Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte warb über mehrere Gesellschaften mit falschen Versprechungen und gefälschten Dokumenten Investorengelder für angebliche Finanzprojekte und Beteiligungen ein und verursachte einen Gesamtschaden von rund CHF 13.7 Mio.
Der Beschuldigte führte weitgehend selbständig die H. AG, die I. AG und die B. AG. Über rund drei Jahre ab 2003 verleitete er zahlreiche Anleger mit Täuschungen zu Investitionen, deren Gelder er abredewidrig verwendete, vor allem zur Bereinigung von Altlasten früherer Unternehmen, nicht für sich selbst. Betroffen waren kapitalgesicherte Anlagen der I. AG, ein Stahlhandel der H. AG und ein Kunsthandel der B. AG. Bei Letzterem bediente er Anleger mit inhaltlich unwahren Partizipationsschein-Zertifikaten. Er ist einschlägig vorbestraft: Das Strafgericht Zug verurteilte ihn am 29. Oktober 2003 wegen eines ungedeckten Checks über GBP 1 Mio. und einer falschen Deckungsbestätigung zu 90 Tagen Gefängnis bedingt. Alle Taten bis auf eine beging er danach und während der Probezeit. Das Bezirksgericht Meilen (DG100007) sprach ihn am 15. März 2011 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) für einen Teil der Anklagepunkte schuldig. Ferner sprach es ihn der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig, in zahlreichen Punkten frei. Es ging von einer Deliktssumme von USD 6,6 Mio. und EUR 7,4 Mio. aus und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 13,7 Mio. Es bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Zuger Urteil, davon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit; die Vorstrafe widerrief es nicht. Die Täuschungen beim Stahlhandel bezeichnete es als nicht intensiv und verneinte ein perfides Lügengebäude. Für ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung erhöhte es um 6 Monate. Die vor dem Zuger Urteil begangenen Taten bewertete es mit 9 Monaten, zog die Vorstrafe ab und erhöhte wegen ihres geringen Gewichts nicht weiter. Die Bemühungen um die Altlasten wertete es strafmindernd; ein Berufsverbot ordnete es nicht an. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch, eventualiter eine bedingte oder teilbedingte Strafe. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte einen Schuldspruch in allen Anklagepunkten, 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt und ein Berufsverbot von 5 Jahren. Für den Umfang der erstinstanzlichen Schuldsprüche hielt sie die Strafe der Vorinstanz für angemessen. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB110305, 16. August 2012) sprach ihn nur des mehrfachen Betrugs ohne Gewerbsmässigkeit schuldig. Von der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung sprach es ihn frei, bei der Urkundenfälschung verurteilte es ihn dagegen vollumfänglich. Die Deliktssumme bezifferte es auf rund USD 2,5 Mio., mindestens EUR 2 Mio. und knapp EUR 36'000.–; die Zahlen der Vorinstanz seien klar zu hoch. Er habe überlegt und systematisch gehandelt, auch Mitarbeiter getäuscht und eine beträchtliche kriminelle Energie gezeigt. Die objektive Tatschwere liege im mittleren Bereich, was knapp 3 Jahre ergebe. Weil er nicht in die eigene Tasche wirtschaftete, senkte es auf 2½ Jahre und erhöhte für die Urkundendelikte um 6 Monate. Die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während Probezeit und Untersuchung wirkten leicht erhöhend, die Altlastenbereinigung leicht mildernd. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit mit 63 Jahren verneinte es. Es bestätigte 3 Jahre Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe; für die Deliktssumme der Vorinstanz wäre diese unverhältnismässig tief gewesen. Den unbedingten Teil setzte es auf 15 Monate herab, 21 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit. Von Berufsverbot und Ersatzforderung sah es ab.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15.03.2011 (DG100007). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (teilbedingt: 18 Mt. bedingt bei 5 Jahren Probezeit, 18 Mt. unbedingt). Das Obergericht Zürich sprach ihn am 16.08.2012 (SB110305) von der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gewerbsmässigkeit frei, bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 3 Jahren (18 Mt. bedingt, 18 Mt. unbedingt) im Sinne einer Gesamtwürdigung. Zahlreiche Privatanleger geschädigt (private_geschaedigte='ja'). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; bisher falsch: OG-Vollzug 18/18 statt 15 unbedingt/21 bedingt). Felder bilden die Vorinstanz ab (gewerbsmässiger Betrug, 36 Mt. teilbedingt); deliktssumme 13'700'000 = Ersatzforderung der Vorinstanz (Netto-Deliktssumme). MELDUNG: Das OG stufte das Hauptdelikt von gewerbsmässigem zu mehrfachem einfachem Betrug herab (Skill-Tabelle: Herabstufung → verwerfen); Nutzerentscheid. Score: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Verbrechen) 2+1, mehrfache Urkundenfälschung (Verbrechen) 2+1 = 6 (bestätigt).