Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.12.2015
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 7280
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen folgender Delikte schuldig gesprochen: Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Entwendung von Gutscheinen im Wert von Fr. 7'280.--). Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Lenken eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis). Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV. Diese Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht nahm an Stelle der Vorinstanz eine umfassende Strafzumessung vor, da die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen war. Strafrahmen: Ausgehend vom Diebstahl als schwerstem Delikt (Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die weiteren Delikte (Fahren ohne Berechtigung und Übertretung) wirken strafschärfend im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens (Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Tatkomponente Diebstahl: Das objektive Tatverschulden wurde angesichts des Deliktsbetrags (Fr. 7'280.--) und der Tatumstände (gezielte Ausnutzung von Wissen als ehemaliger Angestellter) als eher leicht eingestuft. Subjektiv war die Tat eine Reaktion auf die Kündigung, was zwar eine Erklärung, aber keine Rechtfertigung darstellte. Für den Diebstahl wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten als angemessen erachtet. Tatkomponente Fahren ohne Berechtigung: Das objektive Verschulden wurde als leicht qualifiziert, da die Fahrt kurz war und nachts bei geringem Verkehrsaufkommen stattfand. Subjektiv wurde das Verschulden nicht durch den Umstand gemindert, dass die alkoholisierte Freundin nach Hause gebracht wurde, da Alternativen bestanden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe um 1 Monat auf 6 Monate erhöht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die schwierige Kindheit wurde erwähnt, jedoch wurden zum aktuellen Zeitpunkt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren abgeleitet. Es wurde die bevorstehende Lehre und berufliche Perspektive sowie die aktuelle Anstellung beim Vater erwähnt. Vorstrafen: Die fünf Vorstrafen, insbesondere die unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten vom Mai 2014, die kurz vor den vorliegenden Taten verhängt wurde, wirkten spürbar straferhöhend. Der Diebstahl erfolgte nur knapp acht Monate nach der letzten Verurteilung. Geständnis: Das Geständnis zum Diebstahl wirkte nur marginal strafmindernd, da es erst nach umfangreichen Ermittlungen und bei erdrückender Beweislage abgelegt wurde. Das Geständnis zum Fahren ohne Berechtigung wurde als sofortig und entsprechend strafmindernd berücksichtigt. Gesamtgewichtung: Die straferhöhenden (Vorstrafen, Zeitpunkt der Taten) überwogen die strafmindernden (marginales Geständnis Diebstahl, sofortiges Geständnis Fahren ohne Berechtigung) Kriterien. Aufgrund der Täterkomponente wurde die Strafe um einen Monat auf eine Gesamtstrafe von 7 Monaten erhöht. Art der Sanktion: Das Obergericht entschied sich für eine Freiheitsstrafe und nicht für eine Geldstrafe. Dies wurde mit der fehlenden Abschreckungswirkung früherer Geldstrafen begründet. Der Beschuldigte habe trotz mehrerer Geldstrafen und einer unbedingten Freiheitsstrafe erneut und teilweise einschlägig delinquiert. Vollzug der Strafe: Das Obergericht hob den bedingten Vollzug der Vorinstanz auf und ordnete den unbedingten Vollzug an. Es wurde festgestellt, dass die objektive Voraussetzung (Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren) für einen bedingten Vollzug gegeben war. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen (Prognose) stellte das Obergericht fest, dass aufgrund der Vorstrafe vom Mai 2014 (unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten in den letzten fünf Jahren) eine ungünstige Prognose vermutet wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Obergericht sah keine "besonders günstigen Umstände", die diese Vermutung umstossen könnten. Der noch nicht eingetretene bessernde Einfluss des Vollzugs wurde nicht als relevant erachtet. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Zukunftsplänen wurden angesichts früherer ähnlicher Aussagen, denen keine Verhaltensänderung folgte, kritisch beurteilt. Die geplante Lehre wurde nicht als besonders günstiger Umstand gewertet, da auch die frühere Ausbildung den Beschuldigten nicht vom Delinquieren abhielt. Das impulsive und unüberlegte Verhalten in Stresssituationen wurde als negativ für die Prognose gewertet, da keine erfolgsversprechenden Massnahmen (z.B. Therapie) ersichtlich waren. Es wurde erwogen, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut in Halbgefangenschaft verbüsst werden könnte (Art. 77b StGB), was es dem Beschuldigten ermöglichen würde, seiner geplanten Ausbildung nachzugehen und sich eine berufliche Perspektive zu schaffen. Aufgrund dieser Erwägungen kam das Obergericht zum Schluss, dass die Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu vollziehen ist. Die Busse von Fr. 200.-- für die Übertretung der Strassenverkehrsregeln und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen wurden bestätigt.

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