Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 5 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, am 28. November 2019 zusammen mit einer weiteren Person (C.) versucht zu haben, in ein Einfamilienhaus in F. einzubrechen. Dabei sollen sie auf der Terrasse des Hauses mittels Werkzeug einen Bewegungsmelder und eine Terrassentür beschädigt sowie einen Stein gegen die Scheibe einer weiteren Tür geworfen haben. Der entstandene Sachschaden betrug rund Fr. 6'250.–. Die Handlung wurde in der Absicht begangen, in das Haus einzudringen, um Bargeld und Wertsachen zu stehlen. Die Anklage umfasste versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die vorinstanzliche Strafzumessung, war aber der Ansicht, dass diese eigentlich zu tief angesetzt war, jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden durfte. Anwendung des Asperationsprinzips: Das Obergericht kritisierte, dass die Vorinstanz keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchter Diebstahl) gebildet und diese dann nach dem Asperationsprinzip erhöht hatte. Obwohl die Delikte zeitlich und sachlich eng verknüpft waren, sei eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer Einheitsstrafe gemäss Bundesgerichtsprechung nicht zulässig. Gedanklich seien Einzelstrafen zu bilden und zu asperieren. Wahl der Sanktionsart: Das Obergericht stimmte der Vorinstanz zu, dass eine Freiheitsstrafe die geeignete Sanktionsart sei. Einsatzstrafe versuchter Diebstahl: Das Obergericht erachtete den versuchten Diebstahl als das schwerste Delikt. Objektive Tatschwere: Die beabsichtigte Deliktssumme (Bargeld und Wertsachen) war potenziell hoch (mehrere zehntausend Franken), obwohl der tatsächliche Umfang zufällig war. Die Tat war planmässig und zielgerichtet, da das Objekt ausgekundschaftet wurde und Werkzeug mitgeführt wurde. Dies wurde im unteren Strafrahmendrittel angesiedelt. Subjektives Tatverschulden: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, liess jedoch nicht aus eigenem Antrieb vom Vorhaben ab (hörte etwas, Lichter gingen an). Der Versuch war weit fortgeschritten. Dennoch relativiere dies die Tatschwere, und das Verschulden wurde insgesamt als eher leicht bezeichnet. Die Einsatzstrafe wurde im Bereich von 6-8 Monaten angesetzt. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch: Das Obergericht bewertete die Sachbeschädigung (Schaden von ca. Fr. 6'000.–) als nicht mehr leicht. Der Hausfriedensbruch wurde als erheblicher Eingriff in das Hausrecht und die Privatsphäre Dritter gewertet, mindestens im mittleren Bereich. Obwohl im Zusammenhang mit dem Diebstahl stehend, hätten diese Delikte eine erhebliche Straferhöhung der Einsatzstrafe erfordert. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren: Persönliche Verhältnisse: Neutral bewertet. Geständnis: Das Geständnis wurde erst an der dritten Einvernahme abgelegt und angesichts der eindeutigen Beweislage (DNA-Spuren) nur in untergeordnetem Ausmass strafmindernd berücksichtigt. Die Reduktion um rund einen Monat sei angemessen. Beschleunigungsgebot: Eine Verletzung wurde verneint, da die Zeitspanne zwischen Schlusseinvernahme und Anklageerhebung nicht stillstand und die Abklärungen zur Zuständigkeit beförderlich durchgeführt wurden. Auch in einer Gesamtbetrachtung liege keine Strafminderung vor. Fazit und Verschlechterungsverbot: Das Obergericht stellte fest, dass die vorinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie die von der Staatsanwaltschaft beantragten 7 Monate klar zu tief seien. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) musste es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe verbleiben. Die erstandene Haft (132 Tage) wurde angerechnet. Vollzug: Der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren wurde bestätigt.