Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 330
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten, einem Serviceangestellten im Restaurant B._____, wurde vorgeworfen, von Januar 2011 bis Juli 2013 wiederholt Bargeldbeträge von Kunden entgegengenommen, diese jedoch nicht ordnungsgemäss in der Kasse verbucht zu haben. Er soll Zwischenquittungen ausgestellt, nach Erhalt des Geldes die Buchung im Kassensystem storniert und das Geld an sich genommen haben, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses Vorgehen habe zur Erstellung inhaltlich unwahrer Kassenbelege geführt, die als Teil der Buchhaltung geeignet gewesen seien, die Einnahmen des Restaurants zu belegen. Insgesamt soll er so mindestens Fr. 56'003.05 unberechtigt an sich genommen haben (wobei 4% für rechtmässige Stornierungen abgezogen wurden). Die Vorinstanz qualifizierte dieses Verhalten als mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte grundsätzlich den Sachverhalt, wich jedoch bei der rechtlichen Würdigung ab. Es qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, da er fremden Mitgewahrsam (den des Arbeitgebers am Geld) gebrochen habe, und nicht als Veruntreuung. Die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde bestätigt, da die Erstellung unwahrer Kassenbelege zur Vertuschung diente. Für die Strafzumessung (Sanktion) ging das Obergericht von folgenden Erwägungen aus: Schuld des Täters: Das Obergericht bestätigte die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Einsatzstrafe: Obwohl die Qualifikation als Diebstahl oder Veruntreuung rechtlich unterschiedlich ist, sehen beide Delikte denselben Strafrahmen (bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) vor. Das Obergericht erachtete die mehrfachen Diebstähle als die schwerwiegenderen Delikte im vorliegenden Fall. Die von der Vorinstanz für die Veruntreuung (vom Obergericht als Diebstahl qualifiziert) festgesetzte Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen wurde als angemessen, wenn auch eher mild, betrachtet, angesichts des beträchtlichen Deliktsbetrags (über Fr. 50'000.–), der mehrfachen Tatbegehung über mehr als zwei Jahre an 151 Tagen mit 6'881 Löschungen, und dem Missbrauch der Vertrauensstellung. Asperationsprinzip: Die Einsatzstrafe wurde aufgrund der zusätzlich begangenen mehrfachen Urkundenfälschungen, die der Umsetzung und Vertuschung der Diebstähle dienten, nach dem Asperationsprinzip erhöht. Die Erhöhung um 30 Tagessätze (von 300 auf 330) wurde als sehr moderat, aber angesichts des weiten Strafrahmens und der mehrfachen Begehung als ausgesprochen mild bewertet. Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (nicht näher ausgeführt in der Zumessung) wurden als strafzumessungsneutral beurteilt. Vorstrafen/Geständnis/Reue: Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. Es lag kein Geständnis vor, und er zeigte keine Einsicht oder Reue. Verschlechterungsverbot: Das Obergericht war aufgrund des Verschlechterungsverbots an die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe gebunden, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte und die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet hatte. Daher konnte keine höhere Strafe verhängt werden, selbst wenn das Obergericht die Strafe als ausgesprochen mild empfand. Tagessatzhöhe: Die Tagessatzhöhe von Fr. 40.– wurde aufgrund der bestätigten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen erachtet und übernommen. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren wurde übernommen. Dies wurde als ausreichend erachtet, um den nicht vorbestraften Beschuldigten künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Eine von der Staatsanwaltschaft vorinstanzlich beantragte Verbindungsbusse wurde ebenfalls aus Gründen des Verschlechterungsverbots und mangelnder Anzeigepflichtigkeit nicht verhängt. Insgesamt bestätigte das Obergericht die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 40.–, auch wenn es das Delikt anders qualifizierte und die Strafe als eher mild empfand.