Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.07.2017
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 9300000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Den beiden Beschuldigten A._____ und B._____ wurde vorgeworfen, als einzelzeichnungsberechtigte Direktoren und hälftige Eigentümer der DB._____ Ltd., einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit operativem Sitz in Thailand, Kundengelder, die hauptsächlich auf einem Konto bei der DC._____ AG in Zürich eingezahlt wurden, deliktisch verwendet zu haben. Die Hauptvorwürfe umfassten: Qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB): Unrechtmässige Verwendung von Kundengeldern für eigene Zwecke (Lebensunterhalt, persönliche Bedürfnisse), für Honorarzahlungen an den Kundenvermittler DN._____ und für überhöhte oder ungerechtfertigte Auszahlungen an andere Kunden. Dies geschah als berufsmässige Vermögensverwalter und in der Absicht, sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB): Verletzung von Treuepflichten gegenüber Kunden durch Investition von Geldern in Silber-Termingeschäfte, obwohl mit der Mehrheit der Kunden vertraglich ausschliesslich Devisengeschäfte vereinbart waren. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB): Verletzung von Treuepflichten durch Nichteinhaltung der vereinbarten "Stopp-Loss-Klausel", welche bei einem Verlust von 10% des investierten Kapitals die Einstellung des Handels und die Information des Kunden vorschrieb. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB): Täuschung einer Kundin (CK._____) durch geschönte Quartalsabrechnungen, um sie zu weiteren Kapitaleinlagen zu veranlassen, wodurch ihr ein Vermögensschaden entstand. Die Anklage deckte einen Zeitraum von rund 9 Jahren ab und betraf eine grosse Anzahl von Geschädigten. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche des Bezirksgerichts im Wesentlichen, nahm aber Korrekturen bei der rechtlichen Würdigung einiger Delikte vor (mehrfache Begehung) und bei der Berechnung des Schadens. Es wandte für die Strafzumessung das zum Zeitpunkt der Urteilsfällung geltende Recht an. Tatkomponenten: Qualifizierte Veruntreuung: Die deliktische Tätigkeit erstreckte sich über einen sehr langen Zeitraum (9 Jahre) und betraf eine hohe Anzahl von Geschädigten (über 100). Die Beschuldigten entwickelten ein System zur regelmässigen Generierung von Einkünften durch Täuschung (geschönte Renditen in Broschüren und Abrechnungen), um den Fortbestand der DB._____ und ihre eigene Geldquelle zu sichern. Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. Der unmittelbare Profit lag unter dem Gesamtschaden, aber die Zahlungen an Dritte dienten der Aufrechterhaltung des Systems. Die mehrfache Begehung erhöhte das Verschulden. Die objektive und subjektive Tatschwere wurde als erheblich eingestuft, bei B._____ aufgrund des höheren unmittelbaren persönlichen Profits leicht höher. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Stopp-Loss): Die Deliktsdauer war lang (8 Jahre) und es entstand ein grosser Schaden. Die Missachtung der von den Kunden gezielt verlangten Stopp-Loss-Klausel war stossend. Die Beschuldigten ignorierten die vereinbarte Risikobeschränkung trotz anhaltender Verluste. Das Vorgehen war einfach und effizient, um das System aufrechtzuerhalten. Die objektive Tatschwere war nicht mehr leicht bis erheblich. Der Vorsatz war direkt, auch hinsichtlich des Schadens. Die finanziellen und egoistischen Motive (Erhalt des Systems) waren straferhöhend. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Silber): Die Deliktsdauer war kürzer, aber es waren viele Personen betroffen und es entstand ein grosser Schaden. Die Investition in Edelmetalle entgegen der Vereinbarung war eine klare Pflichtverletzung. Die mehrfache Begehung wirkte straferhöhend. Die Tatschwere war nicht mehr leicht. Der Vorsatz war direkt. Betrug: Der Betrug fiel im Vergleich zu den anderen Delikten kaum ins Gewicht (eine Geschädigte, eine Einzahlung kurz vor dem Untertauchen). Die objektive Tatschwere war noch leicht. Gesamtschaden: Das Obergericht berücksichtigte einen Gesamtschaden von deutlich mehr als Fr. 10 Mio., der durch die verschiedenen Delikte verursacht wurde, um eine doppelte Schadensanrechnung zu vermeiden. Einsatzstrafen: Basierend auf den Tatkomponenten resultierten Einsatzstrafen von 6 Jahren für A._____ und 6 Jahren und 3 Monaten für B._____. Täterkomponenten: Vorstrafen: Die fehlenden Vorstrafen führten nicht zu einer Strafminderung, da es sich nicht um aussergewöhnliche Gesetzestreue handelte und die Taten jahrelang und mehrfach begangen wurden. Geständnis, Einsicht und Reue: Das Obergericht beurteilte das Geständnis als Teilgeständnis, da die Beschuldigten nur teilweise die Strafbarkeit anerkannten und ihre Eigenbezüge für gerechtfertigt hielten. Das Untertauchen und die Ausreden bezüglich fehlender Unterlagen zeugten von mangelnder Einsicht. Ein gewisses Mass an Einsicht und Reue wurde jedoch anerkannt, da sie Fehler und den entstandenen Schaden einräumten und Reue bekundeten. Die fehlenden Bemühungen zur Wiedergutmachung wurden negativ gewertet. Dies führte zu einer merklichen Strafreduktion. Verfahrensdauer: Eine Strafreduktion wegen überlanger Verfahrensdauer oder Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde verneint, da die Komplexität des Falles und das Untertauchen der Beschuldigten die Dauer rechtfertigten. Eine geringfügige Reduktion aufgrund des Zeitablaufs seit den älteren Taten wurde in Erwägung gezogen, aber durch das Fehlen von Wohlverhalten bis zum Untertauchen und das System der permanenten Täuschung relativiert. Erhöhte Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde verneint, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlagen. Fazit Täterkomponenten: Die Täterkomponenten wirkten sich insgesamt strafmindernd aus. Gesamtstrafzumessung: Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafen und der strafmindernden Täterkomponenten reduzierte das Obergericht die Strafen deutlich. Für A._____ wurde eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und für B._____ eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten als angemessen erachtet. Vollzug: Angesichts der Höhe der Strafen wurde ein unbedingter Vollzug angeordnet.

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