Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 06.01.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 418
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 6. Juni 2019 in einer B._____-Filiale Waren im Wert von Fr. 418.65 gestohlen zu haben. Sie soll die Waren aus der Auslage und von den Regalen genommen und in eine mitgebrachte Tragetasche gelegt haben, ohne die Absicht zu haben, diese zu bezahlen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz. Kein Freispruch: Das Obergericht wies den Antrag der Verteidigung auf Freispruch zurück. Es befand, dass die Beschuldigte des vollendeten Diebstahls schuldig zu sprechen sei, da sie das Diebesgut in einer privaten Tasche verstaut und diese an der Kassiererin vorbei in einen Bereich verschoben hatte, wo der Ladenmitarbeiter keinen uneingeschränkten Zugriff mehr hatte. Damit habe sie eine "Gewahrsamsenklave" geschaffen, was als Bruch des fremden Gewahrsams und Begründung neuen, wenn auch noch im Laden befindlichen Gewahrsams, zu werten sei. Widerlegung der Schutzbehauptungen: Das Gericht begründete ausführlich, weshalb die Darstellungen der Beschuldigten, sie habe die Waren noch bezahlen wollen, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Insbesondere wurden Widersprüche in ihren Aussagen zur Aufteilung der Einkäufe auf mehrere Rechnungen und zur angeblichen Absicht, die Ware zu humanitären Zwecken zu verwenden, hervorgehoben. Die Tatsache, dass sie den mengen- und wertmässig grössten Teil des Einkaufs in einer privaten, unter dem Kassenbereich platzierten Tasche hatte und die Kassiererin nicht explizit auf eine noch zu bezahlende dritte Rechnung hingewiesen hatte, sprach eindeutig gegen eine Bezahlungsabsicht. Keine Straffreiheit nach Art. 52 oder 53 StGB: Das Gericht verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Straffreiheit. Der Deliktsbetrag lag deutlich über dem Grenzbetrag für Übertretungen, und es fehlte an einem Geständnis sowie am fehlenden Interesse der Geschädigten an der Verfolgung. Bestätigung der bedingten Geldstrafe: Das Obergericht bestätigte die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Obwohl das Gericht anmerkte, dass eine Verbindungsbusse grundsätzlich möglich gewesen wäre, konnte diese im Berufungsverfahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot, da nur die Beschuldigte Berufung eingelegt hatte) nicht angeordnet werden.

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