Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, zusammen mit einer weiteren Person (B.) gewaltsam in ein Materiallager auf einer Baustelle in C. eingebrochen zu sein und dort mehrere Werkzeuge entwendet zu haben. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, rechtswidrig in die Schweiz eingereist zu sein, illegal erwerbstätig gewesen zu sein und sich rechtswidrig aufgehalten zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie der ausländerrechtlichen Delikte (rechtswidrige Einreise, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, rechtswidriger Aufenthalt). Es ging von Mittäterschaft beim Einbruchdiebstahl aus, basierend auf den detaillierten Angaben des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme, seiner Verwendung von "wir" bei der Beschreibung des Ablaufs und dem erhaltenen Anteil an der Beute. Strafzumessung (Abweichung von der Vorinstanz): Das Obergericht erachtete die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 180 Tagessätzen als zu hoch und setzte sie auf 120 Tagessätze fest. Die Reduktion begründete es im Wesentlichen mit folgenden Punkten: Objektive Tatschwere Einbruchdiebstahl: Obwohl als Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung verurteilt, wurde die objektive Tatschwere als leicht qualifiziert, insbesondere im Vergleich zu Einbrüchen in Wohnungen oder Diebstählen von Gegenständen mit hohem Affektionswert. Der erzielte geldwerte Vorteil (CHF 200.–) wurde als bescheiden eingeschätzt. Objektive Tatschwere ausländerrechtliche Delikte: Der lange Zeitraum des illegalen Aufenthalts (574 Tage) und die gleichzeitige illegale Erwerbstätigkeit fielen negativ ins Gewicht. Die illegale Erwerbstätigkeit wurde als gesellschaftlich schädlich beurteilt. Subjektive Tatkomponente ausländerrechtliche Delikte: Diese wurde als deutlich mildernd beurteilt, da der Beschuldigte in erster Linie einreiste, um seinen erheblichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie (insbesondere Kindern) nachzukommen und den persönlichen Kontakt zu pflegen, und nicht, um einen verschwenderischen Lebenswandel zu führen. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Eine Verzögerung von rund 1 ½ Jahren im Verfahren wurde als unnötig qualifiziert (hauptsächlich zwischen Rapporterstattung und erstinstanzlichem Urteil sowie dessen Versand), was zu einer starken Strafminderung führte. Erheblicher Zeitablauf seit der Tat: Der Zeitablauf von über 5 ½ Jahren seit den Taten wurde als weiterer strafmindernder Faktor berücksichtigt. Geständnis im Berufungsverfahren: Das (spätere) Geständnis bezüglich der ausländerrechtlichen Delikte wurde als leicht strafmindernd gewichtet. Hohe Strafempfindlichkeit: Die möglichen migrationsrechtlichen Folgen wurden als Anzeichen für eine relativ hohe Strafempfindlichkeit gewertet, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen war. Der Tagessatz wurde mit CHF 70.– bestätigt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt gewährt, wobei die Probezeit von 4 auf 3 Jahre reduziert wurde, da die Vorstrafe bereits rund 10 Jahre zurücklag. Auf eine Verbindungsbusse wurde angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten verzichtet.