Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte leitete als Geschäftsführer einer Gesellschaft zweckgebundene Kundenzahlungen in der Höhe von Fr. 19'038.– auf ein privates Depositenkonto um und fügte dem Geschäftsvermögen dadurch einen Schaden zu.
Der Beschuldigte gründete im April 2011 mit einem Partner die E. GmbH und war mit Kollektivunterschrift zu zweien deren Geschäftsführer. Ab Herbst 2011 zerstritten sich die beiden; der Partner verlangte eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung, um ihn abzusetzen. In Kenntnis davon eröffnete der Beschuldigte am 19. Dezember 2011 gestützt auf eine Einzelvollmacht bei der PostFinance ein Depositenkonto der E. mit ihm als einzigem Zeichnungsberechtigten. Am 21. Dezember 2011 wurde er abberufen. Tags darauf wies er die F. AG per E-Mail an, eine Rechnung der E. über CHF 19'037.70 auf dieses Konto zu zahlen. Nach dem Zahlungseingang im Januar 2012 überwies er im Januar und März 2012 insgesamt CHF 18'718.– auf sein eigenes Konto und das seiner Ehefrau, ohne die Gesellschaft zu informieren. Er schöpfte damit fast die gesamte Liquidität der E. ab. Zudem warf ihm die Anklage vor, im März 2011 eine Offerte seiner früheren Arbeitgeberin, der Privatklägerin B. AG, nachgeahmt und im Namen der E. einer Kundin unterbreitet zu haben. Das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht, GG140056) verwarf am 20. Januar 2015 den Hauptvorwurf des Betrugs. Es sprach ihn der ungetreuen Geschäftsbesorgung ohne Bereicherungsabsicht schuldig (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, Geschäftsführung ohne Auftrag), mit einem Schaden von CHF 19'037.70. Ferner sprach es ihn der Widerhandlung gegen das UWG schuldig (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG, Verwertung eines fremden Arbeitsergebnisses). Es bestrafte ihn mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 100.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Einsatzstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung setzte es auf 4 Monate bzw. 120 Tagessätze fest: Er habe geplant und heimlich gehandelt und die Liquidität der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt, es sei aber ein einmaliger Vorfall gewesen, das Verschulden also leicht. Das Teilgeständnis wertete es nicht strafmindernd. Die B. AG verwies es mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und sprach ihr CHF 7'500.– Prozessentschädigung zu. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch; er rügte zudem Verfahrensmängel und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die Bestätigung. Wegen des Verschlechterungsverbots war ein Schuldspruch wegen Betrugs oder qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgeschlossen. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB150134, 22. September 2015) bestätigte die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), allerdings nur im Umfang der Abflüsse von CHF 18'718.–: Solange das Geld auf dem Konto der E. lag, sei kein Schaden eingetreten. Vom UWG-Vorwurf sprach es ihn frei, weil die nachgeahmte Offerte kein geschütztes Arbeitsergebnis sei. Im Strafrahmen bis 3 Jahre bestätigte es die Tatbewertung der Vorinstanz und die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen; die kleine Differenz beim Deliktsbetrag ändere nichts. Die Biografie sei neutral. Entgegen der Vorinstanz wirke das Teilgeständnis zum äusseren Ablauf leicht mildernd, und die Verfahrensverzögerung von Januar 2013 bis Oktober 2014 merklich. Es reduzierte deshalb um 40 Tagessätze auf 80 Tagessätze zu CHF 100.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Kosten aller Instanzen trägt er zur Hälfte, die Privatklägerin erhält keine Prozessentschädigung, er selbst CHF 1'000.– Umtriebsentschädigung.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (GG140134) vom 20.01.2015. Schuldsprüche: ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB; CHF 19'038.–) und Widerhandlung gegen das UWG (NVS 1); Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht sprach den Beschuldigten am 29.02.2016 vom UWG-Vorwurf frei, bestätigte den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu Fr. 100.–; nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder die vorinstanzliche Sanktion von 150 TS bedingt ab. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; bisher falsches OG-Datum 29.2.2016 statt 22.9.2015 und falsche Vorinstanz-Nr.). Felder bestätigt (ds 19'038 = Wert der Vorinstanz; OG 18'718). 'Verletzung Beschleunigungsgebot' nicht vergeben: erst vom OG strafmindernd berücksichtigt. Score: Art. 23 UWG (bis 3 J., Vergehen) 1 = 1 (bestätigt; vom OG freigesprochen, bleibt nach Vorinstanz-Regel).