Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten wurde mehrfache Veruntreuung vorgeworfen. Dies umfasste im Wesentlichen folgende drei Sachverhalte: ND 1: Als Geschäftsführer einer GmbH soll er ein geleastes Fahrzeug (Mercedes-Benz R 320 CDI) trotz Vertragsende weder an die Leasinggeberin zurückgegeben noch zum Restwert ausgekauft haben. Stattdessen habe er unerlaubterweise über das Fahrzeug verfügt und sich im Umfang des Restwerts bereichert. Es wurde vorgeworfen, dass er das Fahrzeug an eine unbekannte Person verkauft oder zur Verfügung gestellt habe. ND 3: Er soll ein Importfahrzeug (Toyota Highlander SUV Hybrid), das ihm in Kommission zum Verkauf überlassen wurde, unter dem vereinbarten Preis verkauft und den dem Eigentümer zustehenden Anteil am Verkaufserlös nicht ausgezahlt, sondern für eigene Zwecke verwendet haben. ND 4: Er soll den Verkaufspreis eines Aston Martin (Fr. 377'400.–), der ihm von einer Leasinggesellschaft für ein Sale-and-Lease-Back-Geschäft zugunsten des Eigentümers (Privatkläger 3) ausgezahlt wurde, nicht wie vereinbart an den Eigentümer weitergeleitet, sondern für die Bedürfnisse seiner GmbH verwendet haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung des Obergerichts: Das Obergericht stimmt der Vorinstanz zu, die Veruntreuung zu Lasten des Privatklägers 3 (ND 4) als schwerstes Delikt zu betrachten und von dieser eine Einsatzstrafe abzuleiten. Objektive Tatschwere (ND 4): Die Deliktssumme von Fr. 377'400.– wird als massiv eingestuft, was auf eine hohe kriminelle Energie hinweist. Obwohl kein besonders raffiniertes Vorgehen vorlag, machte sich der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zum Privatkläger 3 zunutze. Das objektive Tatverschulden wird insgesamt als mittelschwer beurteilt. Subjektive Tatschwere (ND 4): Das Obergericht geht von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Der Beschuldigte schädigte den Privatkläger 3 aus rein egoistischen Motiven und zeigte angesichts des hohen Betrags und des Wissens um die Angewiesenheit des Geschädigten eine erhebliche Rücksichtslosigkeit. Die Qualifikation des Verschuldens durch die Vorinstanz als "nicht mehr leicht" wird korrigiert; das Verschulden wird als insgesamt erheblich eingestuft. Einsatzstrafe (ND 4): Angesichts des erheblichen Verschuldens erachtet das Obergericht die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 10 Monaten als deutlich zu niedrig. Eine schuldangemessene Einsatzstrafe läge eher bei rund 18 Monaten. Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB): Das Verschulden bei den Veruntreuungen ND 1 und ND 3 wiegt deutlich leichter als bei ND 4. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate (wie von der Vorinstanz vorgenommen) wird als "knapp angemessen" bezeichnet. Strafempfindlichkeit: Der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten wird als Strafzumessungsfaktor berücksichtigt und rechtfertigt eine leichte, aber spürbare Strafreduktion. Strafhöhe und Verschlechterungsverbot: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wäre eine deutlich höhere Strafe als 12 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat und keine Anschlussberufung von der Staatsanwaltschaft oder den Privatklägern vorliegt, ist das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) anzuwenden. Daher bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Strafart: Angesichts der schuldangemessenen Strafe (die über 12 Monaten läge), der mehrfachen Tatbegehung über Jahre hinweg (hohe kriminelle Energie) und der Verurteilung in einem parallelen Verfahren erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe als angemessen und präventiv wirksamer als eine Geldstrafe. Vollzug: Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug werden sowohl objektiv als auch subjektiv als erfüllt angesehen. Daher wird der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben.