Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate
Vollzug: unbedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in mehreren Fällen, grösstenteils in den Jahren 2018 und 2019, eine Vielzahl von Delikten begangen zu haben. Die Anklage umfasste insgesamt 12 Dossiers und Delikte wie mehrfachen Diebstahl (teilweise geringfügig), versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie ein Vergehen gegen das Waffengesetz. Die Diebstähle betrafen mehrheitlich Kioskkassen, wobei teils erhebliche Deliktssummen erbeutet oder Sachschäden verursacht wurden. Beim Hausfriedensbruch ging es oft um das unbefugte Betreten von Geschäftsräumen trotz Hausverboten oder das gewaltsame Eindringen. Zusammenfassung der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Schuldsprüche der Vorinstanz für die angefochtenen Delikte, teilweise mit Anpassungen bei der Deliktssumme des geringfügigen Diebstahls. Für die Strafzumessung wendet das Obergericht das Asperationsprinzip an und bildet eine Gesamtstrafe für die Taten. Dabei unterscheidet es zwischen Delikten, die vor und nach einem Strafbefehl vom 3. Juli 2018 begangen wurden, um eine Zusatzstrafe zu bilden. Massgebende Erwägungen waren: Tatkomponente: Die Tatschwere wurde für jedes Delikt einzeln bewertet. Bei den Diebstählen wurden die Deliktssummen, die Art der Ausführung (Planung, Überwindung von Hindernissen), die kriminelle Energie und Professionalität des Beschuldigten berücksichtigt. Beim Hausfriedensbruch spielte die Art des Eindringens und die Beeinträchtigung anderer eine Rolle. Bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte wurde die Intensität des Angriffs und die erlittenen Verletzungen gewürdigt. Täterkomponente: Die zahlreichen, grossmehrheitlich einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wurden als deutlich straferhöhend gewertet. Die Tatsache, dass er trotz früherer Haftstrafen und laufender Verfahren weiter delinquierte, zeugte von einer bemerkenswerten Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sahen das Gericht als nicht strafzumessungsrelevant an, abgesehen von der Alkoholisierung bei einem Delikt, die leicht strafmildernd berücksichtigt wurde. Geringfügig strafmildernd wirkten sich auch die Geständnisse bei einigen Delikten aus, insbesondere wenn die Beweislage erdrückend war. Gesamtstrafenbildung: Das Obergericht bildete eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Diebstahl in Dossier 8, 150 Tage Freiheitsstrafe) und erhöhte diese unter Berücksichtigung der weiteren Delikte nach dem 3. Juli 2018 auf 23 Monate Freiheitsstrafe. Für die Delikte vor dem 3. Juli 2018 wurde eine Zusatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe zum bestehenden Strafbefehl von 90 Tagen gebildet. Resultat: Durch die Zusammenzählung der Zusatzstrafe (7 Monate) und der Gesamtstrafe für die späteren Delikte (23 Monate) gelangt das Obergericht zu einer Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Zusätzlich wurde die vorinstanzliche Busse von Fr. 1'200.- bestätigt. Vollzug: Aufgrund der Höhe der Strafe und insbesondere der massiven Rückfälligkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten sah das Gericht keine Möglichkeit für einen bedingten oder teilbedingten Vollzug. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde daher unbedingt angeordnet.