Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 03.06.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 5829
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 210

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2021 wurde dem Urteil beigeheftet. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, das in Rechtskraft erwachsen ist, geht hervor, dass die Beschuldigte schuldig gesprochen wurde wegen: mehrfachen, teilweisen versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage: Dies bezieht sich auf die Delikte, bei denen sie Kreditkartendaten heimlich fotografierte und für Einkäufe nutzte. Die Taten wurden teilweise versucht. unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe: Hierbei handelt es sich um den unrechtmässigen Bezug von Arbeitslosenkassenleistungen trotz vorhandener Erwerbstätigkeit. mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage: Dies betrifft Taten, deren Deliktssumme unter der Geringfügigkeitsgrenze lag. Sie wurde vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht weicht bei der Strafzumessung von der Vorinstanz ab und spricht eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe aus. Die massgebenden Erwägungen sind: Wahl der Strafart: Das Obergericht begründet die Wahl der Freiheitsstrafe mit der mehrmaligen Begehung von Delikten trotz vorheriger Verurteilung zu einer Geldstrafe und laufender Probezeit sowie trotz laufender oder in Aussicht stehender Strafverfahren. Insbesondere die Tatsache, dass die Beschuldigte eingestanden hat, während des vorliegenden Strafverfahrens erneut unrechtmässig Sozialleistungen bezogen zu haben, zeigt, dass eine Geldstrafe nicht ausreichend abschreckend ist. Anwendung des Asperationsprinzips: Für die Gesamtstrafe werden die Einzelstrafen nach dem Asperationsprinzip gebildet, wobei die schwerste Tat (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit der höchsten Einzelsumme) als Einsatzstrafe dient und die anderen Taten straferhöhend berücksichtigt werden. Tatkomponente: Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossiers 1, 2, 3): Das heimliche Fotografieren und Nutzen von Kreditkartendaten wird als eklatanter Vertrauensmissbrauch und Zeichen nicht unbedeutender krimineller Energie bewertet. Die Deliktssummen sind teilweise nicht gering. Das Verschulden wird als leicht bis sehr leicht eingestuft, je nach Deliktsbetrag und ob es beim Versuch blieb. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Dossier 7): Das Verschulden wird hier als keineswegs mehr leicht bezeichnet, angesichts der bedeutenden Deliktssumme und der Fortsetzung der bereits vorbestraften Delinquenz. Täterkomponente und Nachtatverhalten: Geständnis: Das Geständnis wird als strafmindernd berücksichtigt, da es das Verfahren erleichterte, auch wenn die Beweislage klar war. Das Obergericht merkt an, dass die behaupteten Rückzahlungen nicht belegt sind. Vorstrafen und wiederholte Delinquenz: Die einschlägige Vorstrafe und das Delinquieren trotz laufender Probezeit sowie trotz in Aussicht stehendem bzw. laufendem Verfahren werden als stark straferhöhend bewertet. Die eingestandenen neuerlichen Tathandlungen des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen während des laufenden Verfahrens verstärken dies zusätzlich. Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang der Beschuldigten liefern keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Strafempfindlichkeit und Verfahrensdauer: Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, und die Verfahrensdauer wurde nicht als übermässig lang erachtet. Gesamtwürdigung: In Würdigung aller Faktoren kommt das Obergericht zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 8 Monaten, was eine Erhöhung gegenüber der reinen Tatkomponente aufgrund der straferhöhenden Täterkomponente darstellt. Busse: Für die Übertretungen (geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wird eine Busse von Fr. 500.– als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten. Vollzug: Obwohl Bedenken hinsichtlich der Legalprognose bestehen (aufgrund der wiederholten Delinquenz), wird der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt, da die ausgesprochene Strafe unter zwei Jahren liegt und die Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die strengere Sanktion soll als Abschreckung für zukünftige Delikte dienen. Die Probezeit wird zur Berücksichtigung der Bedenken auf 4 Jahre angesetzt.

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