Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis aufgrund von zwei Serien von Einschleich- bzw. Einbruchsdiebstählen angeklagt, bei denen hauptsächlich Mountainbikes und E-Bikes entwendet wurden. Massgebende Erwägungen zur Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt grundsätzlich die Schuldsprüche des Bezirksgerichts für mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Vergehen und mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Für die Strafzumessung hält das Obergericht fest: Wahl der Strafart: Angesichts des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls als schwerstes Delikt ist eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Für die Übertretungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse auszusprechen. Einsatzstrafe für Diebstahl: Als schwerstes Delikt (gewerbsmässiger Diebstahl) wird eine Einsatzstrafe festgelegt. Objektiv wurde in hoher Kadenz delinquierte (58 Vorfälle in einer Serie, 23 in einer anderen). Die Häufigkeit ist jedoch bereits in der Gewerbsmässigkeit berücksichtigt. Das Vorgehen war dreist, die Deliktssumme (mind. Fr. 190'000.–) und der Gewinn (mind. Fr. 10'000.–) sind nicht unerheblich, aber der Gewinn ist im Rahmen gewerbsmässiger Delikte eher bescheiden. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, teils spontan, teils geplant, auch mit einem Mittäter. Die kriminelle Energie war erheblich. Die Delinquenz war ohne Not und aus dem Wunsch nach schnellem Geld motiviert. Eine "Sucht" oder ein "schlechter Trieb" als Erklärung überzeugt nicht. Das Verschulden wird als erheblich eingestuft. Die Einsatzstrafe wird auf 24 Monate Freiheitsstrafe angesetzt (oberer Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens). Asperation für Hausfriedensbruch: Die Hausfriedensbrüche (über 30) sind Begleiterscheinungen des Diebstahls (Einschleichen in Vorgärten, Garagen, Veloräume). Objektiv war es kein Einsteigen in private Wohnräume, sondern mehrheitlich Garagen oder Veloräume. Subjektiv wurde mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Verschulden ist insgesamt leicht. Die Einsatzstrafe wird um 3 Monate asperiert. Asperation für Sachbeschädigung: Sachbeschädigungen wurden vereinzelt als Mittel zum Zweck begangen (z.B. Glasschiebetüre, Kellertüren). Objektiv handelte es sich nicht um Türen zu privaten Wohnräumen (Geschäft, Kellerabteile). Die Schadenssumme war eher gering (ca. Fr. 2'450.–). Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, aber das Handlungsziel war nicht die Sachbeschädigung. Das Verschulden ist sehr leicht. Die Einsatzstrafe wird um 1 Monat asperiert. Asperation für Betäubungsmittelvergehen: Eine einmalige Abgabe einer geringen Menge Marihuana steht im Zusammenhang mit dem Diebstahl (Gegenleistung für Facebook-Zugangsdaten). Objektiv war es eine einmalige Abgabe einer geringen Menge. Subjektiv wurde mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Verschulden ist sehr leicht. Die Einsatzstrafe wird um einen halben Monat asperiert. Täterkomponente: Der Beschuldigte kam mit 10 Jahren in die Schweiz, besuchte hier die Schule. Im Berufsleben fasste er bis jetzt keinen Fuss, hat aber mittlerweile einen Lehrvertrag ab August 2022. Finanziell bestanden Schulden, die getilgt wurden. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als neutral. Strafmindernd wirken das Geständnis (erleichterte Untersuchung, aber viele Delikte waren nachweisbar) und das noch jugendliche Alter zum Tatzeitpunkt. Deutlich straferhöhend wirkt die fortwährende Delinquenz trotz mehrfacher Inhaftierung ("erschreckende Unbelehrbarkeit"). Reue und Einsicht sind nur marginal erkennbar und wirken teilweise taktisch motiviert. Die Erklärung der Sucht überzeugt nicht. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren. Nach Berücksichtigung aller Faktoren wird eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen erachtet. Gesamtstrafe: Für den mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl, die mehrfachen Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen sowie das Betäubungsmittelvergehen wird eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten festgesetzt. Busse: Für die Übertretungen (SVG und BetmG) ist eine Busse festzusetzen. Das Verschulden ist bei beiden Übertretungen sehr leicht (unberechtigtes Benutzen eines Fahrrads in der Nacht, Konsum und Besitz geringer Mengen Cannabis). Die finanziellen Verhältnisse sind desolat (Sozialhilfe, Unterstützung durch Mutter). Angesichts dessen wird die Busse auf Fr. 200.– festgesetzt. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe: Freiheitsstrafe: Bei einer Strafe von 36 Monaten ist der bedingte Vollzug ausgeschlossen. Es wurde geprüft, ob teilbedingter Vollzug gewährt werden kann. Grundsätzlich besteht eine günstige Prognose, da keine Vorstrafen vorliegen. Die Vorinstanz begründete eine schlechte Prognose mit der persistenten Delinquenz trotz Inhaftierung und der kurzen deliktfreien Zeit nach der letzten Haftentlassung. Das Obergericht sieht eine vorsichtig positive Entwicklung seit dem erstinstanzlichen Urteil (Therapie, positive Bescheinigung Sozialdienst, Teilnahme Re-Integrationsprogramm, Lehrvertrag). Es besteht begründete Hoffnung auf Bewährung. Die Bedenken genügen nicht, die günstige Prognose umzustossen. Dem Beschuldigten wird teilbedingter Strafvollzug gewährt. Aufgrund der Umstände und verbleibenden Bedenken wird der zu vollziehende Teil auf 12 Monate festgesetzt, 20 Monate werden bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Busse: Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen an deren Stelle.