Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.05.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1200000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein Angestellter, entwendete seiner ehemaligen Arbeitgeberin (B._____ AG) über längere Zeit Waren und Bargeld im Wert von rund CHF 1'200'000.–, indem er die Kenntnisse und Gelegenheiten aus seiner Beschäftigung ausnutzte. Die Beute umfasste leicht transportierbare und verwertbare Wertsachen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebender Sri Lanker mit Aufenthaltsbewilligung B, arbeitete ab Juni 2019 als Verkaufsmitarbeiter bei der B. AG. Vom 18. Februar bis 30. April 2020 nutzte er die wegen der Covid-19-Pandemie veränderten Hierarchien aus. Über das interne Bestellsystem bestellte er bei 14 Gelegenheiten insgesamt 14'089 Zigarettenstangen im Wert von knapp CHF 1,2 Mio., liess sie aus dem Warenlager wegschaffen und verkaufte sie für CHF 60.– bis CHF 65.– pro Stange an Abnehmer weiter. Er führte darüber eine Art Buchhaltung. Nach eigenen Angaben nahm er CHF 150'000.– bis CHF 200'000.– ein und bezahlte damit Schulden von sich und seiner Ehefrau; sein Nettolohn betrug CHF 3'700.–. Er wurde bei einer Übergabe verhaftet, bei der er CHF 55'000.– erhalten hatte. Zwischen 2014 und 2019 war er sieben Mal verurteilt worden, zu Strafen bis höchstens 180 Tagessätzen Geldstrafe. Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung, DG210049) sprach ihn am 27. Mai 2021 des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Es bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit und 18 Monate unbedingt (393 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet). Ferner verwies es ihn für 6 Jahre des Landes mit Ausschreibung im SIS, zog die CHF 55'000.– ein und sprach der Arbeitgeberin Schadenersatz von CHF 888'213.– zu. Das Verschulden wertete es objektiv und subjektiv als erheblich: grosse Beute in kurzer Zeit, Abgebrühtheit, direkter Vorsatz ohne Notlage. Nach anfänglichen Versuchen, seinen Vorgesetzten als Anstifter darzustellen, war er ab der dritten Einvernahme vollumfänglich geständig. Ihre Strafzumessung gibt das Berufungsurteil nur in diesen Grundzügen wieder. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Schuldspruch wegen mehrfachen einfachen Diebstahls und den Verzicht auf die Landesverweisung; Strafe und Vollzug focht er nicht an. Der Abnehmer C. verlangte die Herausgabe der CHF 55'000.–, die Privatklägerin per Anschlussberufung deren Zuweisung an sich. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB210455, 2. September 2022) bestätigte die Gewerbsmässigkeit. Im Schnitt alle fünf Tage ein Diebstahl, enorme Einkünfte im Verhältnis zum Lohn und organisatorische, logistische und personelle Vorkehrungen ergäben ein berufsmässiges Deliktsmuster. Er habe weiter delinquiert, nachdem seine Schulden beglichen waren. Strafe und Vollzug waren rechtskräftig. Von der Landesverweisung sah es ab, äusserst knapp und als letzte Chance. Es bejahte einen schweren persönlichen Härtefall wegen der Ehefrau, der kleinen Tochter, eines weiteren erwarteten Kindes und der rund 14 Jahre in der Schweiz. In der Interessenabwägung wogen die zahlreichen Vorstrafen und die Unbelehrbarkeit schwer. Dagegen standen der Eindruck des Strafvollzugs, das Geständnis, die Ausbildung zum Filialleiter, eine neue Arbeitsstelle, Bemühungen um Schadensdeckung und die schwere Wirtschaftskrise in Sri Lanka. Die CHF 55'000.– wies es dem Abnehmer C. zu.

Bemerkungen

Quelle: Obergerichtsurteil SB210455 vom 02.09.2022 (Berufung gegen BG Zürich vom 27.05.2021). BG-PDF nicht publiziert; OG-PDF dient als Quelle. OG bestätigte Schuldspruch und Strafe (36 Mt teilbedingt, 18/18, Probezeit 3 J), hob aber Landesverweisung (Art. 66a, 6 J) wegen Härtefalls auf (Familie, Sri Lanka Krise). DB-Werte bilden VORINSTANZ ab: 36 Mt teilbedingt (18/18). Korrekturen: vorbestraft_einschlaegig False → True (Diebstahl-Vorstrafe einschlägig); private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Privatklägerin B._____ AG = juristische Person). DB-Werte verifiziert: hauptdelikt='Diebstahl' ✓, gewerbsmaessig=True ✓, deliktssumme=1200000 ✓, NVS=0 ✓ (keine Nebendelikte), freiheitsstrafe=36 Mt ✓, vollzug='1' teilbedingt ✓. Beschuldigter: srilankische Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsbewilligung B, seit 2008 in CH. Vorstrafe wegen gewerbsmässigen Diebstahls (teilbedingt, bereits verbüsst). Geständnisrabatt: vollumfänglich geständig ab dritter Einvernahme (vorinstanzlich). Zusammenfassung erweitert (war zu kurz, 1424 → >2000 Zeichen). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). vorbestraft_einschlaegig True → False: Das OG nennt sieben Verurteilungen 2014–2019 mit Strafen bis 180 Tagessätzen und verschiedenen Rechtsgütern, aber keine Diebstahls-Vorstrafe; die frühere Angabe einer verbüssten teilbedingten Strafe wegen gewerbsmässigen Diebstahls widerspricht dem OG-Urteil. 'Geständnisrabatt' entfernt: eine Reduktion der Vorinstanz wegen des Geständnisses ist nicht dokumentiert. Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.

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