Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 17.12.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 640000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, über einen langen Zeitraum (beginnend ab dem ersten IV-Revisionsverfahren im Jahr 2006, unter Berücksichtigung der Verjährung bis Juli/September 2017 bzw. September 2018) Versicherungsleistungen von der SVA Kanton Zürich (IV-Stelle), der B._____ Pensionskasse sowie den privaten Versicherern C._____ AG und E._____ AG unrechtmässig bezogen zu haben. Dies soll er erreicht haben, indem er Symptome, Beschwerden und körperliche Beeinträchtigungen wie starke Schmerzen und eine extreme Kopfschiefhaltung nach links vortäuschte. Er machte geltend, unter diesen Beschwerden zu leiden, um ihm nicht zustehende Leistungen aufgrund angeblicher Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Die Anklage ging davon aus, dass er die zuständigen Mitarbeiter der Versicherungen und die involvierten Ärzte/Gutachter gezielt arglistig täuschte bzw. in ihrem falschen Eindruck bestärkte, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und er sei weiterhin arbeitsunfähig. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung des Obergerichts: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Für die Strafzumessung wurden folgende Punkte als massgebend erachtet: Objektive Schwere: Die sehr lange Deliktsdauer von fast 12 Jahren (des noch verfahrensrelevanten Teils) und der bedeutende Deliktsbetrag von über Fr. 640'000.- fielen stark ins Gewicht. Die Art und Weise der Tatbegehung, bei der der Beschuldigte sein Leiden über Jahre hinweg mit erheblichem Aufwand inszenierte und die verschiedenen Ärzte, Gutachter und Versicherer täuschte, zeugte von einer ganz erheblich ausgeprägten kriminellen Energie. Obwohl die ertrogenen Leistungen der Existenzsicherung dienten, relativierte dies die objektive Schwere der Tat, die im weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs (bis zu 10 Jahren) als nicht mehr leicht einzustufen war, nicht wesentlich. Subjektive Schwere: Es lag direkter Vorsatz vor, motiviert durch egoistische, finanzielle Gründe. Obwohl es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, entschied er sich anders. Erschwerend kam hinzu, dass ein gesichtswahrender Ausstieg mit zunehmender Dauer der Berentung schwieriger wurde. Insgesamt wurde das subjektive Verschulden ebenfalls als nicht mehr leicht bewertet und relativierte das objektive Verschulden nur geringfügig. Einsatzstrafe: Basierend auf dem nicht mehr leichten Verschulden setzte das Obergericht eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe fest, was leicht über der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe lag. Persönliche Verhältnisse: Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen ergaben sich keine relevanten strafmindernden oder -erhöhenden Gründe. Strafminderungs- und Straferehöhungsgründe: Es gab keine vorbestraften Taten oder ein Geständnis, die strafmindernd gewirkt hätten. Vollzugsform: Aufgrund der Strafhöhe von 36 Monaten kam nur ein teilbedingter Vollzug in Frage. Das Obergericht ging, wie die Vorinstanz, von zumindest vom Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose aus, weshalb der teilbedingte Vollzug gewährt wurde. Im Gegensatz zur Vorinstanz wurde jedoch der unbedingte Teil der Strafe höher angesetzt (12 Monate statt 6 Monate). Dies wurde mit dem erheblichen Verschulden (lange Deliktsdauer, kriminelle Energie, bedeutende Deliktssumme) und der fehlenden Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten begründet, die sich auch in der jüngsten Inszenierung einer Parkinsonerkrankung zeigte und das Verfahren erschwerte. Der höhere unbedingte Teil sollte die spezialpräventive Wirkung erhöhen.

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