Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 24.01.2013
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 28222
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Den Beschuldigten A._____ und B._____ wurde vorgeworfen, mehrfach Diebstähle begangen zu haben, teilweise im Versuchsstadium. Diese Taten waren oft mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen verbunden, da sie in fremde Räumlichkeiten (hauptsächlich unbewohnte Objekte) eindrangen und dabei Schäden verursachten. Die Anklage umfasste zahlreiche Einzeltaten, die in sogenannten Nebendossiers (ND) zusammengefasst waren. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht beurteilt sowohl die Tatkomponente als auch die Täterkomponente neu, insbesondere im Hinblick auf die im Berufungsverfahren zusätzlich anerkannten Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, welche die Vorinstanz nicht oder unzureichend berücksichtigt hatte. Tatkomponente: Das Obergericht erkennt das erhebliche Verschulden der Beschuldigten an. Obwohl die einzelnen Deliktsbeträge aus den Diebstählen teilweise tief waren, wurden der angerichtete Sachschaden, der administrative Aufwand für die Geschädigten und die grosse Anzahl der Taten stärker gewichtet als von der Vorinstanz. Das systematische Vorgehen über einen längeren Zeitraum (bei A.) oder in hoher Kadenz (bei B.) zeugt von grosser Dreistigkeit und hoher krimineller Energie bei Einbruchdiebstählen. Dass die Taten aus rein egoistischen Motiven (Gelderwerb oder Langeweile) begangen wurden, wird ebenfalls als relevant erachtet. Dass die Einbrüche "nur" in unbewohnte Objekte stattfanden, wird nicht als strafmindernd gewertet. Das Verbleiben im Versuchsstadium wird nur leicht strafmindernd berücksichtigt, da dies nicht auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen war. Täterkomponente (A._____): Strafmindernd wurde das noch jugendliche Alter bei Begehung eines Teils der Taten sowie das vollumfängliche Geständnis und die gezeigte Einsicht berücksichtigt. Strafschärfend oder neutral wirkten sich die persönlichen Verhältnisse, die fehlende Vorstrafen und das straflose Verhalten während des laufenden Verfahrens aus. Die Gefahr des Verlusts der Niederlassungsbewilligung wurde nicht als strafmindernd erachtet. Ein Vergleich mit dem Mittäter T._____ wurde als nicht zielführend betrachtet. Täterkomponente (B._____): Strafmindernd wurden das vollumfängliche Geständnis, die gezeigte Einsicht und Reue sowie die schwierige Lebensgeschichte mit traumatischer Belastungsstörung leicht berücksichtigt. Strafschärfend oder neutral wirkten sich das Alter (nicht mehr jugendlich), die fehlende Vorstrafen (zum Tatzeitpunkt) und das straflose Verhalten während des laufenden Verfahrens aus. Die Argumentation, er sei lediglich ein Mitläufer gewesen, wurde nicht explizit übernommen. Die spätere Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das AVIG wurde bei der Strafzumessung für die vorliegenden Delikte berücksichtigt, führte aber aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen nicht zur Bildung einer Zusatzstrafe. Ergebnis der Strafzumessung (Obergericht): Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Schuldsprüche und der angepassten Würdigung der Tat- und Täterkomponenten gelangt das Obergericht zu höheren Strafen als die Vorinstanz: Für A._____ wird eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen, unter Anrechnung von 94 Tagen Untersuchungshaft. Für B._____ wird eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten ausgesprochen, unter Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafen mit einer Probezeit von 2 Jahren wird für beide Beschuldigten bestätigt.

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