Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 10.11.2017
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 4097832
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Die Beschuldigte, eine ehemalige Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin eines Liechtensteiner Treuhandbüros (P._____), wurde der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und mehrfachen Urkundenfälschung angeklagt. Der Hauptvorwurf betrifft die zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern in Millionenhöhe zwischen Mai 2005 und April 2010. Dabei soll sie Gelder von verschiedenen Kundenkonten (u.a. Privatkonten, Stiftungskonten und ein Unterkonto des Treuhandbüros) ohne die Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten abgezweigt und für eigene Zwecke oder zur Deckung von Verlusten anderer Kunden verwendet haben. Zur Verschleierung dieser Transaktionen soll sie zudem wiederholt Urkunden gefälscht haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung. Es passte jedoch die Schuldsprüche in einzelnen Fällen an, indem es die Beschuldigte in einigen Anklagepunkten freisprach und in anderen neu verurteilte, basierend auf der detaillierten Prüfung der einzelnen Transaktionen und der Beweislage. Das Gericht bemass die Strafe gestützt auf das zum Zeitpunkt der Taten (bzw. ab 2007 geltende, für die Beschuldigte günstigere) Sanktionenrecht. Die Bemessung erfolgte nach dem Verschulden des Täters (Tat- und Täterkomponente). Tatkomponente: Das Obergericht qualifizierte das objektive Tatverschulden bei der qualifizierten Veruntreuung als erheblich, angesichts der hohen Deliktssumme von über 4 Millionen Franken und der Anzahl der Taten (86 Fälle). Das Tatvorgehen wurde als üblich für solche Delikte eingestuft. Das subjektive Tatverschulden (direkter Vorsatz) wurde nicht relativiert, da keine eigentliche Notlage der Beschuldigten vorlag, sondern sie die Verluste hätte offenlegen können. Für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung wurde eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die mehrfache Urkundenfälschung (50 Fälle), die im engen sachlichen Zusammenhang mit den Veruntreuungen stand, wurde ebenfalls als nicht mehr leicht verschuldet beurteilt. Die Einsatzstrafe für die Veruntreuung wurde unter Berücksichtigung der Urkundenfälschung um acht Monate auf 56 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Das Obergericht berücksichtigte das Alter der Beschuldigten leicht strafmindernd. Eine frühere liechtensteinische Verurteilung wurde gemäss neuem Recht nicht mehr als Vorstrafe gewertet. Leicht straferhöhend wurde jedoch berücksichtigt, dass die Beschuldigte auch nach ihrer Selbstanzeige weiter delinquierte. Deutlich strafmindernd wirkte sich das Geständnis und die Kooperation der Beschuldigten im Strafverfahren aus, da dies die Ermittlungen erheblich erleichterte. Insgesamt führte die Täterkomponente zu einer Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe auf 38 bis 40 Monate Freiheitsstrafe. Zeitablauf und Beschleunigungsgebot: Das Obergericht stellte fest, dass die Verjährungsfrist noch nicht zur Hälfte abgelaufen war und daher noch keine bedeutende Strafminderung aufgrund des Zeitablaufs angezeigt war. Es berücksichtigte jedoch eine leichte Strafminderung für das mehrjährige Wohlverhalten. Deutlich strafmindernd (um etwa einen Drittel) wurde die Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt, da es während mehr als drei Jahren zu keinen wesentlichen Untersuchungshandlungen kam. Resultierende Sanktion des Obergerichts: Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das Obergericht zu einer angemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Davon wurde ein Tag Untersuchungshaft angerechnet. Vollzug: Im Gegensatz zur Vorinstanz, die eine teilbedingte Freiheitsstrafe anordnete, gewährte das Obergericht den bedingten Strafvollzug der gesamten Freiheitsstrafe. Dies wurde mit einer günstigen Prognose begründet, basierend auf dem Alter der Beschuldigten, dem langen Wohlverhalten seit der letzten Tat und der Annahme, dass das Verfahren sie genügend beeindruckt hat. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen