Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, von Dezember 2004 bis Juni 2006 als Mitarbeiter (Teamleiter im Private Banking) der G._____ AG (seiner Arbeitgeberin) in 11 Tranchen Kommissionszahlungen in Höhe von insgesamt CHF 1'463'532.50, die von der G1._____ (einem Produkteanbieter des Allianz-Konzerns) an die G3._____ (als Überweisungsstelle) für die Vermittlung strukturierter Finanzprodukte gezahlt wurden, nicht an seine Arbeitgeberin G._____ AG herausgegeben zu haben. Stattdessen liess er diese Zahlungen auf Konten von drei durch ihn beherrschten Gesellschaften überweisen, ohne seiner Arbeitgeberin Rechenschaft abzulegen. Er wusste, dass er ausschliesslich für die G._____ AG tätig sein und erhaltene Gelder herausgeben musste, und handelte mit der Absicht, sich an diesen Beträgen zu bereichern. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht musste das Urteil des Bezirksgerichts Zürich neu beurteilen, nachdem das Bundesgericht ein vorheriges Freispruchsurteil des Obergerichts aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen hatte. Das Bundesgericht hatte die Kammer an seine rechtliche Beurteilung gebunden, wonach der Beschuldigte die G._____ AG direkt geschädigt habe, da es sich bei den Geldern um Bestandespflegekommissionen oder Vertriebsentschädigungen handelte, die der G._____ AG zustanden. Schuldspruch: Das Obergericht sah sich aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids gezwungen, den Beschuldigten der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. Die Verteidigungseinwände, dass kein Vertriebsvertrag zwischen G1._____ und G._____ bestand und die Zahlungen keine Bestandspflegekommissionen waren, wurden aufgrund dieser Bindungswirkung nicht gehört. Subjektiver Tatbestand: Auch der subjektive Tatbestand (Vorsatz) wurde vom Obergericht als erfüllt betrachtet. Geht man davon aus, dass ein Vertriebsverhältnis bestand, musste der Beschuldigte wissen, dass er die Vertriebsentschädigungen der G._____ AG hätte abliefern müssen. Indem er dies nicht tat und die Zahlungen selbst einstrich, handelte er wissentlich und willentlich zum Nachteil der Vermögensinteressen der G._____ AG. Sein aktenkundiges Verhalten, insbesondere die Geständnisse gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin im März 2007, untermauerten, dass er sich der Unrechtmässigkeit seiner Bezüge bewusst war. Strafrahmen: Das Delikt fällt unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), mit einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) erweiterte sich der anwendbare Strafrahmen auf Geldstrafe bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Tatkomponente: Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme von knapp 1,5 Mio. CHF wurde als erheblich eingestuft, auch wenn sie für einen grossen Bankkonzern keine existenziellen Folgen hatte. Die elf unrechtmässigen Bezüge über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren, bei denen die Mitarbeiter der Überweisungsstelle G3._____ bewusst getäuscht wurden, erhöhten die Tatschwere. Subjektive Tatschwere: Das alleinige Motiv war die Bereicherungsabsicht. Die Ausrede einer finanziellen Notlage wurde angesichts des hohen legalen Einkommens und des langen Deliktszeitraums nicht akzeptiert. Der Beschuldigte handelte geplant und mit direktem Vorsatz, mit erheblicher krimineller Energie und egoistisch. Die Respektlosigkeit gegenüber der Arbeitgeberin war immanent und wurde nicht strafschärfend berücksichtigt. Ausgehend von der Tatkomponente wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ bis 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Täterkomponente: Der Beschuldigte war nicht vorbestraft und wies einen guten Leumund auf, was sich neutral auswirkte. Ein Geständnis, Einsicht oder Reue konnten nicht geltend gemacht werden, da der Beschuldigte weiterhin die Rechtmässigkeit seiner Bezüge behauptete. Die Tatsache, dass er wieder in der Vermögensverwaltung tätig war und eine Verurteilung ihn beruflich empfindlich treffen könnte, wurde als allgemeine Strafempfindlichkeit, nicht aber als Reduktionsgrund für die Strafhöhe angesehen. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte die zivilrechtlichen Folgen seines Verhaltens mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin verbindlich geregelt und mutmasslich den Schaden wiedergutgemacht hat. Gesamtstrafe: Die Berücksichtigung der Täterkomponente führte zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. Das Obergericht übernahm die bereits von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren als vertretbar. Eine von der Anklagebehörde ursprünglich beantragte Geldstrafe wurde als unangemessen milde erachtet. Vollzug: Der von der Vorinstanz angeordnete bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren wurde aus prozessualen Gründen (Verbot der reformatio in peius) beibehalten.