Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland angeklagt wegen: Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung, ergänzte und präzisierte diese jedoch. Objektive Tatschwere: Das Obergericht stufte die objektive Tatschwere des Diebstahls (Entwendung von Elektronikware im Wert von ca. Fr. 25'700.–) als noch im unteren Bereich liegend ein, korrigierte damit die Vorinstanz, die sie als "schwer" bezeichnete. Die festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten für den Diebstahl wurde als vertretbar angesehen. Subjektive Komponente: Die rein finanzielle Motivation des Beschuldigten wurde als egoistisch und rücksichtslos bewertet und straferhöhend berücksichtigt. Die Tatsache, dass er telefonisch zum Einbruch bestellt wurde, als dieser bereits im Gange war, wurde als irrelevant erachtet, da er sich freiwillig und als Mittäter beteiligte. Deliktsmehrheit: Die Einsatzstrafe für den Diebstahl wurde aufgrund der weiteren begangenen Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten) in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht. Die Vorinstanz habe zutreffend gesehen, dass der Hausfriedensbruch eher in den Hintergrund trete, während die unnötige Sachbeschädigung, die erhebliche Körperverletzung und die Drohung zu einer durchaus erheblichen Straferhöhung führten. Vorstrafen: Die zahlreichen und zum Teil mehrfach einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (9 Verurteilungen seit Ende 2002, davon 6 wegen Diebstahls, 3 wegen einfacher Körperverletzung und 3 wegen Drohung) wurden als massiv straferhöhend gewürdigt. Seine erneute Delinquenz nur einen Monat nach der letzten Verurteilung zeuge von einer aussergewöhnlich gleichgültigen bzw. hartnäckig rechtsfeindlichen Haltung. Nachtatverhalten: Das frühe Geständnis zum Einbruchdiebstahl wurde merklich strafmindernd berücksichtigt. Das Geständnis zu den weiteren Delikten erfolgte erst später. Die Bemühungen zur Rückzahlung seiner Schulden wurden ebenfalls positiv bewertet. Echte Einsicht oder Reue dokumentierte der Beschuldigte gemäss Obergericht jedoch nicht. Prognose und Strafvollzug: Angesichts des Vorstrafenregisters und der erneuten Delinquenz kurz nach der letzten Verurteilung wurde eine klar negative Legalprognose festgestellt. Weder frühere Freiheitsstrafen noch Gemeinnützige Arbeit hätten bisher eine bessernde Wirkung gezeigt. Tendenzen zur Externalisierung und Bagatellisierung der Delikte sprächen gegen eine günstige Prognose. Es bestehe kein Raum für einen bedingten Strafvollzug. Zusammenfassend kam das Obergericht zum Schluss, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten keineswegs zu hoch, sondern eher zu tief sei. Da aber keine Berufung der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung vorlag, wurde die Strafe in dieser Höhe bestätigt und der unbedingte Vollzug angeordnet.