Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 270
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in den Jahren 2006 und 2007 in drei Tranchen insgesamt Euro 161'000 von C., basierend auf einem Vermögensverwaltungsvertrag für dessen Firma D. S.A., bar übernommen zu haben. Anstatt diese Beträge vereinbarungsgemäss auf das Konto der D._____ S.A. einzuzahlen und anzulegen, soll er sich diese Gelder zwischen den Übergaben und dem 3. Juni 2008 angeeignet haben, um sie persönlich zu verwenden. Zur Vertuschung soll er C._____ gefälschte UBS-Vermögensausweise übergeben haben, die nicht vorhandene Vermögenswerte aufwiesen, um C._____ über den tatsächlichen Vermögensstand zu täuschen und ihn zu weiteren Geldübergaben zu bewegen. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, Anfang Juni 2008 unter Verwendung einer zuvor von C._____ erhaltenen Blankounterschrift eine Quittung/Empfangsbestätigung vom 3. Juni 2008 über Euro 235'000 erstellt zu haben, um zu verschleiern, dass er die Gelder unrechtmässig verwendet hatte. Die Anklage bezog sich konkret auf Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der Geldübergabe und der gefälschten Quittung (Anklageziffer 1.1). Ein weiterer Vorwurf der Veruntreuung (Anklageziffer 1.2) wurde vom vorinstanzlichen Gericht verworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Veruntreuung (im Umfang von Euro 111'000 nach Anrechnung einer Rückzahlung) und Urkundenfälschung. Tatkomponente: Das Obergericht erachtete die objektive Tatschwere der Veruntreuung als "nicht mehr leicht" aufgrund des bedeutenden Deliktsbetrags von über Euro 110'000. Zudem wurde die erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten betont, der sein Handeln durch die Vorlage konstruierter Vermögensaufstellungen vertuschte und den Geschädigten zu weiteren Geldübergaben veranlasste. Für die Veruntreuung wurde eine Einsatzstrafe von 210 Tagen als angemessen erachtet. Die Urkundenfälschung diente der Vertuschung der Veruntreuung und stellte einen weiteren Vertrauensmissbrauch dar. Obwohl die Urkundenfälschung nur der Vertuschung diente und der Vermögensschaden bereits durch die Veruntreuung entstanden war, sah das Gericht darin ein direktvorsätzliches Handeln mit noch leichtem Verschulden. Unter Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe um 60 Tage auf 270 Tage erhöht. Das Gericht stellte fest, dass das Erstellen von Urkunden mit unwahrem Inhalt kein dem Beschuldigten fremdes Vorgehen sei, was sich in den falschen Vermögensauszügen zeigte. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden als strafzumessungsrelevant neutral eingestuft. Es lagen weder strafmindernde noch straferhöhende Gründe vor. Finanzielle Verhältnisse: Das Obergericht bestätigte den vorinstanzlich festgesetzten Tagessatz von Fr. 50.–. Es wurde festgestellt, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sich nicht verschlechtert hatten, da er seit März 2014 wieder erwerbstätig war, auch wenn die Höhe des Verdienstes noch unklar war. Die Argumentation der Verteidigung zur Senkung des Tagessatzes auf Fr. 30.– wurde nicht begründet. Verbindungsbusse: Das Obergericht verzichtete auf die von der Vorinstanz angeordnete Verbindungsbusse von Fr. 2'500.–. Es begründete dies damit, dass die Ausfällung einer solchen Busse unter dem spezialpräventiven Aspekt im vorliegenden Fall nicht angezeigt erschien. Strafmass und Vollzug: Zusammenfassend erachtete das Obergericht die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 270 Tagessätzen als angemessen und bestätigte diese. Eine andere Sanktionsart (Freiheitsstrafe) kam aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren wurde ebenfalls bestätigt, da diese Anordnung aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zur Diskussion stand.