Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 03.09.2010
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 2900000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Besonderheiten:
  • Gehilfenschaft
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte wirkte bei zehn manipulierten Börsentransaktionen (Front-Running) als Gehilfe mit, indem er sein Konto zur Verfügung stellte und Aufträge abwickelte, wodurch ein unrechtmässiger Gewinn von rund CHF 2.9 Mio. erzielt wurde.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte stellte während rund vier Monaten im Wissen um ein vereinbartes »Front running« sein Konto für zehn manipulierte Aktientransaktionen zur Verfügung. Diese hatte der Mittäter B. als Geschäftsführer zum Nachteil der von ihm betreuten Geschädigten C. eingefädelt. Der Beschuldigte erteilte die Handelsaufträge, überwies Gewinnanteile an B. und einen weiteren, inzwischen verstorbenen Beteiligten und behielt den Löwenanteil für sich. Der für ihn massgebende Deliktsbetrag beträgt rund CHF 2,9 Mio. Zudem warf ihm die Anklage vor, er habe 1998 als Geschäftsführer der Investmentgesellschaft F. Ltd. beim Kauf von 10'000 H.-Aktien eine Platzierungskommission von CHF 135'000.– in den Kaufpreis einbauen und sich mit einem Kollegen bar auszahlen lassen. Er war nicht vorbestraft. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG090293) sprach ihn am 3. September 2010 der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB, Front running). Für den Fall der Platzierungskommission sprach es ihn als Täter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, von weiteren Vorwürfen frei. Es bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 24 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit und 12 Monate unbedingt (46 Tage Haft angerechnet). Zudem verpflichtete es ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 700'000.–. Objektiv wertete es seinen wesentlichen Tatbeitrag mit beträchtlicher krimineller Energie als nicht mehr leicht (24 Monate). Gehilfenschaft und Teilnahme an einem Sonderdelikt milderten nur geringfügig. Subjektiv handelte er direktvorsätzlich und gierig; zugute kam ihm, dass die Idee nicht von ihm stammte. Daraus ergab sich für das Front running eine Einsatzstrafe von rund 30 Monaten. Weil die Taten lange zurücklagen, reduzierte es diese um 15 %. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen den Schuldspruch als Täter, die Strafe und die Ersatzforderung. Er verlangte 18 Monate bedingt und eine Ersatzforderung von CHF 500'000.–. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück; das Verfahren gegen den Mittäter B. wurde abgetrennt. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB110028, 9. Juli 2012) sprach ihn vom Vorwurf der Platzierungskommission frei: Die F. Ltd. habe keinen überhöhten Preis bezahlt, ein Schaden sei nicht erstellt. Die Gehilfenschaft (Anklage I.6.4 bis 6.13) war rechtskräftig. Die Tatbewertung der Vorinstanz mit einer Einsatzstrafe von 30 Monaten übernahm es vollumfänglich (Strafrahmen 1 bis 5 Jahre). Persönliche Verhältnisse und Vorstrafenlosigkeit seien neutral, Geständnis und Reue erst im Berufungsverfahren nur marginal mildernd. Erheblich mildernd wirke das Wohlverhalten seit der Tat vor über 11 Jahren. Die Methode der Vorinstanz hätte 25½ Monate ergeben. Wegen zweier weiterer Jahre Wohlverhaltens setzte es die Strafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe fest, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Ersatzforderung von CHF 700'000.– bestätigte es trotz Teilfreispruch, weil sie ohnehin weit unter dem erlangten Vorteil liege.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 03.09.2010 (DG090293). Das Urteilsdatum wurde korrigiert (in Altdatenbank fälschlich als 03.10.2010 erfasst). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Gehilfenschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (teilbedingt: 24 Mt. bedingt, 12 Mt. unbedingt) und einer Ersatzforderung von Fr. 700'000.–. Das Obergericht Zürich sprach ihn am 09.07.2012 (SB110028) vom Haupttäter-Vorwurf frei und reduzierte die Strafe für die Gehilfenschaft auf 24 Monate Freiheitsstrafe voll bedingt (Probezeit 2 Jahre). Geschädigt war eine juristische Person / Institution (private_geschaedigte='nein'). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Hauptdelikt = Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Front running, Einsatzstrafe 30 Mt. der Vorinstanz): + 'Gehilfenschaft'; mehrfach False → True (Schuldspruch »mehrfache Gehilfenschaft«). Score 0 → 2: separater Schuldspruch der Vorinstanz als Täter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Verbrechen) 2 (vom OG freigesprochen, bleibt nach Vorinstanz-Regel). private_geschaedigte 'nein' → 'unbekannt': Art der Geschädigten C. im OG-Urteil nicht beschrieben.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen