Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Päffikon
Urteilsdatum: 20.07.2018
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 2674
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 210

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Pfäffikon der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen versuchten Nötigung für schuldig befunden. Vom Vorwurf der Veruntreuung und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte wurde er freigesprochen. Das Obergericht beurteilte im Berufungsverfahren lediglich die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und die mehrfache versuchte Nötigung, da die Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede vom Beschuldigten nicht angefochten wurde. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, als faktischer Geschäftsführer der F._____ GmbH Zahlungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 10'141.60 zu Lasten des Vermögens der Gesellschaft an sein eigenes Unternehmen, "Neutrale Finanzdienstleistung A._____", vorgenommen zu haben. Hinsichtlich der mehrfachen versuchten Nötigung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit seiner Ehefrau Tierkot am Grenzbereich zwischen seinem Grundstück und dem seiner Nachbarn deponiert zu haben, um diese durch den Gestank vom Aufenthalt auf ihrem Vorplatz und in ihrer Lounge abzuhalten. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht wendete das alte Sanktionenrecht an, da dieses für den Beschuldigten milder ist (es resultierte eine bedingte Geldstrafe, was nach neuem Recht unter Umständen nicht mehr möglich gewesen wäre). Ungetreue Geschäftsbesorgung: Schuldspruch: Das Obergericht sprach den Beschuldigten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Es stellte fest, dass er als faktischer Geschäftsführer der F._____ GmbH handelte und die Gesellschaft durch Zahlungen in der Höhe von Fr. 2'674.– schädigte, ohne dass hierfür ein Gegenwert bestand oder die Zahlungen im Gesellschaftsinteresse lagen. Ein höherer Stundenansatz als Fr. 25.– pro Stunde für seine Tätigkeit für die F._____ GmbH wurde nicht als vereinbart erachtet. Qualifizierte Begehungsweise (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB): Obwohl das Obergericht das Handeln des Beschuldigten als qualifiziert im Sinne von Abs. 3 (Bereicherungsabsicht) ansah, konnte es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Abs. 1 verbleiben, da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hatte. Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme von Fr. 2'674.– wurde als sehr tief bewertet. Der Missbrauch des entgegengebrachten Vertrauens wies auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie hin. Die laschen Kontrollmechanismen der Gesellschaft wirkten sich strafmildernd aus. Das Verschulden wurde als sehr leicht eingestuft. Eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe wurde als angemessen erachtet. Subjektive Tatschwere: Der vorsätzliche Handeln wurde als strafzumessungsneutral betrachtet. Die egoistischen, finanziellen Motive vermochten die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Mehrfache versuchte Nötigung: Schuldspruch: Das Obergericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung frei. Erwägungen: Die vom deponierten Tierkot ausgehenden Geruchsimmissionen wurden als unangenehm eingestuft, aber nicht als derart massiv, dass sie eine strafrechtlich relevante Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellten. Eine "Geruchsblockade", die den Aufenthalt im Garten verunmöglicht hätte, lag nicht vor. Die Handlung war nicht geeignet, eine mit Gewalt oder Drohungen vergleichbare Drucksituation zu erzeugen. Gesamtstrafzumessung: Asperation: Die ungetreue Geschäftsbesorgung wurde als schwerste Tat betrachtet. Zur Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung wurde die Strafe für die mehrfache üble Nachrede (nicht angefochten, somit rechtskräftig verurteilt, isoliert betrachtet 80 Tagessätze) asperiert. Eine Erhöhung um 50 Tagessätze wurde als angemessen erachtet, was zu einer vorläufigen Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe führte. Täterkomponente: Eine nicht einschlägige und weit zurückliegende Vorstrafe wegen Verkehrsdelikten wurde sehr leicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt, was zu einer geringfügigen Straferhöhung auf 140 Tagessätze Geldstrafe führte. Das Fehlen eines Geständnisses und von Einsicht oder Reue wirkte sich nicht strafmindernd aus. Strafart und Tagessatzhöhe: Angesichts der Umstände und der nicht einschlägigen Vorstrafe wurde eine Geldstrafe als angemessen erachtet. Die Tagessatzhöhe von Fr. 60.– wurde basierend auf dem Einkommen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten sowie einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze als angemessen bestätigt. Vollzug: Bedingter Vollzug: Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Geldstrafe (keine frühere Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen) wurden als erfüllt betrachtet. Probezeit: Die bestehenden Restbedenken aufgrund der früheren Vorstrafe wurden durch eine Probezeit von 3 Jahren berücksichtigt, die als ausreichend erachtet wurde.

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