die Täterkomponente, einschliesslich des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und einer nicht einschlägigen, länger zurückliegenden Vorstrafe, wird als strafzumessungsneutral beurteilt. Ein Geständnis, Einsicht oder Reue waren nicht erkennbar. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen, was der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe entspricht. Hinsichtlich des Strafvollzugs ordnet das Obergericht im Gegensatz zur Vorinstanz eine Probezeit von zwei Jahren an, da kein begründeter Anlass für eine längere Probezeit bestehe. Die Anordnung einer unbedingten Strafe im Berufungsverfahren wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulässig gewesen.