Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.10.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1800000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, zusammen mit drei Mitbeschuldigten (ihrem Ehemann B., D. und C.) einen Diebstahl in einer Bankfiliale in G./SG begangen zu haben. Dabei soll eine Mitbeschuldigte (C._____) Banknoten im Wert von CHF 1.8 Mio. in einem Schliessfach durch Papierschnitzel ausgetauscht und das echte Geld versteckt haben. Hintergrund war ein vorgetäuschtes Interesse am Kauf eines Kunstwerks von Giacometti. Die Beschuldigte soll aktiv an der Planung und Durchführung des Diebstahls beteiligt gewesen sein. Zusammenfassung der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen Mittäterschaft beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Es folgte im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und zur Qualifikation ihres Tatbeitrags als Mittäterschaft. Hinsichtlich der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht folgende Punkte: Objektive Gesichtspunkte: Die hohe Deliktssumme von CHF 1.8 Mio. war von grosser Bedeutung. Auch wenn der Beschuldigten keine Kenntnis der genauen Summe nachgewiesen werden konnte, liessen die Umstände auf eine erhebliche Deliktssumme schliessen. Die Tat wies Züge einer international tätigen Verbrecherorganisation auf. Subjektive Gesichtspunkte: Die Arbeitsteilung und das konspirative Vorgehen zeigten eine beträchtliche kriminelle Energie, auch bei der Beschuldigten, die sich bereitwillig und zweckgebunden einspannen liess und aus pekuniären Interessen handelte. Sie agierte zusammen mit ihrem Ehemann als verlängerter Arm des Hintermanns und hatte so vor Ort die Tatherrschaft inne. Ohne ihr Mitwirken hätte der Hintermann die Aktion nicht steuern können. Zwar konnte ihr keine direkte Mitwirkung an der Planung und den Vorbereitungsarbeiten nachgewiesen werden, aber sie wusste spätestens bei Ankunft in G._____ von der Aufgabe, die B._____ und ihr zufiel. Sie trug die Tatausführung gegen aussen vollumfänglich mit und bestärkte die anderen Mittäter in deren Willen zur Tatausführung. Rolle der Beschuldigten: Das Obergericht erkannte an, dass die Beschuldigte aus ihrer persönlichen Sicht eher als Mitläuferin agierte, auch wenn in intensiver Ausprägung. Es waren die anderen Mitbeschuldigten, die die eigentlichen Ausführungshandlungen vornahmen und der Ehemann, der den Kontakt zum Hintermann hielt. Verfahrensführung: Die getrennte Verfahrensführung gegen die Mitbeschuldigten wurde als nicht zu beanstanden erachtet und führte nicht zu einer Verletzung der Teilnahmerechte oder einem Strafminderungsgrund. Strafmass: Das Obergericht erachtete das Delikt als im oberen Bereich denkbarer Diebstähle anzusiedeln. Aufgrund der aber doch eher untergeordneten Rolle der Beschuldigten liege deren Tatverschulden im mittleren Bereich. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen betrachtet. Täterkomponenten: Es wurden keine straferhöhenden oder -mindernden personenbezogenen Faktoren festgestellt. Die Beschuldigte war nicht geständig und räumte nur objektiv nicht abstreitbare Sachverhalte ein. Vollzug: Das Obergericht bestätigte den teilbedingten Vollzug mit einem unbedingten Teil von 10 Monaten (der bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden war) und einem bedingten Teil von 20 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschuldigte war nicht vorbestraft, aber die Schwere der Tat rechtfertigte es nicht, den vollziehbaren Teil im untersten Bereich anzusetzen.

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