Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Dem Angeklagten A._____ wurde vorgeworfen, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. Im Detail: Anklageziffer I. 6.4 bis 6.13 (mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung): Hierbei geht es um "Front running"-Transaktionen, bei denen A._____ über einen Zeitraum von rund 4 Monaten sein Konto für die Abwicklung von zehn manipulierten Aktien-Transaktionen zur Verfügung stellte, entsprechende Handelsaufträge erteilte und Gewinnanteile an Mittäter B._____ und M._____ überwies, wobei er den Grossteil des Gewinns für sich behielt. Die Deliktssumme (für A._____ relevant) betrug hier ca. CHF 2.9 Mio. Anklageziffer III. (ungetreue Geschäftsbesorgung bezüglich H._____-Investitionen): Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im Jahr 1998 als Geschäftsführer der F._____ Ltd. einen überhöhten Kaufpreis für 10'000 H.-Aktien vereinbart zu haben. Der Kaufpreis von Fr. 1'650'000.00 soll eine Platzierungskommission von Fr. 135'000.00 enthalten haben, die in bar an den Angeklagten und I. (Mittäter) ausgezahlt und geteilt wurde. Dadurch sei der F._____ Ltd. ein Schaden in Höhe von Fr. 135'000.00 entstanden. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, nimmt aber eine leichte Reduktion der Freiheitsstrafe vor, primär aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs. Schuldpunkt (Obergericht): Anklageziffer III. (H._____-Investitionen): Das Obergericht spricht den Angeklagten in diesem Punkt frei. Es stellt fest, dass die F._____ Ltd. keinen überhöhten Kaufpreis für die Aktien bezahlt hat, da eine Platzierungskommission für einen vermittelnden Vermögensverwalter üblich gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Angeklagte (und I.) die Kommission persönlich erhielten und nicht die L. (die eigentlich als "Investment Advisor" für die F._____ Ltd. beigezogen war), führe zwar zu Fragen bezüglich einer Interessenkollision und einer möglichen Umgehung der L., aber nicht zu einem Schaden bei der F. Ltd. als Erfolg einer deliktischen Handlung. Eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber der F._____ Ltd. sei nicht erstellt. Anklageziffer I. 6.4 bis 6.13 (mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung): Der Schuldspruch in diesem Punkt ist nicht angefochten und somit rechtskräftig. Sanktion (Obergericht): Strafrahmen: Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) und der Strafmilderungsgründe der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) sowie der Teilnahme an einem Sonderdelikt (Art. 26 StGB) liegt der anwendbare Strafrahmen zwischen Busse und 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Tatkomponente (objektive Tatschwere): Der Angeklagte leistete einen wesentlichen Tatbeitrag zur ungetreuen Geschäftsbesorgung des Mittäters B._____ mit einem Deliktsbetrag von ca. CHF 2.9 Mio. Sein Handeln erstreckte sich über rund 4 Monate, in denen er sein Konto für die manipulierten Transaktionen zur Verfügung stellte und Gewinnanteile überwies, wobei er den Grossteil für sich behielt. Trotz Qualifikation als Beihilfe war sein Beitrag wesentlich, und die Milderung nach Art. 25 StGB ist geringfügig. Die Teilnahme an einem Sonderdelikt nach Art. 26 StGB wirkt sich ebenfalls nur leicht strafmildernd aus. Die objektive Tatschwere wird als nicht mehr leicht bewertet. Tatkomponente (subjektive Tatschwere): Keine Einschränkung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit. Der Angeklagte handelte direktvorsätzlich und mit rein finanziellem Motiv. Sein Verhalten wird als gierig und egoistisch eingeschätzt, da er den Grossteil des Gewinns für sich behielt. Strafmildernd wird berücksichtigt, dass die Idee des "Frontrunning" nicht von ihm stammte und er die volle Tragweite erst später erkannte. Die straferhöhenden Umstände überwiegen die strafsenkenden. Täterkomponente: Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Strafminderung (Zeitablauf und Reue): Erheblich strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung über 11 Jahre vergangen sind, in denen sich der Angeklagte nichts zuschulden kommen liess. Seine Reue, die er erst im Berufungsverfahren zeigte, wird als marginal strafreduzierend bewertet. Strafmass: Die Vorinstanz hatte eine Einsatzstrafe von 30 Monaten festgelegt und diese um 15% (4,5 Monate) auf 25,5 Monate reduziert, hauptsächlich wegen des langen Zeitablaufs. Das Obergericht berücksichtigt, dass seit dem vorinstanzlichen Urteil weitere zwei Jahre vergangen sind, in denen sich der Angeklagte wohlverhalten hat. Daher wird der Strafminderungsgrund des Zeitablaufs leicht schwerer gewichtet und die Freiheitsstrafe auf 24 Monate festgesetzt. Vollzug (Obergericht): Dem Angeklagten wird eine günstige Legalprognose gestellt, da er nicht vorbestraft ist und sich seit der Tatverübung (über 11 Jahre) nichts zuschulden kommen liess. Daher wird der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet, mit einer Probezeit von 2 Jahren.