Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 4 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Der Anklagevorwurf basiert auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2017. Das vorinstanzliche Gericht sprach die Beschuldigte schuldig wegen: Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht weicht bei der Strafzumessung von der Vorinstanz ab. Es wendet das Asperationsprinzip an und geht vom schwersten Delikt, dem Diebstahl, aus. Es berücksichtigt die Deliktsmehrheit und beurteilt die einzelnen Delikte wie folgt: Diebstahl: Das Tatvorgehen wird als "durchaus professionell" für das jugendliche Alter der Beschuldigten taxiert. Das zielstrebige Vorgehen und der Kauf eines Schraubenziehers deuten auf eine Planung hin. Die kriminelle Energie wird als nicht unerheblich bewertet. Zu Gunsten der Beschuldigten wird gewertet, dass der Einbruch an einem Montagmorgen erfolgte und davon ausgegangen werden konnte, dass niemand in der Wohnung war. Die Deliktssumme wird als eher gering eingeschätzt. Das objektive Tatverschulden wird insgesamt als "gerade noch leicht" qualifiziert. Subjektiv handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich aus rein finanziellen und egoistischen Motiven. Die Einsatzstrafe für den Diebstahl wird auf 60 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Sachbeschädigung: Der verursachte Sachschaden von rund Fr. 200.– wird als gering eingestuft. Die Beschädigung wird als notwendiger Bestandteil des Einbruchdiebstahls betrachtet und ist vom Vorsatz mitumfasst. Das Verschulden wiegt leicht. Die Einsatzstrafe wird um 20 Tagessätze asperiert. Hausfriedensbruch: Der Hausfriedensbruch steht in direktem Zusammenhang mit dem Diebstahl. Das Eindringen in eine Wohnung erfordert eine deutlich höhere kriminelle Energie als ein Einbruch in Geschäftsräume und kann das Sicherheitsgefühl der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen. Das Verschulden wiegt daher nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe wird um weitere 60 Tagessätze asperiert. Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse (geboren und aufgewachsen in Italien, keine Schule/Ausbildung besucht, ledig, keine Kinder, finanzielle Unterstützung durch Eltern) wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie zeigt sich reuig und die Untersuchungshaft hat mutmasslich einen wirkungsvollen Eindruck hinterlassen. Das Geständnis wird im Gegensatz zur Vorinstanz nur ganz leicht strafmindernd berücksichtigt, da sie auf frischer Tat ertappt wurde. Fazit zur Strafhöhe und Strafart: Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen wird aufgrund der weiteren Delikte um 80 Tagessätze (20 + 60) auf 140 Tagessätze erhöht. Aufgrund des nur ganz leicht strafmindernd berücksichtigten Geständnisses wird die Strafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe reduziert. Unter Anwendung des alten Rechts (aufgrund des Übergangsrechts) wird eine Geldstrafe ausgefällt, da der bedingte Vollzug gewährt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine kurze Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen. Auch bei geringem Einkommen oder Sozialhilfebezug ist eine Geldstrafe grundsätzlich möglich und hat Vorrang vor einer kurzen Freiheitsstrafe. Die Tagessatzhöhe wird auf Fr. 10.– festgesetzt, da die Beschuldigte finanziell von ihren Eltern unterstützt wird und ihr Taschengeld gering sein dürfte. Die erstandenen 44 Tage Haft werden auf die Geldstrafe angerechnet.