Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 10.03.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 630000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, als Treuhänder des Privatklägers B._____ einen Bargeldbetrag von Fr. 1.33 Mio. erhalten zu haben. Dieser Betrag sollte über die vom Beschuldigten kontrollierte D._____ AG als Darlehen an die E._____ Immobilien AG weitergeleitet werden. Tatsächlich überwies der Beschuldigte über die D._____ AG nur Fr. 700'000.-. Der verbliebene Restbetrag von Fr. 630'000.- soll er für eigene Zwecke verwendet haben. Weiter wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, die von der E._____ Immobilien AG an die D._____ AG gezahlten Zinsen in Höhe von Fr. 1'486.10 und Fr. 17'500.- (total Fr. 18'986.10) nicht an den Privatkläger weitergeleitet, sondern für sich behalten und verbraucht zu haben. Der Beschuldigte soll dabei gewusst haben, dass er zur Weiterleitung der Gelder verpflichtet war und aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein würde, die Gelder jederzeit zurückzuzahlen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung. Darlehensbetrag (Fr. 630'000.-): Tatkomponenten: Objektive Tatschwere: Das Obergericht stufte die objektive Tatschwere als "nicht mehr leicht" ein. Massgebend waren der hohe Deliktsbetrag von Fr. 630'000.-, das dreiste Verhalten des Beschuldigten nach der Geldübergabe (diverse Bareinzahlungen und Abhebungen auf eigenen Konten), die verzögerte Teilüberweisung des Geldes und vor allem der schamlose Missbrauch des sehr ausgeprägten Vertrauens, das der Privatkläger aufgrund der langjährigen Treuhänderbeziehung in den Beschuldigten hatte. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in vollem Bewusstsein der Unrechtmässigkeit seiner Handlung. Das Motiv war rein finanzieller und egoistischer Natur. Eine finanzielle Notlage war nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere relativierte die objektive nicht. Verschulden: Das Verschulden wurde insgesamt als "nicht mehr leicht" eingestuft. Eine hypothetische Einzelstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Täterkomponente: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Der Werdegang als diplomierter Treuhandexperte und seine berufliche Tätigkeit im Treuhandbereich wurden als gegeben festgestellt. Seine finanzielle Situation mit geringem Einkommen, gepfändetem Lohn und Schulden sowie seine familiären Verpflichtungen wurden berücksichtigt. Insgesamt ergaben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Vorstrafen: Eine frühere Verurteilung wegen unterlassener Buchführung von 2011 wurde aufgrund der Löschung im Strafregister nicht berücksichtigt. Eine weitere Strafe von 2017 wegen unterlassener Buchführung wurde nach der Begehung der hier beurteilten Tat begangen und ebenfalls nicht berücksichtigt. Das Obergericht hielt fest, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen im strafzumessungsrelevanten Sinn aufweist, was neutral zu würdigen sei. Nachtatverhalten: Das fehlende Geständnis, die fehlende Reue und Einsicht wirkten sich nicht straferhöhend aus. Ergebnis der Täterkomponente: Die Täterkomponente wurde insgesamt als strafzumessungsneutral gewertet. Darlehenszins (Fr. 18'986.10): Tatkomponenten: Objektive Tatschwere: Der Deliktsbetrag von Fr. 18'986.10 wurde als geringer als beim Darlehensbetrag eingestuft. Das Vorgehen, die Zinsen in mehreren Tranchen bar abzuheben, wurde als nicht besonders raffiniert beurteilt. Subjektive Tatschwere: Ähnlich wie beim Darlehensbetrag wurde die subjektive Tatschwere als gegeben erachtet, relativierte aber die objektive nicht. Verschulden: Das Tatverschulden wurde insgesamt als "noch eher leicht" gewichtet. Täterkomponente: Hierzu wurde vollumfänglich auf die Ausführungen zum Darlehensbetrag verwiesen und die Täterkomponente als strafzumessungsneutral gewertet. Ergebnis der Strafzumessung: Für die qualifizierte Veruntreuung der Darlehenszinsen wurde eine hypothetische Einzelstrafe von 5 Monaten als angemessen erachtet. Gesamtstrafe und retrospektive Konkurrenz: Das Obergericht wandte die "konkrete Methode" an. Es bestimmte zunächst hypothetische Einzelstrafen. Für die Veruntreuung der Zinsen (Fr. 18'986.10) wurde eine Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. In Bezug auf die retrospektive Konkurrenz mit dem Strafbefehl von 2017 (Unterlassung der Buchführung, Geldstrafe von 60 Tagessätzen), die ein geringeres Delikt darstellt, erhöhte das Obergericht die Strafe für die Veruntreuung der Zinsen im Rahmen des gesetzlichen Höchstmasses für Geldstrafen (180 Tagessätze nach neuem Recht) um maximal 30 Tagessätze. Nach Abzug der durch die Asperation bedingten Reduzierung der Grundstrafe (30 Tagessätze) ergab sich eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.- wurde angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen erachtet. Für die Veruntreuung des Darlehensbetrages (Fr. 630'000.-) wurde eine Einzelstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Vollzug: Das Obergericht prüfte die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Trotz der Vorstrafe von 2017, die im Zusammenhang mit der D._____ AG stand, ging das Obergericht von einer guten Legalprognose aus. Angesichts der Höhe der Strafe und der angemessenen Berücksichtigung des Verschuldens wurde der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festgesetzt. Im Umfang von 24 Monaten wurde die Freiheitsstrafe bedingt ausgefällt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Aufgrund der guten Legalprognose wurde auch der Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen bedingt aufgeschoben, ebenfalls mit einer Probezeit von zwei Jahren.

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