Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 210
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in der Anklageschrift vom 22. September 2011 mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV sowie mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Ebenso bestätigte es den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung. Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung passte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil an: Schuldspruch: Das Obergericht sprach den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, jedoch nur für die Fälle der Kunden H., I. und J.. Vom Vorwurf der Veruntreuung im Fall des Kunden K. wurde er freigesprochen, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass er den entgegengenommenen Barbetrag nicht in die Kasse legte. Deliktssumme: Die nachgewiesene Deliktssumme der Veruntreuung reduzierte sich somit auf CHF 8'131.–. Strafhöhe: In Abänderung zur Vorinstanz hielt das Obergericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– für angemessen. Dies basierend auf einer hypothetischen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen für die mehrfache Veruntreuung (unter Berücksichtigung des nunmehr tieferen Deliktsbetrags und des nicht gravierenden Falles in objektiver Hinsicht, aber auch der planmässigen Vorgehensweise und nicht unerheblichen kriminellen Energie). Diese Einsatzstrafe wurde unter Beachtung des Asperationsprinzips aufgrund der Deliktsmehrheit (Hinzukommen der groben Verkehrsregelverletzung) auf 180 Tagessätze erhöht. Das Geständnis bezüglich der Verkehrsregelverletzung wurde nur minim strafmindernd berücksichtigt. Tagessatzhöhe: Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.– wurde basierend auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'448.95.–, keine Familien- oder Unterstützungspflichten, Schulden) als angemessen bestätigt. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren wurde bestätigt.