Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 14.11.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 163284
Nebenverurteilungsscore: 14
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als faktischer Geschäftsführer der "E._____ GmbH" (unter Verwendung fiktiver Vermittlernamen und unwahrer Angaben) Lebensversicherungsverträge der "D._____ AG" an Versicherungsnehmer vermittelt zu haben, die nie die Absicht oder Möglichkeit hatten, die Prämien zu bezahlen. Dies geschah, um Provisionsauszahlungen der "D._____ AG" an die "E._____ GmbH" zu erwirken. Neben dem gewerbsmässigen Betrug wurde ihm mehrfache Urkundenfälschung (Verwendung fiktiver Vermittlernamen, Unterschriftennachahmung), mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht beurteilte die Strafzumessung unter Berücksichtigung der revidierten Bestimmungen des StGB und des Grundsatzes, dass bei mehreren Schuldsprüchen für unterschiedliche Delikte Einzelstrafen festzusetzen und anschliessend Gesamtstrafen zu bilden sind (Asperationsprinzip). Da jedoch das Verschlechterungsverbot galt, konnte die vom Obergericht rechnerisch ermittelte höhere Gesamtstrafe nicht zum Tragen kommen, sondern es blieb bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe. Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 1): Das objektive Verschulden wurde als eher leicht eingestuft, da der Delinquenzzeitraum relativ kurz und die Anzahl der Delikte überschaubar waren, obwohl das Tatvorgehen dreist war, das Vertrauen ausgenutzt wurde und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie vorlag (Schaden von rund Fr. 96'000.–, angestrebt Fr. 163'000.–). Subjektiv handelte der Beschuldigte aus egoistischer, finanzieller Motivation, ohne relativierende Umstände. Die Einsatzstrafe wurde rechnerisch auf 24 Monate festgesetzt. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 1): Diese Fälschungen (fiktive Vermittlernamen) waren Teil des Betrugs und dienten der Verschleierung. Das objektive Verschulden wurde als leicht eingestuft. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanzieller Motivation. Die Einzelstrafe wurde rechnerisch auf 6 Monate festgesetzt und aufgrund des Geständnisses um einen Drittel auf 4 Monate reduziert. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 2): Dieses Delikt war Ausfluss des Provisionsbetrugs mit sehr geringer zusätzlicher krimineller Energie. Das objektive Verschulden wurde als leicht qualifiziert. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven. Die Einzelstrafe wurde rechnerisch auf 4 Monate festgesetzt. Unterlassung der Buchführung (Dossier 2): Das objektive Verschulden wurde als sehr leicht eingestuft (Unterlassung über rund fünf Monate). Das subjektive Verschulden war eventualvorsätzlich, aber nicht erheblich. Die Einzelstrafe wurde rechnerisch auf 60 Tagessätze festgesetzt und aufgrund des Geständnisses auf 60 Tagessätze belassen (keine Reduktion erwähnt, aber die Ausgangsstrafe war bereits gering). Mehrfache Veruntreuung (Dossier 3): Die Fahrzeugwerte beliefen sich auf Fr. 20'100.–, Fr. 28'000.– und Fr. 45'000.–. Die Verwendung gefälschter Kaufverträge zeugte von grosser krimineller Energie. Das objektive Verschulden wurde jeweils als eher leicht eingestuft. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven. Die Einzelstrafen wurden rechnerisch auf jeweils 4 Monate festgesetzt und aufgrund des Geständnisses auf jeweils 2 ½ Monate herabgesetzt. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3): Diese Fälschungen dienten der Veruntreuung. Das objektive Verschulden wurde als leicht eingestuft. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven. Die Einzelstrafen wurden rechnerisch auf jeweils 2 Monate festgesetzt und aufgrund des Geständnisses auf jeweils 1 ½ Monate herabgesetzt. Mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4): Der Beschuldigte verheimlichte erhebliche Einkünfte, wodurch seinen Gläubigern rund Fr. 33'700.–, Fr. 25'350.– und Fr. 40'000.– entgingen. Das objektive Verschulden wurde jeweils als eher leicht eingestuft. Subjektiv handelte er direktvorsätzlich, extrem egoistisch und ohne Unrechtsbewusstsein, was leicht straferhöhend wirkte. Die Einzelstrafen wurden rechnerisch auf 6 Monate festgesetzt. Für den Zeitraum während der laufenden Untersuchung wurde sie auf 6 ½ Monate erhöht. Aufgrund des Geständnisses wurden die Strafen auf jeweils 4 Monate bzw. 4 ½ Monate reduziert. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 6): Deliktsbetrag rund Fr. 9'200.–, kurzer Zeitraum. Objektives Verschulden sehr leicht. Subjektiv egoistisch, leicht straferhöhend. Die Einzelstrafe wurde rechnerisch auf 120 Tagessätze festgesetzt und aufgrund des Geständnisses auf 80 Tagessätze reduziert. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6): Deliktsbetrag rund Fr. 1'950.–, sehr kurzer Zeitraum. Objektives Verschulden sehr leicht. Subjektiv egoistisch, leicht straferhöhend. Die Einzelstrafe wurde rechnerisch auf 60 Tagessätze festgesetzt und aufgrund des Geständnisses auf 40 Tagessätze reduziert. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Nach wie vor verheiratet, lebt mit Ehefrau und Sohn zusammen, berufstätig in der Reinigungsbranche, monatliches Einkommen von Fr. 4'500.– brutto, Schulden von ca. Fr. 80'000.–, die abbezahlt werden. Diese Verhältnisse wirkten sich strafneutral aus. Vorstrafen: Keine, was strafneutral gewertet wurde. Die Begehung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte während laufender Untersuchung wirkte sich leicht straferhöhend aus. Nachtatverhalten: Geständnisse bezüglich mehrerer Delikte wirkten sich leicht strafmindernd aus. Fazit Strafzumessung: Das rechnerische Total der Einzelstrafen betrug 55 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips hätte sich eine Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe gerechtfertigt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots verblieb es jedoch bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

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