Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 19.02.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 102000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging gemeinsam mit Bandenmitgliedern im Februar 2015 eine Serie von elf Einbruchdiebstählen in Wohnhäuser im Kanton Zürich, fuhr in entwendeten Fluchtfahrzeugen mit und erbeutete Schmuck und Bargeld im Wert von über CHF 100'000.–.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste mit zwei Mittätern in einem gestohlenen Auto, dessen Kontrollschilder sie auf seine Idee hin gegen gestohlene Schweizer Schilder getauscht hatten, für Diebestouren in die Schweiz ein; in Frankreich hatten sie eine Basis eingerichtet. Innert zwei Tagen verübten sie im Februar 2015 elf Einbrüche in Liegenschaften, in denen sich niemand aufhielt. Sie erbeuteten Geld, Schmuck und Elektronik im Wert von rund CHF 102'000.– und richteten Sachschaden von rund CHF 26'500.– an; zweimal blieb es wegen eines Alarms bzw. einer leeren Wohnung beim Versuch. Einer stand jeweils Schmiere, der Beschuldigte drang bei zehn der elf Einbrüche selbst ein. Bei der Verhaftung am 8. Februar 2015 versuchte er im Auto und nach einem Unfall zu Fuss zu fliehen. In der Schweiz war er nicht vorbestraft, in Italien aber 2011 wegen Raubs und Körperverletzung und 2012 wegen Einbruchdiebstahls zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Bezirksgericht Horgen (III. Abteilung, DG150034) sprach ihn am 19. Februar 2016 des mehrfachen, teilweise versuchten, bandenmässigen Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB). Ferner sprach es ihn der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig (Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG). Es bestrafte ihn mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (377 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet). Für den Einbruchskomplex setzte es eine Einsatzstrafe von 36 Monaten fest. Seine Identität mit dem in Italien Verurteilten hielt es gestützt auf Fingerabdruckabgleich und Interpol-Auskünfte für erstellt. Ihm attestierte es Einsicht und Reue; das Geständnis sei nur schleppend erfolgt. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen die Bandenmässigkeit, die Strafe und den Vollzug. Er verlangte einen Schuldspruch wegen mehrfachen einfachen Diebstahls und höchstens 18 Monate bedingt, eventualiter 24 Monate bedingt, und rügte unter anderem den fehlenden Strafenvergleich mit den Mittätern. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB160287, 11. November 2016) bestätigte die Bandenmässigkeit. Es bestätigte die Einsatzstrafe von 36 Monaten im Strafrahmen bis 10 Jahre wegen des hohen Deliktsbetrags, der intensiven, sorgfältig geplanten Delinquenz und des professionellen Vorgehens. Leicht entlastend wirkten der geringe Einbruchsschaden und das Vorgehen nur in leeren Liegenschaften; die zwei Versuche zählten nur marginal. Direkter Vorsatz aus rein finanziellen Motiven, keine Notlage und keine verminderte Schuldfähigkeit trotz behaupteten Drogenkonsums. Der Vergleich mit den Mittätern ergab austauschbare Rollen und keinen Anlass zur Korrektur. Die zwei teilweise einschlägigen italienischen Vorstrafen wirkten erheblich straferhöhend, der Fluchtversuch äusserst leicht. Einsicht und Reue verneinte es entgegen der Vorinstanz; das erst in der Schlusseinvernahme abgelegte Geständnis wirkte nur geringfügig mildernd. So kam es auf 42 Monate. Für die Fahrzeugentwendung hätte eine Asperation um 2 Monate auf 44 Monate gepasst, was das Verschlechterungsverbot verhinderte. Es bestätigte 42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt; ein teilbedingter Vollzug war über 3 Jahren ausgeschlossen.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Horgen (DG150034) vom 19.02.2016. Schuldsprüche: mehrfacher bandenmässiger Diebstahl (teilweise versucht), mehrfache Sachbeschädigung (NVS 2), mehrfacher Hausfriedensbruch (NVS 2) und Entwendung eines Fahrzeugs nach Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG (NVS 1; Total NVS 5). Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahre) unbedingt. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten am 11.11.2016 ab und bestätigte die Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt. Korrektur: bandenmaessig False → True (Schuldspruch lautet ausdrücklich auf bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt. Score: mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1, Vergehen) 1+1, mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186, Vergehen) 1+1, Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG (Vergehen) 1 = 5 (bestätigt).

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