Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 26 Monate
Vollzug: unbedingt
Zusammenfassung des Urteils: Der Angeklagte wurde vom Obergericht Zürich wegen mehrfacher Veruntreuung gemäß Art. 138 StGB verurteilt. Er hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, wobei sich diese auf die Strafzumessung beschränkte. Das Gericht bestätigte die Verurteilung wegen Veruntreuung und die Rückversetzung in den Strafvollzug aufgrund einer bereits vorher angeordneten bedingten Entlassung. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde die Berufung des Angeklagten teilweise verworfen. Das Gericht ging von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus, was den Strafrahmen nach unten öffnete. Bei der Bemessung der konkreten Strafe berücksichtigte das Gericht den hohen Deliktsbetrag, das fehlende Motiv der Notlage, das verwerfliche Verhalten des Angeklagten, der sich über die Veruntreuungen als erfolgreich betrachtete und die erheblichen Vorstrafen. Unter Einbezug der bereits bestehenden Reststrafe wurde eine Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, da keine günstige Legalprognose gestellt werden konnte. Das Gericht begründete die Verweigerung der Bewährung mit der fehlenden Einsicht des Angeklagten, der hohen Rückfallgefahr und dem Scheitern früherer Therapieversuche. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt, jedoch abgeschrieben.