Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft in zwei Punkten angeklagt: Mehrfache Veruntreuung (Anklageziffer 1.1): Ihm wurde vorgeworfen, zwischen Mai 2006 und August 2007 vom Privatkläger wiederholt Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 186'100.– entgegengenommen zu haben. Diese Gelder sollten für spezifische Zwecke im Interesse des Privatklägers verwendet werden, darunter Auszahlungen an seinen Bruder, Schulkosten, Investitionen in Ölaktien, Einzahlungen in eine liechtensteinische Stiftung und eine Spende. Stattdessen soll der Beschuldigte die Gelder für seinen eigenen Lebensunterhalt oder andere Projekte verwendet haben. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 1.2): Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gestützt auf eine Vollmacht des Privatklägers dessen Liegenschaft im Juni 2008 an seine eigene Grossmutter verkauft zu haben. Im Kaufvertrag soll er eine ausseramtliche Vereinbarung über eine angebliche Schuld von Fr. 102'586.– zwischen dem Privatkläger und seiner Grossmutter beurkunden lassen und diese Forderung anerkannt haben. Dies sei in der Absicht geschehen, seine Grossmutter unrechtmässig zu bereichern, indem er die Interessen des Privatklägers missachtete. Dem Beschuldigten wurde nicht vorgeworfen, die Liegenschaft unter Wert verkauft zu haben, sondern die fingierte Schuld zur Verrechnung gebracht zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht weicht in seinem Schuldspruch von der Vorinstanz ab und spricht den Beschuldigten sowohl der ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch der mehrfachen Veruntreuung schuldig. Schuldspruch Veruntreuung: Das Obergericht erachtet die Aussagen des Privatklägers zu den Geldübergaben für bestimmte Zwecke im Kern als konstant und glaubhaft, auch wenn es Detailabweichungen bei den Beträgen gibt. Es hält fest, dass der Beschuldigte das Vertrauen des unerfahrenen Privatklägers schamlos ausgenutzt hat. Die verschiedenen Geschichten, die der Beschuldigte dem Privatkläger auftischte (Spende Sri Lanka, Stiftung Liechtenstein, Öl-Aktien, Fall F._____), sind nach Ansicht des Gerichts Erfindungen. Es konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte Gelder im Umfang von Fr. 62'000.– für diese Zwecke empfangen und zweckwidrig verwendet hat. Da der Beschuldigte bestreitet, die Gelder für die vereinbarten Zwecke erhalten zu haben, geht das Gericht davon aus, dass er diese nicht entsprechend verwendet hat und sie für eigene Bedürfnisse einsetzte. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse konnte er die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen. Es liegt daher eine unrechtmässige Bereicherung vor. Die Begehung erfolgte mehrfach, da der Beschuldigte bei jeder Tathandlung eine neue Geschichte präsentierte. Schuldspruch Ungetreue Geschäftsbesorgung: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz. Es erachtet die ausseramtliche Vereinbarung über die angebliche Schuld von Fr. 102'586.– als Konstrukt des Beschuldigten ohne reellen Hintergrund. Die Positionen auf der Aufstellung weisen zahlreiche Ungereimtheiten auf (falscher Name, Unkenntnis der Grossmutter, fehlende Belege, unplausible Ausgaben wie Weltreise). Der Beschuldigte hat die ihm erteilte Vollmacht missbraucht, indem er eine nicht bestehende Forderung anerkannte und zur Verrechnung brachte. Dies stellte eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung dar und schädigte das Vermögen des Privatklägers, während die Grossmutter unrechtmässig bereichert wurde. Das Handeln des Beschuldigten war vorsätzlich und von unrechtmässiger Bereicherungsabsicht motiviert. Strafzumessung: Das Gericht wendet das neue Recht an, da es für den Beschuldigten milder ist. Die Delikte der Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung wiegen ähnlich schwer. Für die Veruntreuungshandlungen (Fr. 62'000.– Deliktssumme, planmässiges Vorgehen, schamlose Ausnutzung des Vertrauens, egoistisches Motiv) wird eine (theoretische) Einsatzstrafe von ca. 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Für die ungetreue Geschäftsbesorgung (höherer fünfstelliger Deliktsbetrag, Ausnutzung des Vertrauens, Konstruktion fingierter Forderungen, Ausnutzung der Abwesenheit des Privatklägers, finanzielles Motiv, direktvorsätzliches Handeln) wird ebenfalls eine Sanktion im Bereich von ca. 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und des Asperationsprinzips wird eine hypothetische Gesamtstrafe von ca. 17 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen betrachtet. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Arbeitstätigkeit, Schulden, neue Betreibungen, Trennung) wirken sich strafzumessungsneutral aus. Die nicht einschlägige Vorstrafe von 2006 (Betäubungsmittelgesetz) und das Handeln während der Probezeit wirken leicht straferhöhend. Es wird eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Untersuchungsphase festgestellt, die zu einer leichten Strafminderung führt. Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren heben sich nach Ansicht des Gerichts die Waage. Somit wird eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen erachtet. Vollzug: Aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor den aktuellen Taten (10 Monate Gefängnisstrafe bedingt) sind für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände erforderlich. Obwohl die frühere Delinquenz nicht einschlägig war, sieht das Gericht keine besonders günstigen Umstände. Die Trennung von der Ehefrau und die weiterhin prekäre finanzielle Situation mit neuen Betreibungen sowie die fehlende Einsicht in das Unrecht der Taten sprechen gegen eine günstige Prognose. Zudem sind zwei weitere Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten rechtshängig, wobei er in einem Fall geständig ist, gewusst zu haben, dass sein Auto gestohlen werde. Solche Umstände sind bei der Prognosestellung zu berücksichtigen. Da keine besonders günstigen Umstände vorliegen, wird die Freiheitsstrafe unbedingt vollzogen.