Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 04.06.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 8000000
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 66 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als berufsmässiger Vermögensverwalter in der Zeit von Juli 2003 bis November 2013 ihm von Kunden anvertraute Gelder in Höhe von über CHF 8 Mio. veruntreut zu haben. Er schloss mit den Kunden schriftliche Darlehensverträge ab, wobei er ihnen mündlich sein Trading-System erläuterte und vereinbarte, einen Teil des Geldes an der Börse zu investieren und den anderen Teil nicht anzutasten. Die Kunden sollten an den erwirtschafteten Gewinnen beteiligt werden. Tatsächlich verwendete der Beschuldigte die Gelder eigenmächtig und vertragswidrig für Rückzahlungen an andere Kunden und für eigene Bedürfnisse, ohne jederzeit ersatzfähig zu sein, und verschaffte sich dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zum Nachteil der Kunden. Darüber hinaus wurde ihm mehrfache Urkundenfälschung (im Zusammenhang mit gefälschten Kontoauszügen) und gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen, spricht den Beschuldigten jedoch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil einer einzelnen Privatklägerin frei. Ausgangsstrafe (Einsatzstrafe): Das Obergericht geht von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung aus. Es berücksichtigt dabei den langen Deliktszeitraum, die hohe Anzahl der Geschädigten, die hohe Deliktssumme und die kriminelle Energie des Beschuldigten beim Aufbau und der Aufrechterhaltung des Schneeballsystems. Die Machenschaften wie das Ausweisen fiktiver Gewinne und die Inszenierung eines erfolgreichen Handelssystems wurden ebenfalls als erschwerend gewertet. Leicht relativierend wirkte die "etwas gar naive und vertrauensselige Einstellung" einiger Geschädigter, die aber durch den gezielten Vertrauensmissbrauch des Beschuldigten überlagert wurde. Im Vergleich zur Vorinstanz reduziert das Obergericht die hypothetische Einsatzstrafe leicht auf 4 ½ Jahre aufgrund des Freispruchs betreffend einer Privatklägerin und einer Korrektur der Veruntreuungshandlungen zum Nachteil anderer Geschädigter. Asperation (Einbezug der Nebenverurteilungen): Die mehrfache Urkundenfälschung und die gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen werden bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt. Die Urkundenfälschungen wurden als selbständig ins Gewicht fallend bewertet, da sie das Vertrauen im Rechtsverkehr schützen und der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. Die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen ging zwar weitgehend mit den Veruntreuungen einher, wirkte sich aber aufgrund des langen Deliktszeitraums erschwerend aus. Die hypothetische Einsatzstrafe wird um 9 Monate auf 5 ¼ Jahre erhöht. Täterkomponente: Bei der Beurteilung der Täterkomponente wurden die nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten leicht zu seinen Lasten gewertet. Das Teilgeständnis wurde nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt, da die Beweislage erdrückend war und das Hauptdelikt nicht gestanden wurde. Mangels Einsicht und Reue sowie aufgrund des Nachtatverhaltens (Weiterführung des Systems trotz drohender Konsequenzen, Vortäuschung gegenüber neuem Anleger) wurde dies spürbar straferhöhend gewertet. Als deutlich zugutegehalten wurde dem Beschuldigten hingegen, dass es ihm nach der Haftentlassung gelang, sich beruflich und privat zu integrieren. Als Ergebnis der Strafzumessung gelangt das Obergericht zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, wobei die erstandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug angerechnet werden.

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