Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 15.03.2011
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 13700000
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A._____ wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Anklage beruhte auf verschiedenen Straftaten, die A._____ als Geschäftsführer verschiedener Firmen begangen haben soll. Im Wesentlichen wurde ihm vorgeworfen, Anleger durch falsche Versprechungen über die Sicherheit ihrer Investitionen getäuscht und Gelder abredewidrig verwendet zu haben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der I._____ AG und der Vermarktung eines Kunstwerks. Der Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde jedoch für viele Anklagepunkte, u.a. betreffend die I. AG (Anlage in Erdöl), aufgrund fehlender Arglist in den betrügerischen Handlungen bzw. fehlendem direkten Kausalzusammenhang zwischen Täuschungshandlungen und Investitionsentscheid, abgewiesen. Die Hauptverantwortung des Angeklagten wurde für die Anlage in das E.-Projekt (Kunst) sowie für die fehlende Verwendung der Gelder im zugesicherten Stahlhandel (H. AG) festgestellt. In Bezug auf die Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die hohe Schadenssumme (mehrere Millionen Franken), die systematischen betrügerischen Handlungen und die über einen längeren Zeitraum begangenen Taten. Allerdings wurden auch mildernde Umstände wie die eingeschränkte persönliche Bereicherungsabsicht und die versuchte Wiedergutmachung des Schadens durch den Beschuldigten berücksichtigt. Infolgedessen wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe. Davon wurden 18 Monate zur Bewährung aufgeschoben. Zusätzlich zu den Schuldsprüchen entschied das Gericht über zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten, indem es Schadenersatzzahlungen an diese anordnete, wobei die Berechnung der Schadensumme anhand der tatsächlich entstandenen Schäden erfolgte. Eine staatliche Ersatzforderung wurde jedoch nicht verfügt, da die Einbringlichkeit als fraglich erachtet wurde. Ein Berufsverbot wurde nicht verhängt. Das Urteil enthält zudem Anweisungen zur Kostenverteilung im Straf- und Berufungsverfahren.

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