Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 03.06.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 8450
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, gemeinsam mit den Mittätern G._____ und H._____ im Zeitraum vom 12. bis 14. Februar 2020 drei Einbruchdiebstähle in private Wohnliegenschaften in K._____ und L._____ verübt zu haben. Dabei seien sie jeweils mit einem Personenwagen in die Nähe der Tatorte gefahren. Die Beschuldigten G._____ und H._____ seien in die Liegenschaften eingedrungen (teils gewaltsam unter Sachbeschädigung), hätten diese durchsucht und Deliktsgut entwendet. Die Beschuldigte A._____ sei währenddessen im Auto geblieben, habe Schmiere gestanden und den Abtransport des Deliktguts unterstützt. Als Eventualvorwurf wird ihr vorgeworfen, Deliktsgut (Gewandnadel und zwei Silberbarren) von einem Mittäter entgegengenommen und versteckt zu haben, wobei sie mit der deliktischen Herkunft habe rechnen müssen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des Bezirksgerichts aufgrund der Beweislage, die zeigt, dass die Beschuldigte A._____ als Mittäterin an den bandenmässigen Diebstählen, der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch beteiligt war. Beweiswürdigung: Das Gericht stützt sich auf die Ergebnisse der Durchsuchung des von den Beschuldigten bewohnten Apartments und des Autos, auch wenn die Durchsuchung ohne vorgängigen Befehl erfolgte. Dies wird aufgrund der Schwere der Straftat (bandenmässiger Diebstahl ist ein Verbrechen) als unerlässlich zur Aufklärung qualifiziert und die Beweismittel werden als verwertbar erachtet. Die Aussagen der Beschuldigten A., sie sei während der Taten im Hotel gewesen und habe nichts gewusst, werden als unglaubhaft eingestuft, insbesondere da sie jeweils mit den Mittätern unterwegs war, im Auto in der Nähe der Tatorte wartete und Deliktsgut bei sich trug. Auch die Aussagen der Mittäter, die A.' Beteiligung herunterspielen, werden kritisch gewürdigt. Mittäterschaft: Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens, der gemeinsamen Reise und Unterkunft, der Anwesenheit am Tatort (im Auto) und der Beteiligung am Deliktserlös qualifiziert das Gericht A._____' Verhalten als Mittäterschaft, obwohl ihr Tatbeitrag (Schmiere stehen, Fluchtfahrzeug bereithalten) objektiv weniger zentral war als das Eindringen der anderen. Ihr Vorsatz umfasste das Vorgehen der Mittäter. Strafrahmen: Der Strafrahmen für den bandenmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt beträgt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Deliktsmehrheit (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) wirkt straferhöhend. Gesamtstrafe: Das Obergericht wendet die "konkrete Methode" an, bei der für jedes Delikt Einzelstrafen gebildet werden. Hypothetisch wären für die drei Diebstähle je 7 Monate Freiheitsstrafe angemessen (da kein Diebstahl schwerer als die anderen war). Nach dem Asperationsprinzip (Einsatzstrafe für den ersten Diebstahl plus angemessene Erhöhung für die weiteren) ergäbe sich eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den bandenmässigen Diebstahl. Für die mehrfache Sachbeschädigung (2 Taten) wird hypothetisch eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch (3 Taten) wird hypothetisch eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen erachtet. Da Freiheits- und Geldstrafe ungleichartige Strafen sind, wären sie grundsätzlich kumulativ zu verhängen (15 Monate Freiheitsstrafe plus Geldstrafen). Strafzumessung im konkreten Fall: Die objektive Tatschwere (3 Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen, beträchtliches Deliktsgut, aber überschaubarer bezifferbarer Schaden) wird als leicht eingestuft. Die subjektive Tatschwere (vorsätzliches und gezieltes Handeln, keine finanzielle Notlage, "Kriminaltouristin") wird als gerade noch leicht eingestuft. Insgesamt resultiert ein im Rahmen der Bandenmässigkeit leichtes Verschulden. Reformationsverbot: Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatorio in peius), da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, darf das Obergericht keine höhere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängen. Daher wird die Strafe auf neun Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von neun Monaten wird gewährt, da die Beschuldigte Ersttäterin ist und keine Umstände ersichtlich sind, die gegen eine günstige Prognose sprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.

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