Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz wegen mehrerer Straftaten verurteilt: Mehrfacher, teilweise versuchter, bandenmässiger Diebstahl: Begehung von Einbrüchen und Diebstählen als Mitglied einer Bande. Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl: Begehung von Einbrüchen und Diebstählen, die nicht unter die bandenmässige Qualifikation fallen. Mehrfache Sachbeschädigung: Verursachung von Schäden im Zuge der Einbrüche. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Eindringen in Liegenschaften im Zuge der Einbrüche. Mehrfache Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch: Unbefugte Nutzung von Fahrzeugen. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch: Unbefugte Nutzung eines Fahrzeugs. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, einschliesslich rücksichtslosen Fahrens auf der Flucht. Lenken eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung: Führen eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Versicherung. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz, passte jedoch die Anwendung der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) an die präzisierte Bundesgerichtspraxis an. Grundsatz der Strafzumessung: Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe. Mehrfachtäter (Art. 49 StGB): Bei mehreren gleichartigen Strafen wird von der Strafe der schwersten Straftat ausgegangen und diese angemessen erhöht (Asperationsprinzip). Die hypothetische Gesamtstrafe bei gleichzeitiger Beurteilung aller Delikte darf nicht überschritten werden. Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB): Delikte, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurden, sind gesondert zu behandeln. Es ist eine Zusatzstrafe zu bilden, die so bemessen ist, dass die Gesamtbelastung nicht höher ist, als wenn alle Taten gleichzeitig beurteilt worden wären. Die bereits rechtskräftig ausgesprochene Grundstrafe darf dabei nicht korrigiert werden. Einsatzstrafe für die schwersten Delikte (Bandenmässiger Diebstahl im Februar 2015): Objektive Tatschwere: Sehr hoch aufgrund des Deliktsbetrags von ca. Fr. 102'000.–, des Sachschadens von ca. Fr. 26'500.– und der hohen kriminellen Energie. Die Planung war sorgfältig, die Täter professionell und hartnäckig. Dass sich niemand in den Liegenschaften aufhielt, mindert das Verschulden nur unwesentlich. Subjektive Tatschwere: Direktes Vorsatz und rein finanzielle Interessen. Die Behauptung, den Drogenkonsum finanzieren zu wollen, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Eine eigentliche finanzielle Notlage lag nicht vor. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Vergleich mit Mittätern: Die Tatbeiträge und das Verschulden der Mittäter waren vergleichbar, was die Einsatzstrafe von 36 Monaten bestätigt. Erhöhung der Einsatzstrafe: Unter Berücksichtigung der Vorstrafe (trotz einiger Zeit zurückliegend, erheblich straferhöhend) und des Nachtatverhaltens (Fluchtversuch leicht straferhöhend, keine Einsicht/Reue, eingeschränktes Geständnis) wurde die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 42 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Hypothetische Zusatzstrafe für Delikte im Juni 2010 (bandenmässiger Diebstahl etc.): Objektive Tatschwere: Hoher Deliktsbetrag (ca. Fr. 58'750.–), beträchtlicher Sachschaden (ca. Fr. 13'000.–). Die Versuchsfälle sind nicht strafmindernd, da nicht aus eigenem Antrieb abgebrochen. Verschulden noch leicht. Subjektive Tatschwere: Rein finanzielles Motiv mit direktem Vorsatz. Teilweise Drogenkonsum als möglicher Grund wird zugunsten des Beschuldigten angenommen. Subjektives Verschulden relativiert das objektive leicht. Hypothetische Einsatzstrafe: Zwei Jahre Freiheitsstrafe. Anpassung aufgrund Umstände: Angesichts der Beweislage und des eingeschränkten Geständnisses wurde die hypothetische Einsatzstrafe bei zwei Jahren belassen. Einbruchsversuch im Juni 2010: Geringe objektive Tatschwere (keine Beute, kein Schaden), aber keine freiwillige Aufgabe. Direktes finanzielles Motiv. Hypothetische Einsatzstrafe 6 Monate. Entwendung Fahrzeuge im Juni 2010: Leichte Tatschwere (kurze Nutzung, unbeschädigt abgestellt). Hypothetische Einsatzstrafe ein Monat. Hypothetische Strafe für Einbruchdiebstahl im Februar 2014: Objektive Tatschwere: Sehr hoher Deliktsbetrag (ca. Fr. 68'890.–), relativ hoher Sachschaden (Fr. 5'500.–). Dass sich niemand im Haus befand, mindert das Verschulden nur unwesentlich. Eine angebliche Mitschuld der Opfer wird als abwegig erachtet. Verschulden noch leicht. Subjektive Tatschwere: Rein finanzielles Motiv mit direktem Vorsatz. Keine Notlage oder Drogeneinfluss. Subjektives Verschulden relativiert objektives nicht. Hypothetische Einsatzstrafe: 8 Monate. Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe: Aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen, des Nachtatverhaltens und des eingeschränkten Geständnisses auf 10 Monate erhöht. Hypothetische Strafen für SVG-Delikte im Februar 2015: Entwendung Fahrzeug (Dossier 12): Längere Nutzung für Diebestouren, Verschleierung der Herkunft, Nutzung als Transport- und Fluchtfahrzeug. Direktes Vorsatz. Noch leichtes Tatverschulden. Hypothetische Einsatzstrafe 4 Monate. Weitere SVG-Verstösse (grobe Verkehrsverletzung etc.): Sehr hohe objektive Tatschwere aufgrund der erheblichen Gefährdung Dritter durch rücksichtsloses Fahren auf der Flucht. Direktes Vorsatz aus egoistischen Motiven. Subjektive Tatschwere erheblich. Hypothetische Einsatzstrafe 4 Monate. Anpassung aufgrund Umstände: Die hypothetischen Einsatzstrafen für die SVG-Delikte bleiben aufgrund der Umstände der Verhaftung und des eingeschränkten Geständnisses bei 4 Monaten. Asperation (Bildung der Gesamtstrafe): Zunächst Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte im Jahr 2010 einschliesslich der Vorstrafe in Spanien. Ausgehend von der hypothetischen Einsatzstrafe von 2 Jahren für die bandenmässigen Einbrüche (Dossier 14, 16, 19), erhöht um 1 Jahr für die spanischen Delikte und um 2 Monate für den Einbruchsversuch und die SVG-Verstösse. Nach Abzug der spanischen Strafe von 3 Jahren verbleibt eine hypothetische Zusatzstrafe von 2 Monaten. Erhöhung der Einsatzstrafe von 42 Monaten (für die Delikte im Februar 2015) um die hypothetische Zusatzstrafe (2 Monate) und die Strafen für die weiteren Delikte (Einbruch 2014, SVG-Delikte 2015). Die engen Zusammenhänge zwischen den Delikten (SVG-Delikte und Einbrüche) sowie die Ähnlichkeit der Einbrüche im Februar 2014 und 2015 führen zu einer Asperation um 12 Monate, was eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten rechtfertigen würde. Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO): Da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten ausgefällt hat und der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, darf das Obergericht die Strafe nicht über 48 Monate erhöhen. Vergleich mit Mittätern: Die vom Obergericht ausgefällte Strafe ist auch im Vergleich zu den Strafen der Mittäter angemessen, da der Beschuldigte mehr Delikte begangen hat. Geldstrafe: Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung ist eine Geldstrafe zwingend. 10 Tagessätze zu Fr. 30.– wurden als angemessen erachtet. Vollzug: Angesichts einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren kommt ein (teil)bedingter Vollzug nicht in Betracht. Auch für die Geldstrafe liegen keine besonders günstigen Umstände für einen bedingten Vollzug vor, da der Beschuldigte kurz nach einer früheren Haftstrafe wieder in grossem Ausmass delinquierte. Daher wird der unbedingte Vollzug angeordnet.