Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.12.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 9431
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 210

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte eignete sich als Angestellter einer Autowerkstatt wiederholt von Werkstattkunden für Reparaturen und Ersatzteile bar bezahlte Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 9'431.– an, anstatt diese in die Geschäftskasse einzubuchen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war Verkäufer bei der B. AG, einem Zürcher Bekleidungsgeschäft mit Anzügen. Zwischen November 2009 und März 2010 verkaufte er Kunden Anzüge samt Zubehör, nahm die Barzahlungen entgegen und behielt sie für sich, statt sie in die Kasse zu legen. Bei H. waren es CHF 3'731.– (18. November 2009), bei I. CHF 1'900.– (14. Januar 2010) und bei J. CHF 2'500.– (17. Februar 2010). Um die Aneignung zu vertuschen, änderte er die Durchschläge der Quittungen ab. Als vierter Fall wurde ihm vorgeworfen, am 3. März 2010 vom Kunden K. CHF 1'300.– bar entgegengenommen und nur CHF 500.– quittiert zu haben. Zudem überschritt er in Basel-Landschaft die zulässige Geschwindigkeit um 35 km/h, als er seine Freundin zum Flughafen fuhr. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG110245) sprach ihn am 5. Dezember 2011 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) für alle vier Fälle mit total CHF 9'431.– schuldig, ebenso der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 210 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 40.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit, und einer Verbindungsbusse von CHF 500.–. Der Arbeitgeberin sprach es CHF 9'431.– Schadenersatz zu. Das objektive Verschulden bei der Veruntreuung bezeichnete die Vorinstanz als keineswegs leicht, auch wegen der kriminellen Energie beim Abändern der Quittungen; als Motiv nahm sie Geldbeschaffung an. Die Vorstrafenlosigkeit wertete sie neutral, das Geständnis zur Verkehrsregelverletzung leicht mildernd, weil die Beweislage erdrückend war. Der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf die Veruntreuung, und verlangte einen Freispruch: Die Zusätze auf den Quittungen stammten nicht von ihm, und jeder andere Mitarbeiter komme als Täter in Frage. Den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung focht er nicht an. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB120055, 25. Juni 2012) bestätigte die mehrfache Veruntreuung in den Fällen H., I. und J. (CHF 8'131.–). Im Fall K. sprach es ihn frei, weil nicht auszuschliessen war, dass er das Geld mit einem Zettel in die Kasse gelegt hatte, wie es im Geschäft vorkam. Im Strafrahmen bis 5 Jahre wertete es die planmässige, durchdachte Tat mit einem Zusatzeinkommen von rund CHF 2'710.– pro Monat und vertuschenden Machenschaften wie die Vorinstanz als keineswegs leicht, aber ohne gravierenden Deliktsbetrag. Das Motiv bleibe mangels Geständnis offen und dürfe ohnehin nicht doppelt verwertet werden. Wegen des tieferen Betrags setzte es die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze. Für die rücksichtslose Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Freundin als Beifahrerin asperierte es, das Geständnis dazu berücksichtigte es nur minim. Biografie und Vorstrafenlosigkeit seien neutral, Einsicht und Reue fehlten. Insgesamt setzte es mit Rücksicht auf die Verbindungsbusse 180 Tagessätze zu CHF 40.– fest, bedingt bei 2 Jahren Probezeit, und bestätigte die Busse von CHF 500.–. Den Schadenersatz reduzierte es auf CHF 8'131.–, im Mehrbetrag verwies es die Forderung auf den Zivilweg.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 05.12.2011 (GG110245). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung (Deliktssumme Fr. 9'431.–) und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 500.–. Das Obergericht Zürich sprach ihn am 25.06.2012 (SB120055) in einem Teilpunkt (Fr. 1'300.–) frei, bestätigte die Veruntreuung im Umfang von Fr. 8'131.– und reduzierte die Geldstrafe auf 180 Tagessätze. Gemäss Vorinstanz-Prinzip ist die erstinstanzliche Deliktssumme von Fr. 9'431.– massgebend (in Altdatenbank war der Obergerichtsbetrag 8131 hinterlegt). Geschädigte war ausschliesslich die Arbeitgeberin (private_geschaedigte='nein'). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze); bisher falscher Sachverhalt (Autowerkstatt statt Bekleidungsgeschäft). Felder bestätigt (ds 9'431 = Wert der Vorinstanz, OG 8'131). Score: grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG, Vergehen) 1 = 1 (bestätigt).

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