Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.12.2010
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 120000
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 270

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schädigte als Verwaltungsrat zweier Aktiengesellschaften durch unberechtigte Mittelverschiebungen und Manipulation von Bilanzen Gläubiger und Aktionäre um mindestens Fr. 120'000.–.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D. AG und zugleich Teilhaber, ab September 2003 alleiniger Inhaber, der E1. AG. Um das Überleben der E1. AG zu sichern, liess er die D. AG ab 2002 überhöhte oder ungerechtfertigte Rechnungen der E1. AG für Auslagenersatz begleichen, durch Verrechnung, und saldierte Konten der D. AG zugunsten der E1. AG ohne Gegenleistung. Der Schaden der D. AG beträgt rund CHF 120'000.–, mit den Kontoüberweisungen rund CHF 126'000.–. In der Bilanz 2002 wies er hohe Beträge unrichtig oder gar nicht aus, so dass eine Überschuldung buchhalterisch vermieden und die Benachrichtigung des Richters umgangen wurde. In der Bilanz der E1. AG erschien die D. AG als werthaltige Beteiligung. 2004 wurde über die D. AG der Konkurs eröffnet; die Gläubiger B. und C. erlitten Verluste von über CHF 100'000.–. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG090456) sprach ihn am 8. Dezember 2010 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Für eine Steuerrückzahlung und das Falschbilanzieren von Debitoren sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 270 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 250.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urner Strafmandat von 2003 (Busse CHF 1'400.– wegen Geschwindigkeitsüberschreitung). Den Geschädigten sprach es CHF 131'772.90 zu. Die Einsatzstrafe stützte es auf die ungetreue Geschäftsbesorgung, die zuerst begangen wurde und die übrigen Delikte auslöste. Für Gläubigerschädigung und Urkundenfälschung erhöhte es nur leicht, weil sich die Tatkomponenten überschnitten. Die Wiedergutmachung der Kontosaldierungen gegenüber der Konkursverwaltung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wertete es leicht strafmindernd. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt und eine Busse von CHF 5'000.–; der Angeklagte trage eine Mitverantwortung für die Verfahrensdauer. Die Geschädigten erhoben Anschlussberufung und verlangten CHF 161'267.80. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB110254, 23. September 2011) bestätigte die ungetreue Geschäftsbesorgung und die Gläubigerschädigung. Bei der Urkundenfälschung sprach es ihn für zwei Vollständigkeitserklärungen und die Bilanz 2001 frei. Eine Zusatzstrafe zu einer Busse sei nach neuer Rechtsprechung (BGE 137 IV 57) nicht möglich. Im Strafrahmen bis 7½ Jahre setzte es für den Schaden von etwas über CHF 120'000.– und die beträchtliche kriminelle Energie eine Einsatzstrafe von 7 bis 8 Monaten bzw. 210 bis 240 Tagessätzen fest. Das Motiv, die E1. AG zu retten, wirkte neutral. Für Gläubigerschädigung und Urkundenfälschung erhöhte es auf 9 bis 10 Monate bzw. 270 bis 300 Tagessätze. Wiedergutmachung und Beschleunigungsgebot (rund fünf Jahre von der Anzeige bis zur Anklage, ein Jahr Stillstand) wirkten je leicht mildernd. So ergaben sich 240 Tagessätze zu CHF 250.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Eine Freiheitsstrafe lehnte es ab, weil die Geldstrafe für den vermögenden Angeklagten genüge, ebenso eine Verbindungsbusse. Den Gläubigern sprach es CHF 58'186.– und CHF 73'586.90 zu.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 08.12.2010 (DG090456). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Gläubigerschädigung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 250.– (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht Zürich bestätigte am 23.09.2011 (SB110254) die Hauptdelikte im Wesentlichen, sprach ihn bezüglich einzelner Urkunden frei und reduzierte die Geldstrafe infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 240 Tagessätze zu Fr. 250.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Geschädigt wurden neben Gläubigern auch zwei Privatpersonen (private_geschaedigte='ja'). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). private_geschaedigte 'ja' → 'nein': durch das Hauptdelikt (ungetreue Geschäftsbesorgung) geschädigt wurde nur die D. AG; die privaten Gläubiger B. und C. sind Opfer der Gläubigerschädigung. vorbestraft False belassen: Urner Busse 2003 erging während des Tatzeitraums (teilweise Zusatzstrafe). Score: mehrfache Gläubigerschädigung (Art. 164, Verbrechen) 2+1, mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen) 2+1 = 6 (bestätigt).

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