Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 19.02.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 102000
Nebenverurteilungsscore: 12
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, schuldig gesprochen: Des mehrfachen, teilweise versuchten, bandenmässigen Diebstahls (in den Jahren 2010 und 2015) Des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (in den Jahren 2010 und 2015) Der mehrfachen Sachbeschädigung Des mehrfachen Hausfriedensbruchs Der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch Der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch Der groben Verletzung der Verkehrsregeln Des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung Die Anklageschrift vom 28. September 2015 (Urk. 21) war dem erstinstanzlichen Urteil beigeheftet und enthielt detaillierte Angaben zu den einzelnen Taten. Zusammenfassung der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte im Wesentlichen die Schuldsprüche der Vorinstanz, passte aber die Strafzumessung aufgrund der seit dem erstinstanzlichen Urteil präzisierten Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz an, insbesondere bezüglich der Verwertung ausländischer Vorstrafen. Massgebende Erwägungen des Obergerichts: Grundsatz: Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe. Bei mehreren gleichartigen Strafen wird eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gebildet (Art. 47, 49 Abs. 1 StGB). Bei Taten, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurden (Art. 49 Abs. 2 StGB), ist eine Zusatzstrafe so zu bemessen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn alle Taten gleichzeitig beurteilt worden wären. Dabei darf die rechtskräftige Grundstrafe nicht korrigiert werden (präzisierte Bundesgerichtspraxis). Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB: Die im Juni 2010 in der Schweiz begangenen Delikte wurden vor der Verurteilung in Spanien am 10. Juni 2011 begangen. Daher ist eine Zusatzstrafe zum spanischen Urteil zu bilden. Einsatzstrafe für die bandenmässigen Diebstähle 2015: Als schwerste Tat (nach Strafrahmen) wurden die mehrfachen bandenmässigen Diebstähle von 2015 betrachtet. Objektive Tatschwere: Hoher Deliktsbetrag (ca. Fr. 102'000.–), hoher Sachschaden (ca. Fr. 26'500.–), hohe kriminelle Energie, sorgfältige Planung (gestohlenes Auto mit ausgewechselten Kontrollschildern, Basis in Frankreich), grosse Professionalität bei den Einbrüchen (Schmiere stehen, rasche Durchsuchung), Fokus auf leicht veräusserbare Beute. Die Tatsache, dass die Täter nur in Abwesenheit von Personen einbrachen, mindert das Verschulden nur unwesentlich, da es dem eigenen Risiko diente. Das objektive Tatverschulden wiegt keinesfalls leicht. Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz aus rein finanziellen Interessen. Die Behauptung, den Drogenkonsum finanzieren zu wollen, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Eine eigentliche finanzielle Notlage lag nicht vor, da die Familie unterstützte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Vergleich mit Mittätern: Die Rollen waren austauschbar, die Tatbeiträge und das Verschulden nicht wesentlich unterschiedlich. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 36 Monaten wurde als nicht zu beanstanden angesehen. Täterbezogene Umstände: Persönliche Verhältnisse: Keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Wohnhaft in F._____, als Chauffeur tätig, unterstützt die Mutter, keine erhöhte Strafempfindlichkeit trotz finanzieller Belastung durch Gefängnisbesuche. Vorstrafen: Keine Vorstrafen in der Schweiz. Eine erhebliche einschlägige Vorstrafe in Spanien (3 Jahre Freiheitsstrafe für Einbruchdiebstahl, Widerstand und Ungehorsam) wirkt erheblich straferhöhend. Nachtatverhalten: Versuch der Flucht (straferhöhend, aber leicht). Keine Einsicht oder Reue (als reine Floskeln gewertet angesichts wiederholter Delinquenz). Geständnis ist angesichts der Beweislage (Diebesgut, DNA) stark relativiert und erleichterte die Untersuchung nicht wesentlich, sondern erschwerte sie teilweise durch falsche Angaben und Erinnerungslücken. Das Geständnis wurde nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt. Erhöhung der Einsatzstrafe: Unter Berücksichtigung der Vorstrafe und des Nachtatverhaltens wurde die Einsatzstrafe für die bandenmässigen Einbruchdiebstähle 2015 um 6 auf 42 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Hypothetische Zusatzstrafe für Delikte 2010: Bandenmässige Einbruchdiebstähle 2010 (Dossier 14, 16, 19): Hoher Deliktsbetrag (ca. Fr. 58'750.–), beträchtlicher Sachschaden (ca. Fr. 13'000.–). Leichte objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des Strafrahmens. Rein finanzielles Motiv mit direktem Vorsatz, teilweise durch Drogenkonsum veranlasst (leichte subjektive Relativierung). Hypothetische Einsatzstrafe von zwei Jahren. Keine strafzumessungsrelevanten persönlichen Verhältnisse oder Vorstrafen zum Tatzeitpunkt. Stark relativiertes Geständnis. Die hypothetische Einsatzstrafe bleibt bei zwei Jahren. Einbruchdiebstahlsversuch 2010 (Dossier 18): Kein Deliktsbetrag oder Sachschaden, aber Abbruch der Tat nicht aus eigenem Antrieb. Rein finanzielles Motiv mit direktem Vorsatz. Hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten. Keine strafzumessungsrelevanten persönlichen Verhältnisse oder Vorstrafen zum Tatzeitpunkt. Stark relativiertes Geständnis. Die hypothetische Einsatzstrafe bleibt bei 6 Monaten. Entwendung Fahrzeuge zum Gebrauch 2010 (Dossier 15, 17): Fahrzeuge kurz genutzt und unbeschädigt abgestellt (leichtes Tatverschulden). Hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat. Keine strafzumessungsrelevanten persönlichen Verhältnisse oder Vorstrafen zum Tatzeitpunkt. Stark relativiertes Geständnis. Die hypothetische Einsatzstrafe bleibt bei einem Monat. Hypothetische Einsatzstrafe für Einbruchdiebstahl 2014: Hoher Deliktsbetrag (ca. Fr. 68'890.–), hoher Sachschaden (Fr. 5'500.–). Leichte objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des Strafrahmens. Rein finanzielles Motiv mit direktem Vorsatz. Keine finanzielle Notlage oder Drogeneinfluss. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten. Strafschärfung aufgrund der (nicht einschlägigen) Vorstrafe und des Nachtatverhaltens sowie des relativierten Geständnisses auf 10 Monate. SVG-Verstösse 2015: Entwendung Fahrzeug zum Gebrauch (Dossier 12): Fahrzeug für zwei ausgedehnte Diebestouren genutzt, Kontrollschilder ersetzt. Sorgfältige Planung als Transport- und Fluchtfahrzeug. Direkter Vorsatz. Noch leichtes Tatverschulden. Hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten. Keine strafzumessungsrelevanten persönlichen Verhältnisse. (Nicht einschlägige) Vorstrafe und relativiertes Geständnis. Die hypothetische Einsatzstrafe bleibt bei 4 Monaten. Weitere SVG-Verstösse (grobe Verletzung Verkehrsregeln etc.): Fahren mit gestohlenem Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung, Sommerreifen auf Schnee, übersetzte Geschwindigkeit, rücksichtslose Fahrweise auf der Flucht. Erhebliche abstrakte und konkrete Gefahr. Direkter Vorsatz aus egoistischen Motiven (Flucht vor Polizei). Erhebliche subjektive Tatschwere. Hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten. Keine strafzumessungsrelevanten persönlichen Verhältnisse. (Nicht einschlägige) Vorstrafe und relativiertes Geständnis. Die hypothetische Einsatzstrafe bleibt bei 4 Monaten. Asperation zur Gesamtstrafe: Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte. Zunächst hypothetische Gesamtstrafe für die Delikte von 2010 und die spanische Verurteilung. Die hypothetische Einsatzstrafe von zwei Jahren für die bandenmässigen Einbruchdiebstähle 2010 wird um ein Jahr für die spanischen Delikte und um zwei Monate für den Einbruchsversuch und die SVG-Verstösse erhöht. Nach Abzug der rechtskräftigen Strafe von drei Jahren verbleibt eine hypothetische Zusatzstrafe von 2 Monaten. Diese wird bei der Asperation der Strafe für die Delikte von 2015 und 2014 berücksichtigt. Aufgrund des engen Zusammenhangs und der Ähnlichkeit der Taten wäre eine Asperation um 12 Monate (zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten) gerechtfertigt. Verschlechterungsverbot: Eine Erhöhung des Strafmasses über die von der Vorinstanz ausgefällten 48 Monate hinaus ist aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. Vergleich mit Mittätern: Die Strafe von 48 Monaten wird auch im Vergleich mit den Mittätern (42 Monate für D., 42 Monate für C.) als angemessen erachtet, da der Beschuldigte mehr Delikte begangen hat als C._____ und D._____ zwar mehr und schwerwiegendere Vorstrafen aufweist, aber in geringerem Ausmass an den verübten Taten beteiligt war. Geldstrafe: Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen (Art. 96 Abs. 2 SVG). 10 Tagessätze zu Fr. 30.– werden als angemessen erachtet. Strafvollzug: Bedingter oder teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ist bei einer Strafe über 3 Jahren ausgeschlossen (Art. 42, 43 StGB). Unbedingter Vollzug der Geldstrafe, da keine besonders günstigen Umstände vorliegen (erneute massive Delinquenz kurz nach Haftentlassung in Spanien).

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