Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Gesellschafter und (faktischer) Geschäftsführer mehrerer Konzertveranstaltungs-GmbHs (D1._____ GmbH, D2._____ GmbH und E._____ GmbH) im Finanz- und Administrationsbereich federführend tätig gewesen zu sein. Die Anklage umfasste hauptsächlich folgende Punkte: Mehrfacher Betrug: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die Privatklägerin (eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte) über die tatsächlichen Brutto-Ticketeinnahmen von Konzerten und Festivals getäuscht zu haben. Er soll wissentlich und willentlich zu niedrige Zahlen auf den Meldeformularen angegeben haben, wodurch die Privatklägerin zu niedrige Urheberrechtsentschädigungen in Rechnung stellte und somit finanziell geschädigt wurde. Dies betraf verschiedene Konzerte der D1._____ GmbH, der E._____ GmbH und der D2._____ GmbH. Mehrfache Misswirtschaft und mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der D._____ Gesellschaften herbeigeführt oder verschlimmert zu haben. Dies soll insbesondere durch die Gewährung eines ungesicherten "Überbrückungskredits" in hoher sechsstelliger Höhe an die nahestehende E._____ GmbH geschehen sein, obwohl der Beschuldigte Kenntnis von der bereits kritischen finanziellen Lage und dem Risiko von Konkursen hatte. Dieses Darlehen sei voraussehbar uneinbringlich gewesen und habe die Vermögenslage der D._____ Gesellschaften massiv verschlechtert, was als Verletzung seiner Pflichten als Verwalter der Vermögenswerte gewertet wurde. Mehrfacher Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz: Anfänglich wurde dem Beschuldigten auch vorgeworfen, Konzerte überhaupt nicht gemeldet zu haben. Zusammenfassung der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Urheberrechtsgesetz wurde jedoch aufgrund des fehlenden gültigen Strafantrags eingestellt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht Folgendes: Schuldumfang: Das Obergericht stufte die objektive Tatschwere des mehrfachen Betrugs aufgrund des hohen Deliktsbetrags von rund CHF 500'000 und der systematischen Vorgehensweise als beachtlich ein. Die Vielzahl der Einzelhandlungen zeigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Subjektive Tatschwere beim Betrug: Entlastend wirkte sich aus, dass der Beschuldigte hauptsächlich die finanzielle Situation der Gesellschaften verbessern wollte und nicht in erster Linie persönlichen Gewinn anstrebte. Die Drucksituation, unter der er stand, wurde ebenfalls berücksichtigt. Erschwerend war jedoch das egoistische Motiv, das Geschäft trotz Rückschlägen und finanziellen Schwierigkeiten aufrechterhalten zu wollen. Schuldumfang bei Misswirtschaft und ungetreuer Geschäftsbesorgung: Die massive Gefährdung der Gläubigerrechte durch verantwortungsloses Handeln und das Eingehen hoher Verbindlichkeiten ohne ausreichende Absicherung wurde als schwerwiegend bewertet. Die mehrfache Tatbegehung (Handeln für mehrere Gesellschaften) wirkte straferhöhend. Subjektive Tatschwere bei Misswirtschaft und ungetreuer Geschäftsbesorgung: Die äusserst nachlässige Art, wie der Beschuldigte die wirtschaftlichen Realitäten ignorierte, zeigte Gleichgültigkeit gegenüber dem Vermögen anderer. Obwohl der Beweggrund, die Firmen am Leben zu halten, nachvollziehbar war, trat er angesichts der Rücksichtslosigkeit gegenüber Gläubigern in den Hintergrund. Der Umstand, dass er nicht alleine handelte und unter einem gewissen Druck aus dem Branchengremium stand, relativierte das subjektive Tatverschulden etwas. Gesamtbetrachtung und Asperationsprinzip: Das Obergericht bildete eine Gesamtstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips. Es ging methodisch korrekt vor, da die Delikte (Betrug vs. Misswirtschaft/ungetreue Geschäftsbesorgung) unterschiedliche Vorgehensweisen, Ziele und Geschädigte aufwiesen. Täter- und tatfremde Komponenten: Die Vorinstanz berücksichtigte zutreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Das Obergericht fügte hinzu, dass die einschlägige Vorstrafe und die Begehung eines Teils der Taten während laufender Probezeit leicht straferhöhend wirkten. Das Nachtatverhalten, bei dem der Beschuldigte versuchte, anderen die Schuld zuzuschieben, wurde ebenfalls leicht negativ gewertet. Eine angebliche Vorverurteilung durch die Medien wurde vom Obergericht nicht als relevanter Strafzumessungsgrund betrachtet, da der Beschuldigte dies nicht hinreichend dargelegt hatte und die Berichterstattung im Wesentlichen den Anklagevorwurf wiedergab. Fazit zur Strafhöhe: Basierend auf der Gesamtbetrachtung der Schuldumstände kam das Obergericht zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (da nur der Beschuldigte Berufung einlegte) musste jedoch die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 20 Monaten beibehalten werden. Vollzug: Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren. Es schloss sich den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach keine ungünstige Prognose vorlag.