Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen: Mehrfache Veruntreuung (teilweise versucht): Unrechtmässige Verwendung von Mitteln (umgerechnet rund Fr. 3,5 Mio.) aus einem Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 1 zu verschiedenen Zwecken. Ungetreue Geschäftsbesorgung: Überweisung von USD 6 Mio. des Anlagekapitals der Privatklägerin 1 bzw. eines Lombardkredits an die I._____ Ltd. zur Vermögensanlage ohne sorgfältige Abklärungen oder Sicherheiten, wodurch ein Schaden von USD 5,8 Mio. entstand. Betrug, evtl. Veruntreuung: Erhalt einer Vorauszahlung von € 250'000.– vom Privatkläger 2 für die Beschaffung eines Kredits von € 100 Mio. mit Rückzahlungsverpflichtung im Misserfolgsfall. Der Beschuldigte habe das Geld teilweise für eigene Zwecke verwendet und nur USD 200'000.– zurückgezahlt, wodurch dem Privatkläger 2 ein Schaden von ca. Fr. 192'500.– entstanden sei. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung (teilweise versucht) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Vom Vorwurf des Betrugs/Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2 wurde er freigesprochen. Für die Strafzumessung legte das Obergericht die Veruntreuungen als Ausgangspunkt mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren fest. Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme bei den Veruntreuungen war mit rund Fr. 3,5 Mio. recht hoch. Das Vorgehen wurde als "hochstaplerisch, aber relativ plump" beschrieben. Das Obergericht berücksichtigte strafmildernd die Unvorsichtigkeit der Privatklägerin 1 angesichts der illusorischen Renditeversprechen. Erschwerend wurde die doch recht hohe Deliktssumme gewertet. Subjektive Tatschwere: Erschwerend fiel ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte "ungeniert und mit verschiedensten Zwecken" aus den Vermögenswerten bediente und diese wie eigene Mittel betrachtete. Ihm sei von Beginn weg bewusst gewesen, dass er seine Verpflichtungen nicht einhalten konnte und keine ernsthafte Aussicht auf Rückerstattung des Kapitals bestand. Die gesamte Vorgehensweise belegte eine "besondere Skrupellosigkeit". Einsatzstrafe: Das Obergericht setzte die Einsatzstrafe aufgrund des mittleren bis schweren Tatverschuldens bei 30 Monaten an. Der Umstand der teilweise versuchten Tatbegehung wurde im Gegensatz zur Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt. Strafschärfung aufgrund der Deliktsmehrheit: Die ungetreue Geschäftsbesorgung wurde als strafschärfend gewertet. Die Investition von USD 6 Mio. in die I._____ Ltd. wurde als "an Leichtsinnigkeit kaum mehr zu überbieten" und "bar jeglicher Vernunft" bezeichnet, insbesondere angesichts der fehlenden Sicherheiten und Abklärungen. Dies stand "in der Nähe einer bewussten vorsätzlichen Vermögensschädigung". Der hohe Schadenbetrag von USD 5,8 Mio. trug ebenfalls zur Schwere bei. Die Einsatzstrafe wurde hierfür um rund 18 Monate erhöht. Eine weitere Strafschärfung ergab sich aus der Zusatzstrafenbildung aufgrund der früheren Verurteilung in Belgien wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution (1 Jahr Freiheitsstrafe unter bedingtem Vollzug). Da der überwiegende Teil der vorliegenden Delikte vor diesem Urteil begangen wurde, war eine Zusatzstrafe in diesem Umfang auszufällen. Das Obergericht erachtete eine Straferhöhung im Bereich von 6 Monaten als angemessen. Täterkomponenten: Strafschärfend wirkte sich aus, dass der Beschuldigte zum Teil während des belgischen Gerichtsverfahrens und teilweise innerhalb der Probezeit delinquierte. Ein Geständnis oder Reue wurde nicht anerkannt, selbst nach Rückzug der Berufung bezüglich der Veruntreuung. Die Antworten des Beschuldigten erschöpften sich mehrheitlich in "unüberprüfbare, ausredenähnliche Erklärungen". Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde verneint, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlagen. Fazit: Unter Berücksichtigung aller Faktoren und der Zusatzstrafe aus dem belgischen Urteil erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (54 Monate abzüglich 12 Monate aus dem belgischen Urteil) als angemessen.