Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 09.12.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 415
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vorgeworfen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. August 2016 ist dem Urteil beigeheftet. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht mass die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe. Objektive Tatkomponente: Der Deliktsbetrag von Fr. 415.90 überstieg die Schwelle der Geringfügigkeit (Fr. 300.–), aber nur knapp. Die entwendeten Kleidungsstücke waren Markenbekleidung, aber nicht schwer wiederbeschaffbar. Das Verhalten des Beschuldigten im Laden war sehr auffällig (Kleidung, Art des Tragens der Jacke), was es für Beobachter (Ladendetektiv) leicht machte, ihn zu erkennen. Die Entfernung der Diebstahlssicherungen deutet auf eine gewisse Übung hin, tritt aber angesichts des auffälligen Erscheinungsbildes in den Hintergrund. Das Vorgehen war geplant und mit einer gewissen Professionalität, aber die Aufnahmen der Überwachungskameras zeigten, dass die Handlungen problemlos zu erkennen waren, was nicht auf eine ausgesprochen raffinierte Technik schliessen lässt. Eine gewisse Unverfrorenheit zeigte sich darin, dass er sich trotz auffälligem Erscheinungsbild lange im Geschäft aufhielt und sich an den Sicherungen zu schaffen machte. Innerhalb des Diebstahlstatbestands sind deutlich dreistere Vorgehensweisen und höhere Deliktsbeträge denkbar. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden leicht. Subjektive Tatkomponente: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Tat war ausschliesslich finanziell motiviert, auch wenn es sich nicht um lebensnotwendige Güter handelte, was eine prekäre finanzielle Notlage kurzfristig überbrücken sollte. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Schwere der Tat nicht gemindert. Hypothetische Einsatzstrafe: Ausgehend von der Verschuldensbewertung im konkreten Fall erschien eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 45 Tagessätzen Geldstrafe oder 45 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Asylbewerber zur Tatzeit, konnte keiner Arbeit nachgehen, wurde finanziell unterstützt, litt an Hepatitis C. Zum Zeitpunkt des Urteils ausgeschafft und in Deutschland Asylgesuch gestellt, kehrte aber wieder in die Schweiz zurück und wurde erneut straffällig. Nach Verbüssung von Freiheitsstrafen im Tessin entlassen und mutmasslich dem Migrationsamt zugeführt. Aus der Biografie und den Lebensumständen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Vorleben: Insgesamt 9 Verurteilungen im Zeitraum zwischen dem 12. Oktober 2015 und dem 16. Januar 2017. Die nach dem hier zu beurteilenden Diebstahl begangenen Taten (Strafbefehle vom 26. August 2016, 6. Januar 2017 und 16. Januar 2017) stellen keine Vorstrafen dar. Es liegen sechs einschlägige Vorstrafen (wegen Diebstahl) vor, teilweise geringfügig. Die Anzahl der Vorstrafen und der kurze Zeitraum zeigen eine gewisse Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit, was wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Geständig von Beginn der Untersuchung an, bestritt aber zunächst die Entfernung der Diebstahlssicherungen. Angesichts der Beweislage (Überwachungskameras, Anhalten durch Ladendetektiv) blieb kaum Raum für Bestreitungen. Das Geständnis ist nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen. Zusammenfassende Täterkomponente: Aufgrund der straferhöhend zu berücksichtigenden einschlägigen Vorstrafen und des lediglich marginal strafmindernd zu berücksichtigenden Geständnisses führte die Täterkomponente zu einer deutlichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe oder 90 Tage Freiheitsstrafe. Strafart: Freiheitsstrafe kommt in der Regel erst ab 6 Monaten in Betracht. Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer. Eine vollziehbare Freiheitsstrafe unter 6 Monaten setzt eine ungünstige Legalprognose und die Nichterwartbarkeit des Vollzugs einer Geldstrafe voraus (Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Kriterium der ungünstigen Legalprognose ist erfüllt (siehe Vollzug). Der Umstand der Wegweisung stellt ein mögliches Hindernis für die Zwangsvollstreckung der Geldstrafe dar, aber dies würde auch für eine Freiheitsstrafe gelten. Die bisherigen Geldstrafen wurden bezahlt und die Schwester hat Hilfe bei der Zahlung angekündigt, was auf eine Bezahlung ausserhalb einer Zwangsvollstreckung hindeutet. Die erneute mehrfache Delinquenz trotz Haft lässt die spezialpräventive Überlegenheit einer kurzen Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe fraglich erscheinen. Es besteht kein zwingender Grund, vom Primat der Geldstrafe abzuweichen. Höhe des Tagessatzes: Angesichts der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse (arbeitslos, Unterstützung durch Verwandte und Sozialleistungen) wird die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festgesetzt. Resultat der Strafzumessung: Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Anrechnung der Untersuchungshaft von 20 Tagen.

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