Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: unbedingt
Zusammenfassung Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde angeklagt wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln. Ihm wurde vorgeworfen, am 12. August 2014 auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen mit hoher, nicht näher bekannter Geschwindigkeit auf der ersten Überholspur Fahrzeuge auf der zweiten Überholspur überholt zu haben. Dabei sei er infolge mangelnder Aufmerksamkeit in einer leichten Linkskurve von seiner Fahrbahn abgekommen, habe den zweiten Überholstreifen überquert und sei schliesslich mit der Mittelleitplanke kollidiert, wodurch am Fahrzeug und an der Mittelleitplanke ein Sachschaden entstanden sei. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die Kollision durch genügende Sorgfalt hätte vermeiden können und dass es für ihn voraussehbar gewesen sei, dass ein unsorgfältiges Überholmanöver bei solch hohen Geschwindigkeiten zu einem Unfall mit Sach- und auch Personenschaden führen könne. Zusammenfassung massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht musste die Strafzumessung für eine Vielzahl von Delikten vornehmen, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung durch Strafbefehl begangen wurden. Dies erforderte die Anwendung der Grundsätze der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB und des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Schuldpunkt (Verkehrsregelverletzung): Das Obergericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln frei. Es folgte dabei dem Grundsatz "in dubio pro reo", da nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der Unfall durch einen unerwartet aufgetretenen technischen Defekt am Fahrzeug verursacht wurde und nicht auf mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten zurückzuführen war. Die Aussagen eines Augenzeugen konnten aufgrund prozessualer Gründe nicht belastend verwendet werden, und objektive Anhaltspunkte für eine Fremdbeteiligung am Unfallhergang fehlten. Sanktion: Strafrahmen: Der Strafrahmen orientierte sich am Diebstahl und am betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, beides Delikte mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zusatzstrafe: Das Obergericht berücksichtigte eine frühere Verurteilung durch Strafbefehl vom 10. Juli 2013. Da einige der neuen Delikte vor diesem Strafbefehl begangen wurden, musste eine teilweise Zusatzstrafe gebildet werden. Die nach dem Strafbefehl begangenen Delikte (zahlreiche Einbruchdiebstähle, betrügerischer Missbrauch, SVG-Vergehen) wurden als schwerwiegender beurteilt als die mit dem Strafbefehl abgeurteilten Delikte. Hypothetische Gesamtstrafe (Tatkomponenten): Für die nach dem Strafbefehl begangenen Delikte wurde eine hypothetische Einsatzstrafe für die Einbruchdiebstähle (28 Taten) als angemessen erachtet. Die Nebendelikte (betrügerischer Missbrauch, SVG-Vergehen) wurden asperierend berücksichtigt, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe führte, basierend allein auf den Tatkomponenten. Bestimmung der Zusatzstrafe: Für die vor dem Strafbefehl begangenen Einbruchdiebstähle wurde isoliert eine hypothetische Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Unter Einbezug der mit dem Strafbefehl bestraften Delikte (90 Tage Freiheitsstrafe) ergab sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 9 Monaten. Die hypothetische Zusatzstrafe zum Strafbefehl wurde auf 6 Monate Freiheitsstrafe berechnet. Hypothetische Gesamtstrafe (Gesamt): Die Einsatzstrafe von 30 Monaten für die nach dem Strafbefehl begangenen Delikte wurde asperierend um die hypothetische Zusatzstrafe von 6 Monaten erhöht, was zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe führte, basierend allein auf den Tatkomponenten. Täterkomponenten: Die kriminelle Vergangenheit des Beschuldigten, seine wiederholte Delinquenz während laufender Verfahren, sein getrübter automobilistischer Leumund und seine fehlende Reue und Einsicht wurden als erheblich straferhöhend gewichtet. Sein Geständnis wurde nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt. Das Obergericht erachtete eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um weitere 4 Monate (auf 38 Monate) als angezeigt, war aber aufgrund des Verbots der reformatio in peius an die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von 36 Monaten gebunden. Auszufällende Strafe: Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Juli 2013 ausgesprochen. Busse: Für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes wurde eine Busse von Fr. 200.- festgesetzt. Anrechnung Untersuchungshaft: Die erstandene Haft von 655 Tagen wurde auf die Strafe angerechnet. Strafvollzug: Aufgrund der kriminellen Vergangenheit und der sehr hohen Rückfallgefahr wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet.