Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde ursprünglich vorgeworfen, sich des Betruges (Hauptanklage) oder eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig gemacht zu haben (Anklageziffer 1). Im Berufungsverfahren war nur noch die Eventualanklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht relevant. Konkret wurde ihm vorgeworfen, im Dezember 2011 im Namen der E._____ GmbH (einer Gesellschaft, bei der er Geschäftsführer war, aber kurz zuvor abberufen wurde) ein Depositenkonto bei der PostFinance eröffnet zu haben. Er soll den Head of Finance der F._____ AG angewiesen haben, eine der E._____ GmbH zustehende Zahlung von Fr. 19'037.70 auf dieses Konto zu überweisen, obwohl er wusste, dass ihm die Vertretungsbefugnis entzogen worden war. Nach Eingang des Geldes soll er dieses für eigene Bedürfnisse und die seiner Ehefrau verwendet haben, indem er es auf seine und ihre Privatkonten überwies. Dies habe er pflichtwidrig der E._____ GmbH vorenthalten und ihr dadurch einen Vermögensschaden in gleicher Höhe verursacht. Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, sich einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig gemacht zu haben (Anklageziffer 2). Dabei ging es um die Verwertung von ihm anvertrauten Kenntnissen und des von der Privatklägerin entwickelten Einnahmesicherungskonzepts für die E._____ GmbH, um eine eigene Offerte für die K._____ AG zu erstellen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht sprach den Beschuldigten von der Widerhandlung gegen das UWG frei, da das in der Anklage vorgeworfene Verhalten (Verwertung von Konzepten und Kenntnissen in nicht-materialisierter Form) nicht unter den Schutz von Art. 5 lit. a UWG fällt. Bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestätigte das Obergericht die Schuldsprüche der Vorinstanz, korrigierte aber die Deliktssumme leicht auf Fr. 18'718.–. Bei der Strafzumessung für die ungetreue Geschäftsbesorgung berücksichtigte das Obergericht Folgendes: Tatschwere: Das Verschulden wurde insgesamt als leicht bewertet. Die Tat war geplant und heimlich, aber ein einmaliges Ereignis. Die Abschöpfung fast der gesamten Liquidität der Gesellschaft beeinträchtigte deren Vermögens- und Liquiditätslage in beachtlichem Umfang. Einsatzstrafe: Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe wurde als nicht zu beanstanden betrachtet. Strafmindernd: Ein leicht strafminderndes Teilgeständnis des Beschuldigten bezüglich des äusseren Ablaufs der Ereignisse wurde anerkannt. Eine merklich strafmindernde Verfahrensverzögerung zwischen Januar 2013 und Oktober 2014 wurde berücksichtigt. Strafhöhe: Aufgrund der strafmindernden Faktoren wurde die Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf 80 Tagessätze reduziert. Tagessatzhöhe: Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.– wurde bestätigt, obwohl sich das Nettoeinkommen des Beschuldigten leicht erhöht hatte. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren wurde bestätigt.