Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 02.03.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 87352
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Der Anklagevorwurf, der vom erstinstanzlichen Gericht als erwiesen betrachtet und vom Obergericht als rechtskräftig festgestellt wurde, betrifft einen Einbruchdiebstahl, der am 20. Oktober 2015 begangen wurde. Dabei verschaffte sich die Beschuldigte zusammen mit einer Mittäterin gewaltsam Zugang zu einem Wohn- und Geschäftshaus durch Aufbrechen der Haus- und Wohnungstür (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch). Anschliessend durchsuchten sie die Wohnräume der Privatkläger und stahlen Bargeld und Gegenstände (Diebstahl). Der von der Beschuldigten anerkannte und vom Gericht zugrunde gelegte Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 7'130.– und EUR 3'095.–. Massgebende Erwägungen des Obergerichts für die Strafzumessung: Das Obergericht nimmt eine gesamthafte Betrachtung des Einbruchdiebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung vor, da diese Delikte in einem sehr engen Sachzusammenhang stehen und das eine Delikt praktisch nicht ohne das andere begangen werden kann. Objektives Tatverschulden: Das Obergericht bewertet das objektive Tatverschulden als "eher leicht". Obwohl der anerkannte Deliktsbetrag beachtlich ist und der Sachschaden nicht gering ist, ist zu berücksichtigen, dass der Diebstahlsbetrag oft zufällig ist und die Absicht auf eine höhere Beute gerichtet war. Das Vorgehen wird als professionell, geplant bzw. organisiert bewertet, was sich zu Lasten der Beschuldigten auswirkt. Das frühzeitige Verlassen des Tatorts bei Annäherung von Personen wird nicht zugunsten der Beschuldigten gewertet, da dies lediglich die Vermeidung einer straferhöhenden Konfrontation darstellt. Auch die Tatbegehung am Tag ist nicht entlastend, sondern ein Vorgehen zur Nachtzeit wäre straferhöhend. Subjektives Tatverschulden: Als Motiv werden rein finanzielle Gründe angenommen. Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe aus Naivität gehandelt oder ihre existenziellen Bedürfnisse sichern wollen, wird unter Verweis auf die Vorstrafen als unglaubhaft abgetan. Das direktvorsätzliche Handeln wird als straferhöhend berücksichtigt. Täterkomponenten: Hier überwiegen die straferhöhenden Aspekte deutlich. Die zahlreichen, teils einschlägigen in- und ausländischen Vorstrafen wirken sich stark straferhöhend aus. Besonders belastend ist das Delinquieren während laufender Probezeiten in Frankreich und kurz nach Ablauf der Bewährungszeit in Deutschland. Das Obergericht stellt eine "bedauernswerte Unbelehrbarkeit" fest. Das Geständnis wird nur marginal strafmindernd berücksichtigt, da die Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wurde und die Beweislage erdrückend war. Reuebekenntnisse werden aufgrund des Vorstrafenregisters angezweifelt und nicht strafmindernd angerechnet. Strafempfindlichkeit: Die vom Gericht erster Instanz angenommene leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund eines Kleinkindes wird vom Obergericht nicht bestätigt. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Existenz eines Kleinkindes aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Beschuldigten während des Verfahrens. Selbst wenn ein Kleinkind vorhanden wäre, würde dies allein unter Verweis auf die Rechtsprechung keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen, solange keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und eine angemessene Fremdbetreuung gewährleistet werden kann. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird daher erhöht. Die 63 Tage Untersuchungshaft werden angerechnet. Vollzug: Das Obergericht verweigert den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe. Die objektive Voraussetzung (Strafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren) ist zwar erfüllt, aber die subjektive Prognose ist ungünstig. Die zahlreichen Vorstrafen, die einschlägige Natur einiger dieser Vorstrafen (Wohnungseinbruch, Diebstahl) und insbesondere das erneute Delinquieren während laufender Probezeiten im Ausland sprechen gegen eine besonders günstige Prognose. Das Gericht stellt fest, dass die Beschuldigte die ihr in der Vergangenheit gewährten Chancen nicht genutzt hat und sich von früheren Sanktionen nicht beeindrucken liess. Das Argument der Schock- und Warnwirkung der Untersuchungshaft verfängt nicht angesichts der Delinquenz während laufender Probezeiten. Eine entscheidende Änderung der Lebenssituation, die eine positive Prognose rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Daher muss die Strafe unbedingt vollzogen werden.

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