Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.02.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 299999
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde ursprünglich wegen mehrfacher Veruntreuung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Betrugs, weiterer Veruntreuungen (ND8, ND13 und ND3 der Nachtragsanklage) und eines Vergehens gegen das Waffengesetz angeklagt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht des Kantons Zürich): Das Obergericht prüfte die Strafzumessung neu und kam zu folgenden Schlüssen: Mehrfache Veruntreuungen: Die Vorinstanz hatte die Deliktssumme (gut Fr. 330'000.--), den langen Deliktszeitraum (dreieinhalb Jahre) und die grosse Anzahl von Einzelhandlungen korrekt als mittelschweres objektives Tatverschulden eingestuft. Das Obergericht bestätigte dies und reduzierte die objektive Tatschwere leicht durch die subjektive Tatschwere. Es wurde dem Beschuldigten angerechnet, dass ihm ein hohes Vertrauen entgegengebracht wurde und er keine besonders ausgeklügelten Täuschungsmanöver benötigte. Gleichzeitig wurde der Vertrauensbruch aufgrund des professionellen Deckmantels als gravierend erachtet. Leicht strafmindernd wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte das Geld nicht für Luxusgüter verwendete, sondern versuchte, Gewinne zur Begleichung alter Schulden zu erzielen, und offenbar unter grossem Druck von Gläubigern stand. Eine hypothetische Einsatzstrafe für die Veruntreuungen im Rahmen von 3 Jahren Freiheitsstrafe wurde als angemessen betrachtet. SVG-Delikte (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Missbrauch von Ausweisen und Schildern): Das Obergericht stimmte der Vorinstanz bei der Tatkomponente zu, erachtete aber die Geldstrafe von 30 Tagessätzen als zu tief, insbesondere angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten oder eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen wäre angemessener gewesen. Aufgrund der desolaten finanziellen Lage des Beschuldigten und der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung einer Geldstrafe wurde entschieden, stattdessen eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Die hypothetische Einsatzstrafe wurde unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat auf 3 Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Das Obergericht verwies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten. Die missliche persönliche Situation wurde nicht als strafmindernd angesehen, da der Beschuldigte sich diese selbst zuzuschreiben hatte. Die Vorstrafen wirkten sich erheblich straferhöhend aus, da der Beschuldigte während laufender Probezeit, Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren sowie nach Anklageerhebung erneut delinquierte. Dies zeugte von grosser Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Beim Nachtatverhalten wurde auf die differenzierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dem Beschuldigten wurde leicht strafmindernd angerechnet, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft Bedauern gegenüber den Privatklägern ausdrückte, obwohl sein Geständnis im Rahmen anderer Vorwürfe erfolgte und er sich gleichzeitig als Opfer darstellte. Die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente überwogen die strafmindernden bei weitem, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 5 Monaten zu erhöhen war. Fazit der Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller Faktoren erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als angemessen.

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