Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 06.01.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 418
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte legte am 6. Juni 2019 in einer B._____-Filiale Waren im Wert von CHF 418.65 aus der Auslage und von den Regalen in eine mitgebrachte Tragetasche, ohne die Absicht zu haben, diese zu bezahlen, und verliess das Geschäft ohne Bezahlung.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte legte am 6. Juni 2019 in einer Filiale eines Detailhändlers in einem Einkaufszentrum Waren im Wert von CHF 418.65 aus Auslagen und Regalen in eine mitgebrachte dritte Tragetasche. An der Kasse bezahlte sie zwei andere Einkäufe, schob die dritte Tasche an der Kassiererin vorbei in den Einpackbereich und wurde dort von einem Sicherheitsmitarbeiter angehalten. Noch am selben Tag unterzeichnete sie eine schriftliche Erklärung, einen Ladendiebstahl begangen zu haben, und nahm ein Hausverbot entgegen. Später machte sie geltend, sie habe die Waren nach dem Einpacken noch bezahlen wollen. Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht, GB200022) sprach sie am 6. Januar 2021 auf Grundlage des Strafbefehls vom 15. Juli 2020 des Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Es bestrafte sie mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Zivilforderung der Detailhändlerin verwies es mangels Substantiierung auf den Zivilweg. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse sprach es nicht aus. Ihre Strafzumessungserwägungen gibt das Berufungsurteil nur pauschal als richtig wieder; Vorstrafen werden nicht erwähnt. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch, eventualiter die Einstellung oder ein Absehen von Strafe (Art. 52 bzw. 53 StGB). Es fehle am Gewahrsamsbruch, weil sie den Kassenbereich noch nicht verlassen habe und permanent überwacht worden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte schriftlich die Bestätigung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB210222, 1. Februar 2022) wertete ihre Darstellung als Schutzbehauptung. Mit dem Verschieben der privaten Tasche hinter den Bezahlbereich habe sie eine Gewahrsamsenklave gebildet; der Diebstahl sei vollendet, wenn auch nicht beendet. Die Strafzumessung der Vorinstanz und den bedingten Vollzug erklärte es für richtig. Art. 52 und 53 StGB schloss es aus: Schon bei Ladendiebstählen unter CHF 300.– sei grundsätzlich zu strafen (Art. 172ter StGB), und für Art. 53 fehlten ein Geständnis und das Desinteresse der Geschädigten. Eine Verbindungsbusse wäre wegen der Schnittstellenproblematik angebracht gewesen, sei aber wegen des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Es bestätigte die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit, und den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beschuldigte.

Bemerkungen

Quelle: Obergerichtsurteil SB210222 vom 01.02.2022 (Berufung gegen BG Bülach vom 06.01.2021). OG bestätigte Schuldspruch und Strafe (30 TS Geldstrafe bedingt, Probezeit 2 J). DB-Werte verifiziert: hauptdelikt='Diebstahl' ✓, mehrfach=False ✓, NVS=0 ✓, deliktssumme=418 ✓, hauptsanktion='1' ✓, vollzug='0' ✓. Korrektur: private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Geschädigte = Detailhandelsgeschäft = jur. Person). Beschuldigte bestritt die Tat, kein Geständnisrabatt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (ds 418, pg 'nein'). Vorstrafen werden im OG-Urteil nicht erwähnt; vorbestraft False belassen. Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.

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