Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.06.2011
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 17575
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 240

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: A._____ wurde wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchten Betrugs angeklagt. Der Kern des Betrugsvorwurfs (Anklageziffer 4) bestand darin, dass A._____ versucht haben soll, Dr. B._____ beim Verkauf von Aktien der C._____ AG arglistig zu täuschen. Dies geschah, indem sie ihm einen überhöhten Preis für Aktien anbot, wobei sie wusste, dass die Saalmiete für das E._____ gekündigt worden war, was den Wert der Aktien erheblich minderte. Massgebliche Erwägungen zur Strafzumessung: Das Obergericht sprach A._____ vom versuchten Betrug frei. Die Strafe wurde neu festgesetzt, wobei das Gericht die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklageziffern 1 und 2) berücksichtigte, die bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Das Gericht ging von der Verheimlichung der Lohnpfändung und den unautorisierten Privatbezügen als zwei Komplexe aus. Bei der Strafzumessung wurde das Verschulden der Angeklagten bewertet und das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Privatbezüge als schwerer wiegender Komplex zu werten sind. Aufgrund der finanziellen Situation der Angeklagten wurde eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00 (total CHF 6'300.00) als angemessen angesehen. Zusammenfassung: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, sprach die Angeklagte jedoch vom Vorwurf des versuchten Betrugs frei. Die Höhe der Geldstrafe wurde nach Bewertung des Verschuldens der Angeklagten und Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse neu festgesetzt, wobei eine Gesamtgeldstrafe von CHF 6'300.00 verhängt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen der Angeklagten und der Staatskasse aufgeteilt, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden vollständig der Staatskasse auferlegt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen