Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 270
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Anklagevorwurf im Berufungsverfahren beschränkt sich auf die Nachtragsanklage bezüglich Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und Tierquälerei. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 19. Oktober bis 30. November 2016 zusammen mit ihrem damaligen Freund mehrere Schlangen, Leguane, Bartagamen und Ratten mit diversen Mängeln gehalten zu haben, die das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigten. Trotz schriftlicher Anweisungen des Veterinäramtes zur Behebung dieser Mängel seien diese nicht oder nur teilweise vorgenommen worden. Zudem hätten die Tiere nicht ausreichend Futter und Wasser erhalten. Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Ende April 2017 und 4. Mai 2017 die Wohnung verlassen zu haben, ohne für die Betreuung und Fütterung der Tiere Vorkehrungen zu treffen. Infolgedessen seien Ratten verstorben. Ihre Schlangen hätten massiven Milbenbefall und Dehydrierung aufgewiesen. Sie habe es unterlassen, die verbliebenen Schlangen gegen Milben zu behandeln oder tierärztlich behandeln zu lassen, was zum Tod weiterer Schlangen geführt habe. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat das vorinstanzliche Urteil teilweise geändert. Es hat festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche für Veruntreuung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Irreführung der Rechtspflege sowie der Zivilforderung und Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist. Für die Strafzumessung hat das Obergericht das neue Sanktionenrecht angewendet, da es für die Beschuldigte milder ist (Geldstrafe bis 180 Tagessätze nach neuem Recht vs. bis 360 Tagessätze nach altem Recht). Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, darf die Strafe nicht verschärft werden (Verschlechterungsverbot). Das Obergericht geht bei der Strafzumessung von der Veruntreuung als schwerstem Delikt aus und bildet dafür eine hypothetische Einsatzstrafe. Diese wird dann für die weiteren Delikte (mehrfache Tierquälerei, Irreführung der Rechtspflege, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis) nach dem Asperationsprinzip erhöht. Tatkomponenten: Veruntreuung: Die objektive Tatschwere wird als leicht eingestuft, da der Deliktsbetrag (Fr. 4'300.–) nicht besonders hoch ist und die Tat spontan erfolgte. Subjektiv handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich aus egoistischen finanziellen Motiven. Das Verschulden wird als leicht bewertet und rechtfertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. Mehrfache Tierquälerei: Objektiv wird die Tatschwere als nicht mehr leicht eingestuft, da die Tiere stark gelitten haben und verendet sind, obwohl die Beschuldigte die Situation kannte. Subjektiv wird ebenfalls eine nicht mehr leichte Tatschwere gesehen, da die Beschuldigte das Leid der Tiere in Kauf nahm und verantwortungslos handelte. Das Verschulden wird als nicht mehr leicht eingestuft und rechtfertigt eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Irreführung der Rechtspflege: Die objektive Tatschwere wird als leicht bezeichnet, da keine weitreichenden Folgen entstanden sind und die Falschaussage früh eingeräumt wurde. Subjektiv handelte die Beschuldigte vorsätzlich, um ihren Freund zu schützen. Das leichte Verschulden rechtfertigt eine Sanktion von 60 Tagessätzen Geldstrafe. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis: Die objektive Tatschwere wird als sehr leicht qualifiziert, da es sich um eine einzige kurze Fahrt handelte, die keine unmittelbare Gefahr darstellte. Subjektiv handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich. Das sehr leichte Verschulden rechtfertigt eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe. Durch Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe für die Veruntreuung (60 Tagessätze) mit den Strafen für die anderen Delikte (total 250 Tagessätze) ergibt sich eine theoretische Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Es wird zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt, dass sie seitens ihres Ex-Partners einer Drucksituation ausgesetzt war, was eine deutliche Strafreduktion rechtfertigt. Vorleben und Delinquenz während laufender Probezeit: Die Vorstrafe und die mehrfache Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. Nachtatverhalten: Die teilweisen Geständnisse werden strafmindernd berücksichtigt, aber nicht als vollumfänglich von Beginn an abgegeben und Ausdruck aufrichtiger Reue gewertet. Nach Würdigung der Täterkomponenten gleichen die strafmindernden Aspekte (Drucksituation, teilweise Geständnisse) die erhöhenden Aspekte (Vorstrafe, Delinquenz während Probezeit) aus. Die theoretische Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen würde bestehen bleiben. Da aber das neue Sanktionenrecht mit einem Höchstmass von 180 Tagessätzen angewendet wird, beträgt die Geldstrafe 180 Tagessätze.