Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 39 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung eine Einmaleinlage von Fr. 800'000.– für eine abgeschlossene Lebensversicherung von Geschädigten in bar erhalten zu haben. Dieses Geld sollte an die Versicherung weitergeleitet werden, wurde aber stattdessen vom Beschuldigten für andere (insbesondere private) Zwecke verwendet. Er zahlte nur einen Teil des Betrages (Fr. 191'600.–) zurück, wodurch den Geschädigten ein Schaden von Fr. 608'400.– entstand. Weiterhin wurde ihm vorgeworfen, im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens Bankbelege abgeändert zu haben (Kontoinhaber, Kontoart, Datum, Betreff), um wahrheitswidrig zu belegen, dass er Mietzinsen selbst bezahle und sich so einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung (sowie das bereits rechtskräftige Fahren ohne Berechtigung). Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wurde nach Rückzug des Strafantrags eingestellt. Veruntreuung: Objektive Tatschwere: Hohe Deliktssumme von Fr. 608'400.–. Raffinierte Machenschaften, um an das Geld zu gelangen und es entgegen der Abmachung nicht weiterzuleiten. Besonders verwerflich: Missbrauch des Vertrauens befreundeter Personen, die ihm einen namhaften Teil ihrer Vorsorge anvertrauten. Einstufung im mittleren Bereich. Subjektive Tatschwere: Handeln primär aus egoistischen Motiven. Der Beschuldigte konnte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft damit rechnen, seinen Verpflichtungen vollständig nachkommen zu können. Eventualvorsätzliches Vorgehen wirkt sich nur marginal zugunsten aus. Tatverschulden im mittleren Bereich. Hypothetische Einsatzstrafe für Veruntreuung: 34 Monate Freiheitsstrafe (Vorinstanzlicher Ansatz, der als adäquat erachtet wurde). Nach Berücksichtigung der Täterkomponente und der Verfahrensdauer: 28 Monate Freiheitsstrafe. Urkundenfälschung: Objektive Tatschwere: Eher leicht. Fälschung mehrerer Dokumente aus nichtigem Anlass, Einbringung in einen Gerichtsprozess. Dies zeigt Respektlosigkeit vor der Rechtsordnung. Subjektive Tatschwere: Handeln aus Bequemlichkeit ohne grosse kriminelle Energie, niemand kam zu Schaden. Hypothetische Strafe für Urkundenfälschung: 4 Monate bzw. 120 Tage. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente und der Verfahrensdauer: 3 Monate bzw. 90 Tage Geldstrafe. Fahren ohne Berechtigung: Objektive Tatschwere: Leicht. Kurze Strecke, Umstand (plötzliches Unwohlsein der Partnerin) wirkte sich mildernd aus. Subjektive Tatschwere: Keine erhöhenden oder relativierenden Aspekte. Hypothetische Strafe für Fahren ohne Berechtigung: 1.5 Monate bzw. 45 Tage. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente und der Verfahrensdauer: 1.5 Monate bzw. 45 Tage Geldstrafe. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Scheidung, neue Arbeitsstelle mit gutem Einkommen, psychologische Behandlung, erlittene Gehirnthrombose. Keine relevanten Aspekte für die Strafhöhe. Vorleben: Zwei relevante Vorgänge im Bereich SVG-Delinquenz, eine davon eine Vorstrafe (bedingt). Delinquenz während laufender Strafuntersuchung bei Urkundenfälschung und Fahren ohne Berechtigung leicht straferhöhend. Ersttäter im Bereich Vermögensdelinquenz. Nachtatverhalten: Nicht sehr kooperativ bei der Untersuchung der Veruntreuung, aber Geständnis an der Berufungsverhandlung (spät und halbherzig, marginal strafmindernd). Frühzeitiges Geständnis bei den weiteren Delikten (stärker zugunsten). Lange Verfahrensdauer: Moderate Strafreduktion von rund 10 Prozent für sämtliche Delikte wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gesamtstrafenbildung (Obergericht): Für die Freiheitsstrafe (Veruntreuung) und die Geldstrafe (Urkundenfälschung, Fahren ohne Berechtigung) wurden getrennte Strafen ausgesprochen. Für die Geldstrafen wurde das Asperationsprinzip angewendet, ausgehend von der höheren Strafe für die Urkundenfälschung und Verschärfung um die Strafe für das SVG-Delikt. Diese Geldstrafe wurde als Zusatzstrafe zu einer früheren Geldstrafe ausgesprochen. Vollzug (Obergericht): Freiheitsstrafe (28 Monate): Teilbedingter Vollzug. Begründete Aussicht auf Bewährung, obwohl nicht vollends intakt. Vollzug eines Teils der Strafe und die Geldstrafe sollen genügend beeindrucken. Unbedingt zu vollziehender Anteil: 9 Monate (angesichts des Vertrauensmissbrauchs im mittleren Bereich). Bedingter Teil: 19 Monate. Probezeit: 3 Jahre. Geldstrafe (100 Tagessätze): Unbedingter Vollzug. Eine frühere bedingte Geldstrafe wegen eines SVG-Delikts hat ihre Wirkung verfehlt, erneute Straffälligkeit in diesem Bereich. Es kann nicht erwartet werden, dass eine weitere bedingte Geldstrafe genügend beeindruckt. Keine ernstlichen Zweifel an der Vollstreckung.