Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.10.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1800000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, zusammen mit drei Mitbeschuldigten (seiner Ehefrau B., D. und C.) einen Trickdiebstahl ("Rip-Deal") in einer Bank in E. begangen zu haben. Dabei tauschte C._____ in einem Bankschliessfach gelagerte Banknoten im Wert von CHF 1.8 Mio. durch Papierschnitzel aus und versteckte das echte Geld in einem präparierten Unterrock. Die Tat stand im Zusammenhang mit einem vorgetäuschten Interesse an einem Kunstwerk und dem Verlangen nach einer hohen Provision. Der Diebstahl konnte verhindert werden, da eine verdeckte Ermittlerin eingeschaltet wurde. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des Beschuldigten wegen Mittäterschaft beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Es verweist auf die überzeugenden Gründe der Vorinstanz und ergänzt diese. Es wird betont, dass Mittäterschaft ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken in massgebender Weise ist, wobei tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung sind. Der Beitrag muss für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Das Obergericht qualifiziert das Vorgehen der Mitbeschuldigten als Team und Einheit, bei welchem der Beschuldigte als verlängerter Arm des Hintermanns "F1." bzw. "F2." agierte. Er hatte vor Ort eine wichtige, aber relativ risikolose Funktion inne und übte die Tatherrschaft aus. Dies zeigt sich darin, dass er den Tatort rekognoszierte, die anderen Mittäter abholte und zum Tatort führte, um die Anreise zu verschleiern, und sie während der Tat überwachte. Er hielt ständigen telefonischen Kontakt mit dem Hintermann und hätte die Aktion jederzeit abbrechen können. Auch wenn die genaue Deliktssumme nicht nachgewiesen werden konnte, musste dem Beschuldigten aufgrund des Aufwands und des Tatorts in einer Bank klar sein, dass es sich um eine erhebliche, wahrscheinlich im Millionenbereich liegende Summe handelte. Sein Anteil von € 5'000.-- wird als gering im Vergleich zur Gesamtsumme, aber als erheblich im Vergleich zu seinem Monatseinkommen betrachtet. Bei der Verschuldensbewertung wird die hohe Deliktssumme und die Züge einer international tätigen Verbrecherorganisation berücksichtigt. Das Verschulden wird im oberen mittleren Bereich angesiedelt. Als angemessene Einsatzstrafe für den Diebstahl werden 36 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Strafschärfend wirkt sich die Vorstrafe des Beschuldigten aus. Mit Urteil des Tribunal Correctionel de Nice vom 5. Juni 2008 wurde er wegen versuchtem bandenmässigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Dieses Delikt wird als ähnlich geartet betrachtet und zeigt, dass moderate Freiheitsstrafen ihn nicht von schwerer Delinquenz abhalten. Die Vorstrafe führt zu einer Straferhöhung um sechs Monate. Strafmindernd wirkt sich das späte Zugeständnis und die späte Reue des Beschuldigten aus. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er ein, bereits in Paris gewusst zu haben, dass es sich um einen Diebstahl handelte. Dies führt zu einer leichten Strafminderung von 3 Monaten. Insgesamt gelangt das Obergericht zu einer Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe. Diese ist aufgrund der Strafhöhe unbedingt zu vollziehen.

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