Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 30.08.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1950
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen: Diebstahl: Einbruchdiebstahl in eine Wohnung in F._____, wobei diverse Gegenstände, Bargeld, Ausweise und Schlüssel im Gesamtwert von ca. Fr. 1'950 entwendet wurden. Dabei wurde eine Balkontüre beschädigt. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Unbefugtes Eindringen in die Gärten von zwei Einfamilienhäusern in E._____. Mehrfache geringfügige Sachbeschädigung: Beschädigung der Balkontüre beim Einbruch und Zerstörung der zur Verfügung gestellten Hausschuhe in Haft. Sexuelle Belästigung: Masturbation in unmittelbarer Nähe einer Geschädigten in der S-Bahn. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht korrigierte zunächst die Strafzumessungsmethodik der Vorinstanz und stellte fest, dass für unterschiedliche Strafarten (Freiheitsstrafe und Busse) separate Gesamtstrafenbildungen vorzunehmen sind, unter Berücksichtigung bereits rechtskräftiger Vorstrafen als Zusatzstrafen. Freiheitsstrafe: Einsatzstrafe: Ausgangspunkt war der Diebstahl (abstrakt schwerstes Delikt), der mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Objektives Verschulden: Der nächtliche Wohnungseinbruch wurde als besonders verwerflich beurteilt, da er jeglichen Respekt vor Eigentum und Privatsphäre vermissen lässt, die Gefahr einer Konfrontation birgt und zu psychischen Beeinträchtigungen bei den Geschädigten führen kann. Der Deliktsbetrag war zwar begrenzt, was dem Beschuldigten aber nicht zugutekommt, da er Wertvolles suchte. Dies führte zu einem objektiven Verschulden im nicht mehr leichten Bereich. Subjektives Verschulden: Egoistische, finanzielle Motive lagen vor. Gestützt auf ein jugendforensisches Gutachten wurde eine mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgrund einer Störung des Sozialverhaltens und eines Reifedefizits festgestellt, was zu einer Reduktion des Verschuldens auf "eher leicht" führte. Einzelstrafen (Tatkomponenten): Diebstahl (mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung Balkontüre): 6 Monate Freiheitsstrafe. Hausfriedensbruch (Einbruch): 4 Monate Freiheitsstrafe (Asperation zur Einsatzstrafe: +2 Monate). Hausfriedensbruch (Gärten): 14 Tage Freiheitsstrafe pro Fall (aufgrund des engen Zusammenhangs zusammen behandelt), was zu einer Erhöhung um weitere 10 Tage führte. Zusatzstrafe: Eine bereits ausgefällte Grundstrafe von 90 Tagen (wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) wurde im Rahmen der Gesamtstrafenbildung asperiert (50 Tage als angemessen erachtet), was zu einer Reduktion von 40 Tagen führte. Gesamtfreiheitsstrafe (Tatkomponenten): 7 Monate. Täterkomponente: Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (früh verwaist, Flucht, keine Ausbildung/Arbeit, vorläufig aufgenommen) wirkten sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus (nebst der bereits berücksichtigten verminderten Schuldfähigkeit). Vorstrafen: Die zehn teils einschlägigen Vorstrafen fielen stark straferhöhend ins Gewicht (mindestens +3 Monate). Nachtatverhalten: Kein positives Nachtatverhalten, da der Beschuldigte die Delikte bis zuletzt bestritt. Resultat Freiheitsstrafe: Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, insbesondere der Vorstrafen, wurde die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen erachtet. Eine Erhöhung war aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich.

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