Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten B._____ wurde primär vorgeworfen, Mittäter am Betrug zu sein, den der Mitbeschuldigte C._____ zum Nachteil der Privatkläger A._____ und F._____ begangen haben soll. Der Vorwurf lautete, dass B._____ wusste, dass C._____ die Opfer durch das Versprechen eines Kredits in Millionenhöhe von der I._____ (einer Schweizer Grossbank) ohne Sicherheiten und zu extrem günstigen Konditionen sowie durch die angeblich notwendige Gründung einer Firma in der Schweiz täuschte. Der Plan sei gewesen, die Opfer durch überhöhte Gründungskosten und das einzuzahlende Aktienkapital auszunehmen. B._____ soll sich wissentlich an der Ausschmückung dieser Lügen beteiligt haben und die Opfer getäuscht haben, indem er vorgab, 50% der Aktien der zu gründenden AG in seinem Besitz haben zu müssen. Dadurch sollen die Opfer Zahlungen für angebliche Honorare und das Aktienkapital geleistet haben, die letztendlich B._____ und C._____ untereinander aufteilten. Eventualiter wurde B._____ in diesem Punkt Wucher vorgeworfen. Zusätzlich wurde dem Beschuldigten B._____ (als Verwaltungsrat der M._____ AG) ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Konkret soll er Fr. 99'300.– (das Aktienkapital der AG) vom Konto der Firma auf sein Kanzleikonto überwiesen und dieses Geld anschliessend bezogen und mit C._____ geteilt haben, obwohl keine Leistungen für die AG in dieser Höhe erbracht wurden. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Strafzumessung der Vorinstanz vollumfänglich. Es führte dazu aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend seien und von den Appellanten nicht substantiiert kritisiert wurden. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (als einziges Delikt, für das eine Verurteilung erfolgte) wurden folgende Punkte berücksichtigt: Objektive Tatschwere: Das pflichtwidrige Verhalten bezog sich auf fast das gesamte Aktienkapital (ca. Fr. 100'000.–), wodurch die AG vermögensmässig ausgehöhlt wurde. B._____ profitierte gemäss eigenen Angaben im Umfang von Fr. 24'000.– direkt davon. Der Beschuldigte missbrauchte das in ihn als Rechtsanwalt gesetzte Vertrauen in schändlicher Manier. Die objektive Tatschwere wurde als "nicht mehr leicht" bewertet. Subjektive Tatschwere: Es lagen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Als Motiv wurden einzig finanzielle Interessen festgestellt, wobei er nicht aus Not, sondern aus Gier handelte. Die subjektive Tatkomponente wurde als leicht erhöhend bewertet. Verschulden: Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Bereich zwischen leicht und erheblich angesiedelt. Die Vorinstanz schätzte eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen ein. Das Obergericht bestätigte diese Einschätzung. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse (Werdegang, Einkommen, Familie, keine Schulden/Vermögen) wurden als strafzumessungsneutral gewertet. Es bestand keine besondere Strafempfindlichkeit. Das Fehlen von Vorstrafen wurde berücksichtigt, aber Einsicht oder Reue fehlten, und das Nachtatverhalten war nicht günstig. Basierend auf diesen Erwägungen erachtete das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen und bestätigte diese. Es bestätigte auch die Anrechnung des einen Tages erstandener Haft sowie den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren, da die Staatsanwaltschaft keinen anderen Antrag gestellt hatte.