Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schädigte als Willensvollstrecker und Vermögensverwalter das Nachlassvermögen eines Privatklägers, indem er für angebliche Sanierungsberatungen pflichtwidrig unbegründete Honorarforderungen von Fr. 90'000.– stellte.
Der Beschuldigte, Patenkind des verstorbenen Vaters des Privatklägers, genoss dessen nahezu blindes Vertrauen; der Privatkläger war in Geldsachen völlig unerfahren. Gestützt auf eine notariell beurkundete Vollmacht vom 27. Mai 2008 verkaufte der Beschuldigte am 19. Juni 2008 die Liegenschaft des Privatklägers für CHF 370'726.– an seine eigene Grossmutter, die ihm eine Generalvollmacht erteilt hatte. Im Kaufvertrag liess er eine nicht spezifizierte Schuld des Privatklägers gegenüber der Grossmutter von CHF 102'586.– beurkunden und anerkannte sie für ihn. Diese Gegenforderung bestand grösstenteils nicht und entsprach genau dem Nettoerlös nach Abzug von Maklerhonorar, Grundstückgewinnsteuer und Hypothek. Die Grossmutter verkaufte die Liegenschaft im August 2008 für CHF 413'000.– weiter. Zudem warf die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe vom Privatkläger in den Jahren 2006 bis 2008 mehrfach Bargeld für bestimmte Zwecke erhalten und für sich verwendet, etwa für eine Spende an ein Spital in Sri Lanka, eine Stiftung in Liechtenstein und eine Anlage in Öl-Aktien. Der Beschuldigte ist wegen eines BetmG-Vergehens vorbestraft (10 Monate Gefängnis bedingt, 2006). Das Bezirksgericht Winterthur (DG140047) sprach ihn am 4. Dezember 2014 der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig (Missbrauch einer Vertretungsmacht, Art. 158 Ziff. 2 StGB). Von der mehrfachen Veruntreuung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und verlängerte die Probezeit der Vorstrafe nicht. Es stellte seine Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach fest und verwies den Privatkläger zur Bezifferung auf den Zivilweg. Für die ungetreue Geschäftsbesorgung ging es von einem Deliktsbetrag im höheren fünfstelligen Bereich aus. Strafschärfend wogen der schamlose Vertrauensmissbrauch und die Falschinformation, der Privatkläger werde polizeilich gesucht, mit der er dessen Auslandabwesenheit verlängerte. Die nicht einschlägige Vorstrafe wertete es neutral. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen den Freispruch und verlangte 18 Monate Freiheitsstrafe unbedingt. Der Privatkläger verlangte ebenfalls einen Schuldspruch wegen Veruntreuung sowie Schadenersatz von CHF 25'000.– und mindestens CHF 34'000.–. Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch, eventualiter den bedingten Vollzug. Weil die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hatte, war das Obergericht in der Strafzumessung frei. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB150164, 10. Dezember 2015) bestätigte die ungetreue Geschäftsbesorgung. Zusätzlich sprach es ihn der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) für die Spende, die Stiftung, die Öl-Aktien und einen weiteren Fall mit CHF 62'000.– schuldig, von weiteren Vorwürfen frei. Für die planmässigen Veruntreuungen über längere Zeit setzte es eine Einsatzstrafe von rund 10 Monaten fest. Er habe das Vertrauen des Privatklägers schamlos ausgenutzt und ihn gegen seinen Bruder ausgespielt, aus rein egoistischem Motiv. Für die ungetreue Geschäftsbesorgung übernahm es die Wertung der Vorinstanz, ebenfalls rund 10 Monate. Mit Asperation ergaben sich rund 17 Monate. Die Vorstrafe und die Delinquenz während der Probezeit wirkten entgegen der Vorinstanz leicht straferhöhend. Die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Untersuchung (Lücken 2011/2012 und rund 18 Monate von August 2012 bis Februar 2014) hob dies auf. Es bestrafte ihn mit 17 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Besonders günstige Umstände für einen bedingten Vollzug verneinte es wegen der fehlenden Einsicht, der Schulden und zweier hängiger Strafverfahren. Es sprach dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 25'000.– und CHF 62'000.– zu.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (GG130193) vom 04.12.2014. Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB; CHF 90'000.–; Freispruch von Veruntreuung), Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt. Das Obergericht hiess am 07.03.2016 die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, verurteilte zusätzlich wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 17 Monate unbedingt; nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder die vorinstanzliche Verurteilung (10 Monate FS unbedingt) ab. Korrektur: vorbestraft False → True. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; bisher falsches OG-Datum 7.3.2016 statt 10.12.2015 und falsche Vorinstanz-Nr.). Felder bilden die Vorinstanz ab. Ausnahme 1 wäre möglich gewesen (StA-Berufung, OG frei), ist aber nicht nötig, weil die Vorinstanz das Hauptdelikt beurteilte. deliktssumme 90'000 belassen: OG/Vorinstanz nennen nur einen Deliktsbetrag »im höheren fünfstelligen Bereich« (fiktive Gegenforderung CHF 102'586, grösstenteils nicht bestehend). Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.